Die Revision ist gemäß § 46 Abs 4 ASGG zulässig (SSV-NF 2/143), aber nicht berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 4, ASGG zulässig (SSV-NF 2/143), aber nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil hiezu nur Feststellungsmängel geltend gemacht werden, die mit der rechtlichen Beurteilung der Sache in Zusammenhang stehen. Die entsprechenden Ausführungen gehören daher zur Rechtsrüge (SZ 23/175; EFSlg. 34.501; JBl 1982, 311 ua) und werden im folgenden behandelt, zumal die unrichtige Benennung des Revisionsgrundes gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 84 Abs 2 ZPO unerheblich ist.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil hiezu nur Feststellungsmängel geltend gemacht werden, die mit der rechtlichen Beurteilung der Sache in Zusammenhang stehen. Die entsprechenden Ausführungen gehören daher zur Rechtsrüge (SZ 23/175; EFSlg. 34.501; JBl 1982, 311 ua) und werden im folgenden behandelt, zumal die unrichtige Benennung des Revisionsgrundes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, ZPO unerheblich ist.
Die beklagte Partei meint in der Revision, daß die bekämpfte Feststellung nicht hätte getroffen werden dürfen, weil der Versicherungsfall noch nicht eingetreten sei. Sie übersieht dabei aber ebenso wie das Berufungsgericht, daß in der Unfallversicherung gemäß § 174 Z 2 ASVG der Versicherungsfall bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 120 Abs 1 Z 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 203) als eingetreten gilt. Für einzelne Krankheiten ergibt sich aus der Anlage 1 zum ASVG noch, daß bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Im Fall des unter Nr. 30 der Anlage angeführten Asthma bronchiale ist dies die - durch die Krankheit erzwungene - Aufgabe der schädigenden Erwerbsarbeit.Die beklagte Partei meint in der Revision, daß die bekämpfte Feststellung nicht hätte getroffen werden dürfen, weil der Versicherungsfall noch nicht eingetreten sei. Sie übersieht dabei aber ebenso wie das Berufungsgericht, daß in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 174, Ziffer 2, ASVG der Versicherungsfall bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins,) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 203,) als eingetreten gilt. Für einzelne Krankheiten ergibt sich aus der Anlage 1 zum ASVG noch, daß bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Im Fall des unter Nr. 30 der Anlage angeführten Asthma bronchiale ist dies die - durch die Krankheit erzwungene - Aufgabe der schädigenden Erwerbsarbeit.
Das Erstgericht hat festgestellt, daß der Kläger aufgrund der inhalativen Schädigungen, die er sich durch seine Berufstätigkeit zuzog, gezwungen ist, diese Berufstätigkeit aufzugeben. Durch diese Feststellung wollte das Erstgericht offensichtlich auch zum Ausdruck bringen, daß der Kläger die Berufstätigkeit aufgrund dieses Zwanges zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung schon aufgegeben hatte, zumal die Verfahrensergebisse darauf hinwiesen. Das Erstgericht hatte nämlich schon in der Tagsatzung vom 8. November 1989 die Ergänzung des Sachverständigengutachtens zur Frage beschlossen, welche Beschwerden sich ergäben, wenn der Kläger die schädigende Erwerbstätigkeit wieder aufnähme. Ferner ist dem Protokoll über die Tagsatzung vom 10.1.1990 zu entnehmen, daß der Kläger angab, er habe seine Erwerbstätigkeit als Tischler mit 1.9.1989 aufgegeben. Ähnliches ging schon aus seinem Schriftsatz vom 18.12.1979 hervor, in dem er beantragte, den Sachverständigen neuerlich ergänzend darüber zu befragen, wie hoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit wäre, wenn er die schädigende Erwerbstätigkeit wieder aufnähme. Die beklagte Partei hat im übrigen weder im Verfahren in erster Instanz noch in ihren Rechtsmitteln behauptet, daß der Kläger seinen Beruf als Tischler zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch ausgeübt habe. Es ist unter diesen Umständen die - schon im angefochtenen Urteil enthaltene - Annahme gerechtfertigt, daß dies nicht der Fall war.
Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich ferner, daß die Aufgabe der schädigenden Erwerbsarbeit durch das Asthma bronchiale erzwungen wurde, an dem der Kläger leidet. Daraus folgt, daß die Krankheit des Klägers eine Krankheit im Sinn der Nr. 30 der im Anhang 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten ist. Sie wurde durch die Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung verursacht, weshalb die Vorinstanzen gemäß § 177 Abs 1 ASVG zutreffend davon ausgegangen sind, daß es sich um eine Berufskrankheit im Sinn dieser Bestimmung handelt. Da sie schon begonnen hat, ist auch der Versicherungsfall schon eingetreten.Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich ferner, daß die Aufgabe der schädigenden Erwerbsarbeit durch das Asthma bronchiale erzwungen wurde, an dem der Kläger leidet. Daraus folgt, daß die Krankheit des Klägers eine Krankheit im Sinn der Nr. 30 der im Anhang 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten ist. Sie wurde durch die Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung verursacht, weshalb die Vorinstanzen gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ASVG zutreffend davon ausgegangen sind, daß es sich um eine Berufskrankheit im Sinn dieser Bestimmung handelt. Da sie schon begonnen hat, ist auch der Versicherungsfall schon eingetreten.
Das Erstgericht hat somit dem Feststellungsbegehren, welches das Leistungsbegehren des Klägers gemäß § 82 Abs 5 ASGG als Eventualbegehren enthielt, zu Recht stattgegeben, wobei der Umstand, daß der Kläger derzeit infolge der Aufgabe der schädigenden Erwerbsarbeit an den hiedurch verursachten Beschwerden nicht leidet, dem nicht entgegensteht (SSV-NF 1/65, 2/104; 10 Ob S 100/90). Die beklagte Partei verkennt in der Revision die Wirkungen dieser Entscheidung. Die rechtskräftige und damit für die Parteien bindende (vgl. Kuderna, ASGG 427) Feststellung des Kausalzusammenhangs bezieht sich nämlich nur auf die Gesundheitsstörung, die zur Zeit der Entscheidung schon bekannt war. Die Feststellung bewirkt bloß eine Umkehr der Beweislast: Begehrt der Versicherte später Leistungen wegen einer gleichartigen Gesundheitsstörung, so ist er vom Beweis des - anspruchsbegründenden - Kausalzusammenhangs befreit. Der Versicherungsträger hat aber die Möglichkeit zu beweisen, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung von jener verschieden ist, für die der Kausalzusammenhang mit dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit festgestellt wurde. Ebenso steht ihm gegebenenfalls der Beweis offen, daß der Versicherte die schädigende Erwerbsarbeit wieder aufgenommen hat. Dadurch hätte nämlich die Feststellung über das Vorliegen einer Berufskrankheit infolge der Änderung der Verhältnisse ihre bindende Wirkung verloren.Das Erstgericht hat somit dem Feststellungsbegehren, welches das Leistungsbegehren des Klägers gemäß Paragraph 82, Absatz 5, ASGG als Eventualbegehren enthielt, zu Recht stattgegeben, wobei der Umstand, daß der Kläger derzeit infolge der Aufgabe der schädigenden Erwerbsarbeit an den hiedurch verursachten Beschwerden nicht leidet, dem nicht entgegensteht (SSV-NF 1/65, 2/104; 10 Ob S 100/90). Die beklagte Partei verkennt in der Revision die Wirkungen dieser Entscheidung. Die rechtskräftige und damit für die Parteien bindende vergleiche Kuderna, ASGG 427) Feststellung des Kausalzusammenhangs bezieht sich nämlich nur auf die Gesundheitsstörung, die zur Zeit der Entscheidung schon bekannt war. Die Feststellung bewirkt bloß eine Umkehr der Beweislast: Begehrt der Versicherte später Leistungen wegen einer gleichartigen Gesundheitsstörung, so ist er vom Beweis des - anspruchsbegründenden - Kausalzusammenhangs befreit. Der Versicherungsträger hat aber die Möglichkeit zu beweisen, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung von jener verschieden ist, für die der Kausalzusammenhang mit dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit festgestellt wurde. Ebenso steht ihm gegebenenfalls der Beweis offen, daß der Versicherte die schädigende Erwerbsarbeit wieder aufgenommen hat. Dadurch hätte nämlich die Feststellung über das Vorliegen einer Berufskrankheit infolge der Änderung der Verhältnisse ihre bindende Wirkung verloren.
Die Vorinstanzen haben dem Feststellungsbegehren daher ohne Rechtsirrtum stattgegeben.