Im Übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie steht auch im Einklang mit der wiederholt vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung, dass ein Facharbeiter, der über alle Kenntnisse und Fähigkeiten im erlernten oder angelernten Beruf verfügt, sich einer Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen in diesem Beruf unterziehen muss, wenn er diesen nur mehr in einer spezialisierten Form ausüben kann (SSV-NF 10/58 mwN). Die vom Revisionswerber gegen seine Verweisbarkeit ins Treffen geführten Argumente sind nicht überzeugend. Die Zusatzausbildung, die der Kläger in Form einer innerbetrieblichen Einschulung in der Dauer von nur vier Monaten benötigen würde, hält sich durchaus im Rahmen dessen, was einem versicherten Arbeitnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden kann (vgl SSV-NF 2/122, 7/6, 8/75, 8/84 und 10/58; 10 ObS 2341/96d; 10 ObS 76/98v, 10 ObS 140/98f, 10 ObS 97/99h). Entgegen den Revisionsausführungen wäre der Kläger damit keineswegs zu einem "Umlernen und Neubeginn" verhalten. Sollte er allerdings die vorausgesetzten Kenntnisse im angelernten und überwiegend ausgeübten Beruf gar nicht besitzen, könnte er schon deshalb keinen Berufsschutz beanspruchen. Dass es sich bei den festgestellten Verweisungsberufen um qualifizierte Tätigkeiten handelt, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Welche Konsequenz sich daraus ergibt, dass der Kläger nach den Feststellungen seinen Arbeitsplatz nach wie vor inne hat, braucht nicht mehr untersucht zu werden.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie steht auch im Einklang mit der wiederholt vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung, dass ein Facharbeiter, der über alle Kenntnisse und Fähigkeiten im erlernten oder angelernten Beruf verfügt, sich einer Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen in diesem Beruf unterziehen muss, wenn er diesen nur mehr in einer spezialisierten Form ausüben kann (SSV-NF 10/58 mwN). Die vom Revisionswerber gegen seine Verweisbarkeit ins Treffen geführten Argumente sind nicht überzeugend. Die Zusatzausbildung, die der Kläger in Form einer innerbetrieblichen Einschulung in der Dauer von nur vier Monaten benötigen würde, hält sich durchaus im Rahmen dessen, was einem versicherten Arbeitnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden kann vergleiche SSV-NF 2/122, 7/6, 8/75, 8/84 und 10/58; 10 ObS 2341/96d; 10 ObS 76/98v, 10 ObS 140/98f, 10 ObS 97/99h). Entgegen den Revisionsausführungen wäre der Kläger damit keineswegs zu einem "Umlernen und Neubeginn" verhalten. Sollte er allerdings die vorausgesetzten Kenntnisse im angelernten und überwiegend ausgeübten Beruf gar nicht besitzen, könnte er schon deshalb keinen Berufsschutz beanspruchen. Dass es sich bei den festgestellten Verweisungsberufen um qualifizierte Tätigkeiten handelt, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Welche Konsequenz sich daraus ergibt, dass der Kläger nach den Feststellungen seinen Arbeitsplatz nach wie vor inne hat, braucht nicht mehr untersucht zu werden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Ausreichende Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen mangels erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit des Verfahrens nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Ausreichende Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen mangels erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit des Verfahrens nicht vor.