Das nicht beantwortete Rechtsmittel ist gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässig; es ist auch berechtigt.Das nicht beantwortete Rechtsmittel ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässig; es ist auch berechtigt.
Die Beurteilung, ob Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (MGA ASVG Anm 2 Z 1 zu § 255). Es entspricht der ständigen (von der Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel auch zustimmend zur Kenntnis genommenen) Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß in Zukunft trotz zumutbarer Krankenbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von jährlich sieben Wochen und darüber einen Versicherten und Rentenwerber vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen (SSV-NF 6/70 und 82 [jeweils sieben Wochen]; SSV-NF 3/152, 4/40, 6/3 [jeweils acht Wochen]). Hiebei sind auch in Zukunft zu erwartende Kurbehandlungen, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich sind, bei der Prüfung, ob der (die) Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen (SSV-NF 7/76). Bei Krankenständen von sechs Wochen im Jahr hat der Oberste Gerichtshof hingegen den Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt abgelehnt (SSV-NF 3/45), wobei es genügen kann, bezüglich der Begründungen der einzelnen Entscheidungen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die jeweiligen Fundstellennachweise zu verweisen. Der vorliegende Fall ist nun durch die Besonderheit charakterisiert, daß zwar die jährliche Gesamtkrankenstandsdauer sechs Wochen nicht übersteigt (insofern also das Begehren auf Invaliditätspension tatsächlich abzuweisen wäre), jedoch im Fall der - auch nur anteiligen - Berücksichtigung der alle drei bis vier Jahre im Ausmaß von jeweils rund drei Wochen anfallenden Kuraufenthalte die Siebenwochengrenze erreicht bzw unter Umständen überschritten würde. Das Berufungsgericht hat dabei der Klägerin hiefür - grundsätzlich zutreffend (ausführlich SSV-NF 4/40) - die Beweislast insoweit auferlegt, als ihr der Wahrscheinlichkeitsbeweis für einen solchen Kuraufenthalt nur für den längeren Intervall von vier Jahren gelungen sei (in welchem Fall die anteilige Aufteilung pro Jahr rein rechnerisch weniger als eine Woche ausmacht und damit die Siebenwochengrenze tatsächlich geringfügig nicht erreicht wird). Der Oberste Gerichtshof hat jedoch in der bereits zitierten Entscheidung SSV-NF 4/40 ausgesprochen, daß es zwar grundsätzlich Sache des Versicherten sei, eine Verschlechterung für die Zukunft (hier wie dort die Frage des Ausschlusses vom Arbeitsmarkt betreffend) zu beweisen, hiefür jedoch ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit genügt. Diese Voraussetzung erachtet der erkennende Senat im vorliegenden Fall für erbracht. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher das Berufungsgericht - in Ergänzung der von ihm durchaus zutreffend als knapp bezeichneten Beurteilungsergebnisse des Erstgerichtes - zum rechtlichen Schluß kommen müssen, daß für die Klägerin unter Einrechnung der in Abständen von drei bis vier Jahren indizierten Kuraufenthalte mit Krankenständen in der Dauer von sieben Wochen jährlich zu rechnen ist, was sie aber nach der eingangs wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließt, daher invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG macht und demgemäß ihr Begehren auf Zuerkennung der Invaliditätspension nach dieser Gesetzesstelle ab dem (unstrittigen Stichtag) 1.7.1993 rechtfertigt. Die Entscheidung steht damit auch nicht in Widerspruch zu SSV-NF 6/82, in welcher die Bildung eines arithmetischen Mittels aus Mindest- und Höchstdauer von Krankenständen abgelehnt wurde, weil ja hier - abweichend vom dort zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt - unbekämpft und für den Obersten Gerichtshof als bloße Rechtsinstanz bindend einerseits feststeht, daß die Gesamtkrankenstandsdauer der Klägerin pro Jahr jedenfalls sechs Wochen ausmacht, und andererseits, daß die zu erwartenden Kuraufenthalte erforderlich sind, um eine Verschlimmerung ihrer bestehenden Krankheit zu verhindern, also ausschließlich leidensbedingt anfallen werden (SSV-NF 7/76).Die Beurteilung, ob Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (MGA ASVG Anmerkung 2 Ziffer eins, zu Paragraph 255,). Es entspricht der ständigen (von der Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel auch zustimmend zur Kenntnis genommenen) Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß in Zukunft trotz zumutbarer Krankenbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von jährlich sieben Wochen und darüber einen Versicherten und Rentenwerber vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen (SSV-NF 6/70 und 82 [jeweils sieben Wochen]; SSV-NF 3/152, 4/40, 6/3 [jeweils acht Wochen]). Hiebei sind auch in Zukunft zu erwartende Kurbehandlungen, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich sind, bei der Prüfung, ob der (die) Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen (SSV-NF 7/76). Bei Krankenständen von sechs Wochen im Jahr hat der Oberste Gerichtshof hingegen den Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt abgelehnt (SSV-NF 3/45), wobei es genügen kann, bezüglich der Begründungen der einzelnen Entscheidungen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die jeweiligen Fundstellennachweise zu verweisen. Der vorliegende Fall ist nun durch die Besonderheit charakterisiert, daß zwar die jährliche Gesamtkrankenstandsdauer sechs Wochen nicht übersteigt (insofern also das Begehren auf Invaliditätspension tatsächlich abzuweisen wäre), jedoch im Fall der - auch nur anteiligen - Berücksichtigung der alle drei bis vier Jahre im Ausmaß von jeweils rund drei Wochen anfallenden Kuraufenthalte die Siebenwochengrenze erreicht bzw unter Umständen überschritten würde. Das Berufungsgericht hat dabei der Klägerin hiefür - grundsätzlich zutreffend (ausführlich SSV-NF 4/40) - die Beweislast insoweit auferlegt, als ihr der Wahrscheinlichkeitsbeweis für einen solchen Kuraufenthalt nur für den längeren Intervall von vier Jahren gelungen sei (in welchem Fall die anteilige Aufteilung pro Jahr rein rechnerisch weniger als eine Woche ausmacht und damit die Siebenwochengrenze tatsächlich geringfügig nicht erreicht wird). Der Oberste Gerichtshof hat jedoch in der bereits zitierten Entscheidung SSV-NF 4/40 ausgesprochen, daß es zwar grundsätzlich Sache des Versicherten sei, eine Verschlechterung für die Zukunft (hier wie dort die Frage des Ausschlusses vom Arbeitsmarkt betreffend) zu beweisen, hiefür jedoch ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit genügt. Diese Voraussetzung erachtet der erkennende Senat im vorliegenden Fall für erbracht. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher das Berufungsgericht - in Ergänzung der von ihm durchaus zutreffend als knapp bezeichneten Beurteilungsergebnisse des Erstgerichtes - zum rechtlichen Schluß kommen müssen, daß für die Klägerin unter Einrechnung der in Abständen von drei bis vier Jahren indizierten Kuraufenthalte mit Krankenständen in der Dauer von sieben Wochen jährlich zu rechnen ist, was sie aber nach der eingangs wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließt, daher invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG macht und demgemäß ihr Begehren auf Zuerkennung der Invaliditätspension nach dieser Gesetzesstelle ab dem (unstrittigen Stichtag) 1.7.1993 rechtfertigt. Die Entscheidung steht damit auch nicht in Widerspruch zu SSV-NF 6/82, in welcher die Bildung eines arithmetischen Mittels aus Mindest- und Höchstdauer von Krankenständen abgelehnt wurde, weil ja hier - abweichend vom dort zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt - unbekämpft und für den Obersten Gerichtshof als bloße Rechtsinstanz bindend einerseits feststeht, daß die Gesamtkrankenstandsdauer der Klägerin pro Jahr jedenfalls sechs Wochen ausmacht, und andererseits, daß die zu erwartenden Kuraufenthalte erforderlich sind, um eine Verschlimmerung ihrer bestehenden Krankheit zu verhindern, also ausschließlich leidensbedingt anfallen werden (SSV-NF 7/76).
In Stattgebung der Revision war daher das angefochtene Urteil wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern, wobei unter Bedachtnahme auf § 89 Abs 2 ASGG sowie in Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auch eine vorläufige Zahlung bis zur Erlassung des die Höhe der begehrten Leistung festsetzenden Bescheides aufzuerlegen war. Die beklagte Partei hat dabei den maßgeblichen Stichtag 1.7.1993 bereits mit Schriftsatz vom 27.8.1993 (ON 7) ausdrücklich anerkannt und damit außer Streit gestellt.In Stattgebung der Revision war daher das angefochtene Urteil wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern, wobei unter Bedachtnahme auf Paragraph 89, Absatz 2, ASGG sowie in Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO auch eine vorläufige Zahlung bis zur Erlassung des die Höhe der begehrten Leistung festsetzenden Bescheides aufzuerlegen war. Die beklagte Partei hat dabei den maßgeblichen Stichtag 1.7.1993 bereits mit Schriftsatz vom 27.8.1993 (ON 7) ausdrücklich anerkannt und damit außer Streit gestellt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Im Verfahren erster Instanz hat die (damals noch unvertretene) Klägerin keine Kosten verzeichnet; die Kostenverzeichnungen für ihre Berufung und die Revision entsprechen den tariflichen Ansätzen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Im Verfahren erster Instanz hat die (damals noch unvertretene) Klägerin keine Kosten verzeichnet; die Kostenverzeichnungen für ihre Berufung und die Revision entsprechen den tariflichen Ansätzen.