Die gegen dieses Urteil von der beklagten Partei erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin hält an ihrer Ansicht fest, daß der Begriff des Kostenanteils, gleichgültig ob im Abs.2 oder Abs.3 des § 80 BSVG verwendet, als Fachausdruck mit eindeutigem Begriffsinhalt zu verstehen sei. Verwende aber der Gesetzgeber einen Fachausdruck - und dieser laute eben Kostenanteil, wenn es um die Erbringung von Sachleistungen gehe und Kostenerstattung bzw. Kostenzuschuß, wenn es um die Erbringung von Geldleistungen gehe - lasse der klare Wortlaut der Norm Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, so daß eine Untersuchung, ob etwa eine teleologische Auslegung einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich sei.Die Revisionswerberin hält an ihrer Ansicht fest, daß der Begriff des Kostenanteils, gleichgültig ob im Absatz 2, oder Absatz 3, des Paragraph 80, BSVG verwendet, als Fachausdruck mit eindeutigem Begriffsinhalt zu verstehen sei. Verwende aber der Gesetzgeber einen Fachausdruck - und dieser laute eben Kostenanteil, wenn es um die Erbringung von Sachleistungen gehe und Kostenerstattung bzw. Kostenzuschuß, wenn es um die Erbringung von Geldleistungen gehe - lasse der klare Wortlaut der Norm Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, so daß eine Untersuchung, ob etwa eine teleologische Auslegung einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich sei.
Diesen Ausführungen vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. In § 80 BSVG werden grundsätzlich die möglichen Arten der Leistungserbringung der Krankenversicherung geregelt. Das Gesetz sieht Sachleistungen und Geldleistungen durch Kostenerstattung oder durch Kostenzuschüsse vor. Bei Sachleistungen hat der Versicherte 20 vH der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten als Kostenanteil zu ersetzen. Bei Kostenerstattung werden dem Versicherten 80 vH der Kosten erstattet, die ihm auf Grund der mit den Vertragspartner vereinbarten Tarife erwachsen sind. Auch bei der die Geldleistungen betreffenden Kostenerstattung wird die Kostenbeteiligung des Versicherten dadurch wirksam, daß er nur 80 vH der vereinbarten Tarife als Kostenerstattung erhält (so bereits die Materialien zu § 48 B-KVG 784 BlgNR 10.GP 49; ebenso Fürböck-Teschner BSVG 24. Erglfg. 205 f Anm. 2 zu § 80; Radner-Steingruber-Windhaber-Engl BSVG2 259). Sowohl bei der Kostenerstattung von 80 vH der dem Versicherten erwachsenen Kosten wie bei der Auferlegung eines Kostenanteiles handelt es sich um Fälle der Selbstbeteiligung des Versicherten, die immer dann vorliegt, wenn sich der Leistungsempfänger bzw. Versicherte an den Kosten einer Leistung zu beteiligen hat, die in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fällt (Scholz-Hobel, Selbstbeteiligungen im System der gesetzlichen Krankenversicherung, SoSi 1990, 552; ähnlich Schäfer, Die Kostenbeteiligung als Mittel zur Begrenzung der Ausgaben der Krankenversicherung, DRdA 1984, 131; vgl. auch Schmidl, Perspektiven und Grenzen der Selbstbeteiligung, SoSi 1983, 61). Im BSVG ist eine solche Selbstbeteiligung sowohl bei dem Kostenerstattungssystem wie auch bei dem Sachleistungssystem vorgesehen; auch die 80 %ige Kostenerstattung bedeutet eine prozentuelle Selbstbeteiligung des Versicherten (Scholz-Hobel aaO 556). Einer der vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke der Selbstbeteiligung ist es, eine unnötige Inanspruchnahme von Heilbehandlung auszuschließen (vgl. Schmidl aaO, 66; Schäfer aaO 132 f; Scholz-Hobel aaO 557).Diesen Ausführungen vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. In Paragraph 80, BSVG werden grundsätzlich die möglichen Arten der Leistungserbringung der Krankenversicherung geregelt. Das Gesetz sieht Sachleistungen und Geldleistungen durch Kostenerstattung oder durch Kostenzuschüsse vor. Bei Sachleistungen hat der Versicherte 20 vH der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten als Kostenanteil zu ersetzen. Bei Kostenerstattung werden dem Versicherten 80 vH der Kosten erstattet, die ihm auf Grund der mit den Vertragspartner vereinbarten Tarife erwachsen sind. Auch bei der die Geldleistungen betreffenden Kostenerstattung wird die Kostenbeteiligung des Versicherten dadurch wirksam, daß er nur 80 vH der vereinbarten Tarife als Kostenerstattung erhält (so bereits die Materialien zu Paragraph 48, B-KVG 784 BlgNR 10.Gesetzgebungsperiode 49; ebenso Fürböck-Teschner BSVG 24. Erglfg. 205 f Anmerkung 2 zu Paragraph 80,; Radner-Steingruber-Windhaber-Engl BSVG2 259). Sowohl bei der Kostenerstattung von 80 vH der dem Versicherten erwachsenen Kosten wie bei der Auferlegung eines Kostenanteiles handelt es sich um Fälle der Selbstbeteiligung des Versicherten, die immer dann vorliegt, wenn sich der Leistungsempfänger bzw. Versicherte an den Kosten einer Leistung zu beteiligen hat, die in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fällt (Scholz-Hobel, Selbstbeteiligungen im System der gesetzlichen Krankenversicherung, SoSi 1990, 552; ähnlich Schäfer, Die Kostenbeteiligung als Mittel zur Begrenzung der Ausgaben der Krankenversicherung, DRdA 1984, 131; vergleiche auch Schmidl, Perspektiven und Grenzen der Selbstbeteiligung, SoSi 1983, 61). Im BSVG ist eine solche Selbstbeteiligung sowohl bei dem Kostenerstattungssystem wie auch bei dem Sachleistungssystem vorgesehen; auch die 80 %ige Kostenerstattung bedeutet eine prozentuelle Selbstbeteiligung des Versicherten (Scholz-Hobel aaO 556). Einer der vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke der Selbstbeteiligung ist es, eine unnötige Inanspruchnahme von Heilbehandlung auszuschließen vergleiche Schmidl aaO, 66; Schäfer aaO 132 f; Scholz-Hobel aaO 557).
In § 80 Abs.3 BSVG hat der Gesetzgeber aus unterschiedlichen Gründen bei verschiedenen dort aufgezählten Leistungen Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstbeteiligung festgelegt. Zunächst einmal ist kein Grund ersichtlich, in den sozialpolitisch erwünschten und auch vom Gesetzgeber getroffenen Ausnahmen einer Selbstbeteiligung zwischen Geld- und Sachleistungen zu unterscheiden. Daß der Gesetzgeber in § 80 Abs.3 BSVG die Selbstbeteiligung nicht nur bei Sach- sondern auch bei Geldleistungen ausschließen wollte, zeigt die historische Betrachtung der Gesetzwerdung. Nach § 80 Abs.3 lit.a in der Stammfassung des BSVG hatte der Versicherte keinen Kostenanteil zu bezahlen a) bei "Sachleistungen" gemäß den §§ 81 und 97. Durch die 9. BSVG-Novelle wurde diese Gesetzesstelle dahin geändert, daß die lit a) zu lauten hatte: "bei Leistungen gemäß den §§ 81, 82, 82a, 97 und 101". Nach den Gesetzesmaterialien galt die alte Bestimmung des § 80 Abs.3 lit.a über die Befreiung von Kostenanteil nur für Sachleistungen. In Verfolgung einer Anregung erschiene es aber angebracht und vertretbar, bei den hier angeführten Leistungen, insbesondere jenen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 80 Abs.3 lit.e BSVG), eine Befreiung auch bei Inanspruchnahme von Geldleistungen vorzusehen. Der Austausch des Wortes "Sachleistungen" durch "Leistungen" im § 80 Abs.3 lit.a im Zusammenhang mit den erwähnten Gesetzesmaterialien zeigt daher deutlich, daß der Gesetzgeber unter "Kostenanteil" im § 80 Abs.3 ganz allgemein auch jene Fälle der Kostenbeteiligung des Versicherten versteht, in denen er ansonsten nur 80 vH der mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarife als Kostenerstattung erhält. Damit ist aber die Argumentation der beklagten Partei, die genannte Gesetzesstelle könne ausschließlich Sachleistungen betreffen, eindeutig widerlegt.In Paragraph 80, Absatz 3, BSVG hat der Gesetzgeber aus unterschiedlichen Gründen bei verschiedenen dort aufgezählten Leistungen Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstbeteiligung festgelegt. Zunächst einmal ist kein Grund ersichtlich, in den sozialpolitisch erwünschten und auch vom Gesetzgeber getroffenen Ausnahmen einer Selbstbeteiligung zwischen Geld- und Sachleistungen zu unterscheiden. Daß der Gesetzgeber in Paragraph 80, Absatz 3, BSVG die Selbstbeteiligung nicht nur bei Sach- sondern auch bei Geldleistungen ausschließen wollte, zeigt die historische Betrachtung der Gesetzwerdung. Nach Paragraph 80, Absatz 3, Litera a, in der Stammfassung des BSVG hatte der Versicherte keinen Kostenanteil zu bezahlen a) bei "Sachleistungen" gemäß den Paragraphen 81 und 97, Durch die 9. BSVG-Novelle wurde diese Gesetzesstelle dahin geändert, daß die Litera a,) zu lauten hatte: "bei Leistungen gemäß den Paragraphen 81, 82, 82 a, 97 und 101, Nach den Gesetzesmaterialien galt die alte Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 3, Litera a, über die Befreiung von Kostenanteil nur für Sachleistungen. In Verfolgung einer Anregung erschiene es aber angebracht und vertretbar, bei den hier angeführten Leistungen, insbesondere jenen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft (Paragraph 80, Absatz 3, Litera e, BSVG), eine Befreiung auch bei Inanspruchnahme von Geldleistungen vorzusehen. Der Austausch des Wortes "Sachleistungen" durch "Leistungen" im Paragraph 80, Absatz 3, Litera a, im Zusammenhang mit den erwähnten Gesetzesmaterialien zeigt daher deutlich, daß der Gesetzgeber unter "Kostenanteil" im Paragraph 80, Absatz 3, ganz allgemein auch jene Fälle der Kostenbeteiligung des Versicherten versteht, in denen er ansonsten nur 80 vH der mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarife als Kostenerstattung erhält. Damit ist aber die Argumentation der beklagten Partei, die genannte Gesetzesstelle könne ausschließlich Sachleistungen betreffen, eindeutig widerlegt.
Die Befreiung des Versicherten von der Selbstbeteiligung bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (§ 80 Abs.3 lit.b BSVG) wurde erst durch die 2. BSVG-Novelle in das Gesetz eingefügt. Damit sollte eine Angleichung an die Rechtslage des § 86 Abs.5 lit.b GSVG erreicht werden (94 BlgNR 15.GP 9; ebenso Fürböck-Teschner aaO 206/1 Anm 6b zu § 80). Daß ein Versicherter bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten keinen Kostenanteil zu bezahlen habe, war bereits in der Stammfassung des GSVG festgelegt. § 86 GSVG ging seinerseits auf § 39 GSKVG 1971 zurück, nach dessen Abs.5 bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten ein Kostenanteil nicht eingehoben werden durfte und der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von einer Kostenbeteiligung absehen konnte. Daß schon der damalige Gesetzgeber den Begriff "Kostenanteil" mit Geldleistungen vereinbar hielt, zeigt deutlich § 39 Abs.2 GSKVG 1971, der folgenden Wortlaut hatte: "Im Falle einer Geldleistung im Sinne der Bestimmungen des § 38 Abs.2 lit.b ist der Kostenanteil vom Erstattungsbetrag in Abzug zu bringen".Die Befreiung des Versicherten von der Selbstbeteiligung bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (Paragraph 80, Absatz 3, Litera b, BSVG) wurde erst durch die 2. BSVG-Novelle in das Gesetz eingefügt. Damit sollte eine Angleichung an die Rechtslage des Paragraph 86, Absatz 5, Litera b, GSVG erreicht werden (94 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 9; ebenso Fürböck-Teschner aaO 206/1 Anmerkung 6b zu Paragraph 80,). Daß ein Versicherter bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten keinen Kostenanteil zu bezahlen habe, war bereits in der Stammfassung des GSVG festgelegt. Paragraph 86, GSVG ging seinerseits auf Paragraph 39, GSKVG 1971 zurück, nach dessen Absatz 5, bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten ein Kostenanteil nicht eingehoben werden durfte und der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von einer Kostenbeteiligung absehen konnte. Daß schon der damalige Gesetzgeber den Begriff "Kostenanteil" mit Geldleistungen vereinbar hielt, zeigt deutlich Paragraph 39, Absatz 2, GSKVG 1971, der folgenden Wortlaut hatte: "Im Falle einer Geldleistung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, ist der Kostenanteil vom Erstattungsbetrag in Abzug zu bringen".
Auch der Wortlaut des § 80 Abs.3 lit.b BSVG ("bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten") schränkt die hier betroffenen Leistungen nicht auf Sachleistungen ein, wie dies etwa in § 80 Abs.4 lit.b und c (im Gegensatz zur lit.a: "bei allen Leistungen") geschehen ist. Den Vorinstanzen ist daher beizupflichten, daß der Versicherte für Leistungen bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten überhaupt keine Selbstbeteiligung zu tragen hat, daß also Kostenanteil hier im Sinne von Kostenbeteiligung zu verstehen ist. Es wäre auch widersinnig, bei übertragbaren Krankheiten eine Kostenbeteiligung vorzusehen, wenn der Zweck der Kostenbeteiligung darin gesehen wird, eine unnötige Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung auszuschließen (so zutreffend Schäfer aaO 133).Auch der Wortlaut des Paragraph 80, Absatz 3, Litera b, BSVG ("bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten") schränkt die hier betroffenen Leistungen nicht auf Sachleistungen ein, wie dies etwa in Paragraph 80, Absatz 4, Litera b und c (im Gegensatz zur lit.a: "bei allen Leistungen") geschehen ist. Den Vorinstanzen ist daher beizupflichten, daß der Versicherte für Leistungen bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten überhaupt keine Selbstbeteiligung zu tragen hat, daß also Kostenanteil hier im Sinne von Kostenbeteiligung zu verstehen ist. Es wäre auch widersinnig, bei übertragbaren Krankheiten eine Kostenbeteiligung vorzusehen, wenn der Zweck der Kostenbeteiligung darin gesehen wird, eine unnötige Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung auszuschließen (so zutreffend Schäfer aaO 133).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung entfiel, da Kosten nicht verzeichnet wurden.