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Rechtssatz RS0085793×

Rechtssatz RS0085793

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085793

Geschäftszahl

10ObS309/91

Entscheidungsdatum

12.11.1991

Rechtssatz

Sowohl bei der Kostenerstattung von achtzig von hundert der dem Versicherten erwachsenen Kosten wie bei der Auferlegung eines Kostenanteiles handelt es sich um Fälle der Selbstbeteiligung des Versicherten, die immer dann vorliegt, wenn sich der Leistungsempfänger bzw Versicherte an den Kosten einer Leistung zu beteiligen hat, die in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fällt. Einer der vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke der Selbstbeteiligung ist es, eine unnötige Inanspruchnahme von Heilbehandlung auszuschließen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 309/91
    Entscheidungstext OGH 12.11.1991 10 ObS 309/91
    Veröff: SSV-NF 5/126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085793

Dokumentnummer

JJR_19911112_OGH0002_010OBS00309_9100000_001