Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. (Die folgenden Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des ASVG.)Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. (Die folgenden Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des ASVG.)
Besteht - wie beim Kläger - bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, gebührt nach § 253 Abs 2 die vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension, und zwar in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß, sofern seit dem Stichtag fürdie vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben wurden. Besteht bis zur Vollendung des 65. bzw 60. Lebensjahres Anspruch auf Invaliditätspension bzw auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und hat der Versicherte während des Bezuges einer dieser Leistungen mindestens einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben, was beim Kläger nicht zutrifft, gebührt nach Abs 3 leg cit die Invaliditätspension bzw die in Betracht kommende vorzeitige Alterspension als Alterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß. Die beiden seit 1.1.1988 geltenden zit Absätze wurden durch Art IV Z 11 lit a und b der 44. ASVGNov BGBl 1987/609 eingefügt. Sie ersetzen den bis dahin geltenden Abs 2 des § 253. Danach galt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt, wenn bis zur Vollendung desBesteht - wie beim Kläger - bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, gebührt nach Paragraph 253, Absatz 2, die vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension, und zwar in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß, sofern seit dem Stichtag fürdie vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben wurden. Besteht bis zur Vollendung des 65. bzw 60. Lebensjahres Anspruch auf Invaliditätspension bzw auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und hat der Versicherte während des Bezuges einer dieser Leistungen mindestens einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben, was beim Kläger nicht zutrifft, gebührt nach Absatz 3, leg cit die Invaliditätspension bzw die in Betracht kommende vorzeitige Alterspension als Alterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß. Die beiden seit 1.1.1988 geltenden zit Absätze wurden durch Artikel römisch vier, Ziffer 11, Litera a und b der 44. ASVGNov BGBl 1987/609 eingefügt. Sie ersetzen den bis dahin geltenden Absatz 2, des Paragraph 253, Danach galt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt, wenn bis zur Vollendung des
65. bzw 60. Lebensjahres Anspruch auf eine Invaliditätspension bestand. Von diesem Zeitpunkt ab gebührte die Invaliditätspension als Alterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.
Nach der RV zur zit Nov, 324 BlgNR 17. GP 33, 34 (zit auch in MGA ASVG 49. ErgLfg 1196/7, 1196/8) soll im Falle des Abs 2 eine Antragstellung auf Zuerkennung einer Alterspension nicht mehr notwendig und auch nicht mehr zulässig und diese ab Vollendung des Anfallsalters gleich hoch wie die bisherige Pension sein. Auch der Hauptverband vertrat in seiner in MGANach der Regierungsvorlage zur zit Nov, 324 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 33, 34 (zit auch in MGA ASVG 49. ErgLfg 1196/7, 1196/8) soll im Falle des Absatz 2, eine Antragstellung auf Zuerkennung einer Alterspension nicht mehr notwendig und auch nicht mehr zulässig und diese ab Vollendung des Anfallsalters gleich hoch wie die bisherige Pension sein. Auch der Hauptverband vertrat in seiner in MGA
ASVG 49. ErgLfg 1196/8, 1196/9 wiedergegebenen Empfehlung vom 25.10.1988 die Meinung, daß in diesen Umwandlungsfällen kein Antrag auf Zuerkennung einer Alterspension zu stellen sei. In den Fällen des § 253 Abs 2 und Abs 3 handelt es sich also um die mit Vollendung des normalen Alterspensionsanfallsalters von Gesetzes wegen und daher nicht antragsbedürftige Umwandlung ("Konversion") einer bis dahin gebührenden Invaliditäts- oder vorzeitigen Alterspension in eine (normale) Alterspension mindestens gleichen Ausmaßes (so auch Teschner in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 359).ASVG 49. ErgLfg 1196/8, 1196/9 wiedergegebenen Empfehlung vom 25.10.1988 die Meinung, daß in diesen Umwandlungsfällen kein Antrag auf Zuerkennung einer Alterspension zu stellen sei. In den Fällen des Paragraph 253, Absatz 2 und Absatz 3, handelt es sich also um die mit Vollendung des normalen Alterspensionsanfallsalters von Gesetzes wegen und daher nicht antragsbedürftige Umwandlung ("Konversion") einer bis dahin gebührenden Invaliditäts- oder vorzeitigen Alterspension in eine (normale) Alterspension mindestens gleichen Ausmaßes (so auch Teschner in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 359).
Da vom Kläger seit dem Stichtag für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben wurden, gebührt ihm diese vorzeitige Alterspension nach dem eindeutigen § 253 Abs 2 ab der Vollendung des 65. Lebensjahres als Alterspension in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen AusmaßDa vom Kläger seit dem Stichtag für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben wurden, gebührt ihm diese vorzeitige Alterspension nach dem eindeutigen Paragraph 253, Absatz 2, ab der Vollendung des 65. Lebensjahres als Alterspension in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß
Seine auf eine Alterspension in einem höheren Ausmaß gerichtete Klage wurde daher von den Vorinstanzen schon deshalb ohne Rechtsirrtum abgewiesen.
Daher war der Revision nicht Folge zu geben, ohne daß auf die Anregung des Revisionswerbers, beim Verfassungsgerichtshof nach dem (gemäß Art 140a B-VG anzuwendenden) Art 140 leg cit die Prüfung des SozSiAbkBRD zu beantragen, näher einzugehen war.Daher war der Revision nicht Folge zu geben, ohne daß auf die Anregung des Revisionswerbers, beim Verfassungsgerichtshof nach dem (gemäß Artikel 140 a, B-VG anzuwendenden) Artikel 140, leg cit die Prüfung des SozSiAbkBRD zu beantragen, näher einzugehen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.