Rechtssatz RS0084079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084079
Entscheidungsdatum
22.02.2022
Rechtssatz
Auch dann, wenn auf ärztliche Anordnung als vorbeugende Maßnahme zur Verhütung einer künftigen Arbeitsunfähigkeit die Dienstleistung unterbrochen wird oder dies zur völligen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nach einer überstandenen Krankheit notwendig ist (Kuraufenthalte und Heilstättenaufenthalte), liegt arbeitsrechtlich ein Krankenstand vor oder ist eine solche Maßnahme einem Krankenstand gleichzuhalten. Entscheidend für die Frage, ob durch eine regelmäßig zu erwartende längerdauernde Abwesenheit von der Arbeitsstelle ein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt begründet wird, ist, ob aus gesundheitlichen Gründen die Absolvierung von Kuraufenthalten unbedingt erforderlich ist, in welcher Weise sich die Kur auf die Langzeitprognose auswirkt, und welche Entwicklung bei Nichtinanspruchnahme von Kurbehandlungen zu erwarten ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 159/93
Entscheidungstext OGH 24.08.1993 10 ObS 159/93
- 10 ObS 281/94
Entscheidungstext OGH 06.12.1994 10 ObS 281/94
Auch
- 10 ObS 31/96
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 ObS 31/96
Vgl; Beisatz: Auch in Zukunft zu erwartende Kurbehandlungen, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich sind, sind bei der Prüfung, ob der (die) Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen. (T1)
- 10 ObS 36/01v
Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 36/01v
Auch; nur: Auch dann, wenn auf ärztliche Anordnung als vorbeugende Maßnahme zur Verhütung einer künftigen Arbeitsunfähigkeit die Dienstleistung unterbrochen wird oder dies zur völligen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nach einer überstandenen Krankheit notwendig ist (Kuraufenthalte und Heilstättenaufenthalte), liegt arbeitsrechtlich ein Krankenstand vor oder ist eine solche Maßnahme einem Krankenstand gleichzuhalten. Entscheidend für die Frage, ob durch eine regelmäßig zu erwartende längerdauernde Abwesenheit von der Arbeitsstelle ein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt begründet wird, ist, ob aus gesundheitlichen Gründen die Absolvierung von Kuraufenthalten unbedingt erforderlich ist. (T2)
Beisatz: Die Berücksichtigung von Kurzeiten setzt voraus, dass sie zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Leistungskalküls notwendig sind. Dass Kuraufenthalte medizinisch empfohlen werden, weil hiedurch allenfalls eine für das Krankheitsbild günstige Gewichtsreduktion herbeigeführt wird, reicht nicht aus; eine mögliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit des Leistungskalküls hat außer Betracht zu bleiben. (T3)
- 10 ObS 155/02w
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 155/02w
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3
- 10 ObS 303/02k
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 303/02k
Auch; nur: Entscheidend für die Frage, ob durch eine regelmäßig zu erwartende längerdauernde Abwesenheit von der Arbeitsstelle ein Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt begründet wird, ist, ob aus gesundheitlichen Gründen die Absolvierung von Kuraufenthalten unbedingt erforderlich ist, in welcher Weise sich die Kur auf die Langzeitprognose auswirkt, und welche Entwicklung bei Nichtinanspruchnahme von Kurbehandlungen zu erwarten ist. (T4)
Beis wie T3 nur: Die Berücksichtigung von Kurzeiten setzt voraus, dass sie zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Leistungskalküls notwendig sind. (T5)
- 10 ObS 126/05k
Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 ObS 126/05k
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine anteilige Berücksichtigung der Dauer von Kuraufenthalten kommt nur dann in Betracht, wenn diese mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu erwarten sind. Von einem Arbeitgeber muss bedacht werden, dass bei jedem Arbeitnehmer in unregelmäßigen Abständen mit einmaligen länger dauernden Krankenständen (zB aufgrund eines Unfalles) oder einem Kuraufenthalt gerechnet werden muss. Diese Zeiten einmaliger" Krankenstände" sind daher nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen. (T6)
- 10 ObS 7/07p
Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 ObS 7/07p
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Diese Zeiten einmaliger" Krankenstände" sind daher nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen. (T7)
- 10 ObS 21/11b
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 ObS 21/11b
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7
- 10 ObS 6/12y
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 ObS 6/12y
Auch; Beis wie T5
- 10 ObS 14/15d
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 14/15d
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
- 10 ObS 105/15m
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 ObS 105/15m
Vgl; Beisatz: Keine Berücksichtigung von Zeiten einer zumutbarerweise auch außerhalb der Arbeitszeit durchführbaren Therapie. (T8)
- 10 ObS 12/16m
Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 12/16m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7
- 10 ObS 194/21h
Entscheidungstext OGH 22.02.2022 10 ObS 194/21h
Beis wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084079
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19930824_OGH0002_010OBS00159_9300000_001