Rechtssatz RS0084220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084220
Entscheidungsdatum
23.01.1990
Rechtssatz
In den Fällen des § 253 Abs 2 und Abs 3 handelt es sich um die mit Vollendung des normalen Alterspensionsanfallsalters von Gesetzes wegen und daher nicht antragsbedürftige Umwandlung ("Konversion") einer bis dahin gebührenden Invaliditätspension oder vorzeitigen Alterspension in eine (normale) Alterspension mindestens gleichen Ausmaßes. Hat der Versicherte seit dem Stichtag für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, gebührt ihm diese vorzeitige Alterspension nach eindeutigen § 253 Abs 2 ab der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres als Alterspension in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.In den Fällen des Paragraph 253, Absatz 2 und Absatz 3, handelt es sich um die mit Vollendung des normalen Alterspensionsanfallsalters von Gesetzes wegen und daher nicht antragsbedürftige Umwandlung ("Konversion") einer bis dahin gebührenden Invaliditätspension oder vorzeitigen Alterspension in eine (normale) Alterspension mindestens gleichen Ausmaßes. Hat der Versicherte seit dem Stichtag für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, gebührt ihm diese vorzeitige Alterspension nach eindeutigen Paragraph 253, Absatz 2, ab der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres als Alterspension in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084220
Dokumentnummer
JJR_19900123_OGH0002_010OBS00306_8900000_001