Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision macht geltend, daß die Ersatzansprüche der klagenden Parteien als Forderungen auf wiederkehrende Leistungen nach den §§ 14 bis 16 KO zu kapitalisieren seien und daß der Beklagte auf Grund des Zwangsausgleiches den klagenden Parteien künftighin nur 20% ihrer Forderungen zu ersetzen habe. Der Revisionswerber geht also davon aus, daß auch die bei Konkurseröffnung noch nicht fälligen Ersatzansprüche Konkursforderungen dritter Klasse sind, denn nur diese werden von den Wirkungen eines Zwangsausgleiches erfaßt (§§ 150 Abs 1 und 2, 156 Abs 1 KO). Dem ist mit den noch zu erörternden Einschränkungen grundsätzlich beizupflichten.Die Revision macht geltend, daß die Ersatzansprüche der klagenden Parteien als Forderungen auf wiederkehrende Leistungen nach den Paragraphen 14 bis 16 KO zu kapitalisieren seien und daß der Beklagte auf Grund des Zwangsausgleiches den klagenden Parteien künftighin nur 20% ihrer Forderungen zu ersetzen habe. Der Revisionswerber geht also davon aus, daß auch die bei Konkurseröffnung noch nicht fälligen Ersatzansprüche Konkursforderungen dritter Klasse sind, denn nur diese werden von den Wirkungen eines Zwangsausgleiches erfaßt (Paragraphen 150, Absatz eins und 2, 156 Absatz eins, KO). Dem ist mit den noch zu erörternden Einschränkungen grundsätzlich beizupflichten.
Gegenstand des Prozesses sind die nach Maßgabe des § 332 Abs 1 ASVG auf die klagenden Parteien übergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen des Getöteten auf Ersatz entgangener tatsächlicher Unterhaltsleistungen für die Zeit nach der Konkurseröffnung. Es handelt sich dabei um ein Wiederkehrschuldverhältnis. Die Ersatzansprüche der klagenden Parteien unterliegen grundsätzlich den Wirkungen des Zwangsausgleiches. Der Ersatzanspruch nach § 1327 ABGB ist kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch und daher nicht wie dieser von der Teilnahme am Konkurs ausgeschlossen. Bestand und Umfang der auf einer unerlaubten Handlung beruhenden Ersatzpflicht nach § 1327 ABGB sind nicht von der jeweiligen Leistungsfähigkeit des Schädigers abhängig. Diese Ersatzansprüche entstehen nicht wie die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche immer wieder von neuem, sodaß die Bestimmung des § 1 Abs 3 KO auf sie nicht anwendbar ist. Ansprüche aus widerrechtlichen Handlungen sind, wenn die unerlaubte Handlung vor der Konkurseröffnung begangen worden ist, für Vergangenheit und Zukunft Konkursforderungen (Lehmann, Komm zur Österr Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, 37; Jaeger, Komm zur Konkursordnung[8], Anm 42 zu § 3). Diese Forderungen aus Delikten bilden einheitliche, also nicht fort und fort neu entstehende Ansprüche (Jaeger aaO). Die zur Zeit der Konkurseröffnung zwar geschuldeten, aber noch nicht fälligen Einzelansprüche (Renten) sind gemäß § 15 KO nach ihrem Wert zur Zeit der Verfahrenseröffnung nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung (Versicherungsmathematik) zu schätzen. Der Gesamtwert aller noch nicht verfallenen künftigen Einzelleistungen bildet eine durch die Konkurseröffnung fällig gewordene einheitliche Konkursforderung (Bartsch - Pollak II, 196). Die Wirkungen des Zwangsausgleiches erstrecken sich auf diese nach der Konkurseröffnung verfallenen Forderungen, und zwar in ihrer konkursmäßig veränderten Gestalt (§ 15 KO), gleichgültig ob diese Ansprüche im Konkurs angemeldet wurden oder nicht (Jaeger Anm 3 zu § 193). Der Streit über die Höhe der Gesamtforderung ist, wenn im Konkursverfahren eine Wertfestsetzung nach § 15 KO nicht erfolgt ist, im Prozeß auszutragen. Der im Zwangsausgleich gewährte Teilnachlaß ist bereits im Feststellungsprozeß zu berücksichtigen, weil durch ihn die Ersatzpflicht dem Gründe nach berührt, nämlich eingeschränkt wird. Der Berücksichtigung des Nachlasses steht nicht entgegen, daß jene künftigen Leistungen der klagenden Parteien, die in der Haftpflichtversicherungssumme Deckung finden, infolge des durch die Konkurseröffnung gemäß § 157 VersVG erworbenen Absonderungsrechtes von den Wirkungen des Konkurses und des Zwangsausgleiches nicht berührt werden, daher weder in ihrem Umfange noch hinsichtlich ihrer Fälligkeit eine Veränderung erfahren und daß daher derzeit noch nicht beurteilt werden kann, für welchen künftigen Zeitraum der Ersatz der Pflichtaufwendungen im vollen Umfang wird begehrt werden können. Diesem Umstande ist durch eine entsprechende Fassung des Urteilsspruches Rechnung zu tragen. Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Wiederaufleben der vom Zwangsausgleich berührten Konkursforderungen wurden in erster Instanz nicht behauptet. Ein allfälliges Wiederaufleben kann somit im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.Gegenstand des Prozesses sind die nach Maßgabe des Paragraph 332, Absatz eins, ASVG auf die klagenden Parteien übergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen des Getöteten auf Ersatz entgangener tatsächlicher Unterhaltsleistungen für die Zeit nach der Konkurseröffnung. Es handelt sich dabei um ein Wiederkehrschuldverhältnis. Die Ersatzansprüche der klagenden Parteien unterliegen grundsätzlich den Wirkungen des Zwangsausgleiches. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 1327, ABGB ist kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch und daher nicht wie dieser von der Teilnahme am Konkurs ausgeschlossen. Bestand und Umfang der auf einer unerlaubten Handlung beruhenden Ersatzpflicht nach Paragraph 1327, ABGB sind nicht von der jeweiligen Leistungsfähigkeit des Schädigers abhängig. Diese Ersatzansprüche entstehen nicht wie die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche immer wieder von neuem, sodaß die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, KO auf sie nicht anwendbar ist. Ansprüche aus widerrechtlichen Handlungen sind, wenn die unerlaubte Handlung vor der Konkurseröffnung begangen worden ist, für Vergangenheit und Zukunft Konkursforderungen (Lehmann, Komm zur Österr Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, 37; Jaeger, Komm zur Konkursordnung[8], Anmerkung 42 zu Paragraph 3,). Diese Forderungen aus Delikten bilden einheitliche, also nicht fort und fort neu entstehende Ansprüche (Jaeger aaO). Die zur Zeit der Konkurseröffnung zwar geschuldeten, aber noch nicht fälligen Einzelansprüche (Renten) sind gemäß Paragraph 15, KO nach ihrem Wert zur Zeit der Verfahrenseröffnung nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung (Versicherungsmathematik) zu schätzen. Der Gesamtwert aller noch nicht verfallenen künftigen Einzelleistungen bildet eine durch die Konkurseröffnung fällig gewordene einheitliche Konkursforderung (Bartsch - Pollak römisch zwei, 196). Die Wirkungen des Zwangsausgleiches erstrecken sich auf diese nach der Konkurseröffnung verfallenen Forderungen, und zwar in ihrer konkursmäßig veränderten Gestalt (Paragraph 15, KO), gleichgültig ob diese Ansprüche im Konkurs angemeldet wurden oder nicht (Jaeger Anmerkung 3 zu Paragraph 193,). Der Streit über die Höhe der Gesamtforderung ist, wenn im Konkursverfahren eine Wertfestsetzung nach Paragraph 15, KO nicht erfolgt ist, im Prozeß auszutragen. Der im Zwangsausgleich gewährte Teilnachlaß ist bereits im Feststellungsprozeß zu berücksichtigen, weil durch ihn die Ersatzpflicht dem Gründe nach berührt, nämlich eingeschränkt wird. Der Berücksichtigung des Nachlasses steht nicht entgegen, daß jene künftigen Leistungen der klagenden Parteien, die in der Haftpflichtversicherungssumme Deckung finden, infolge des durch die Konkurseröffnung gemäß Paragraph 157, VersVG erworbenen Absonderungsrechtes von den Wirkungen des Konkurses und des Zwangsausgleiches nicht berührt werden, daher weder in ihrem Umfange noch hinsichtlich ihrer Fälligkeit eine Veränderung erfahren und daß daher derzeit noch nicht beurteilt werden kann, für welchen künftigen Zeitraum der Ersatz der Pflichtaufwendungen im vollen Umfang wird begehrt werden können. Diesem Umstande ist durch eine entsprechende Fassung des Urteilsspruches Rechnung zu tragen. Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Wiederaufleben der vom Zwangsausgleich berührten Konkursforderungen wurden in erster Instanz nicht behauptet. Ein allfälliges Wiederaufleben kann somit im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Die durch die Konkurseröffnung gemäß § 15 KO eingetretene Verwandlung der durch die Haftpflichtversicherungssumme nicht gedeckten Schadenersatzrenten in Abfindungsforderungen erlischt durch die Aufhebung des Konkurses nicht, wenn, wie im vorliegenden Falle, ein Zwangsausgleich geschlossen wird, durch den diese Forderungen einen Nachlaß erleiden (Bartsch - Pollak I, 317, 321). Der Revisionswerber hat daher den klagenden Parteien ihre künftigen, durch die Versicherungssumme nicht gedeckten Pflichtleistungen nur insoweit zu ersetzen, als sie in 1/5 der gemäß § 15 KO zu ermittelnden Abfindungsforderungen der Hinterbliebenen Deckung finden.Die durch die Konkurseröffnung gemäß Paragraph 15, KO eingetretene Verwandlung der durch die Haftpflichtversicherungssumme nicht gedeckten Schadenersatzrenten in Abfindungsforderungen erlischt durch die Aufhebung des Konkurses nicht, wenn, wie im vorliegenden Falle, ein Zwangsausgleich geschlossen wird, durch den diese Forderungen einen Nachlaß erleiden (Bartsch - Pollak römisch eins, 317, 321). Der Revisionswerber hat daher den klagenden Parteien ihre künftigen, durch die Versicherungssumme nicht gedeckten Pflichtleistungen nur insoweit zu ersetzen, als sie in 1/5 der gemäß Paragraph 15, KO zu ermittelnden Abfindungsforderungen der Hinterbliebenen Deckung finden.
Mit den dargelegten Einschränkungen war der Revision Folge zu geben.