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Rechtssatz RS0084214×

Rechtssatz RS0084214

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084214

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Rechtssatz

Die rechtskräftige und damit für die Parteien bindende vergleiche Kuderna, ASGG 427) Feststellung des Kausalzusammenhangs bezieht sich nur auf die Gesundheitsstörung, die zur Zeit der Entscheidung schon bekannt war. Die Feststellung bewirkt bloß eine Umkehr der Beweislast: Begehrt der Versicherte später Leistungen wegen einer gleichartigen Gesundheitsstörung, so ist er vom Beweis des - anspruchsbegründenden - Kausalzusammenhangs befreit. Der Versicherungsträger hat aber die Möglichkeit zu beweisen, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung von jener verschieden ist, für die der Kausalzusammenhang mit dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit festgestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 308/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 10 ObS 308/90
    Veröff: SSV-NF 4/128
  • 10 ObS 187/06g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 ObS 187/06g
    Auch
  • 10 ObS 84/16z
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 ObS 84/16z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084214

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_010OBS00308_9000000_001