Rechtssatz RS0084214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084214
Entscheidungsdatum
25.04.2017
Rechtssatz
Die rechtskräftige und damit für die Parteien bindende (vgl Kuderna, ASGG 427) Feststellung des Kausalzusammenhangs bezieht sich nur auf die Gesundheitsstörung, die zur Zeit der Entscheidung schon bekannt war. Die Feststellung bewirkt bloß eine Umkehr der Beweislast: Begehrt der Versicherte später Leistungen wegen einer gleichartigen Gesundheitsstörung, so ist er vom Beweis des - anspruchsbegründenden - Kausalzusammenhangs befreit. Der Versicherungsträger hat aber die Möglichkeit zu beweisen, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung von jener verschieden ist, für die der Kausalzusammenhang mit dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit festgestellt wurde.Die rechtskräftige und damit für die Parteien bindende vergleiche Kuderna, ASGG 427) Feststellung des Kausalzusammenhangs bezieht sich nur auf die Gesundheitsstörung, die zur Zeit der Entscheidung schon bekannt war. Die Feststellung bewirkt bloß eine Umkehr der Beweislast: Begehrt der Versicherte später Leistungen wegen einer gleichartigen Gesundheitsstörung, so ist er vom Beweis des - anspruchsbegründenden - Kausalzusammenhangs befreit. Der Versicherungsträger hat aber die Möglichkeit zu beweisen, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung von jener verschieden ist, für die der Kausalzusammenhang mit dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit festgestellt wurde.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 308/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 10 ObS 308/90
Veröff: SSV-NF 4/128
- 10 ObS 187/06g
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 ObS 187/06g
Auch
- 10 ObS 84/16z
Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 ObS 84/16z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084214
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_010OBS00308_9000000_001