Der Kläger erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist unabhängig von dem gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 46 Abs 3 ASGG jedenfalls zulässig, weil es sich beim Krankengeld um eine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen handelt (SSV-NF 2/47; ebenso SSV-NF 7/63 zum vergleichbaren Wochengeldanspruch).Die Revision ist unabhängig von dem gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG jedenfalls zulässig, weil es sich beim Krankengeld um eine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen handelt (SSV-NF 2/47; ebenso SSV-NF 7/63 zum vergleichbaren Wochengeldanspruch).
Die Revision ist auch im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.
Unbestritten ist, daß der Kläger infolge Bestandes einer Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld Anspruch auf Krankengeld hat (§ 105 Abs 1 Z 1 GSVG). Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gebührt vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an ein tägliches Krankengeld (§ 106 Abs 1 GSVG). Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn und solange der Anspruchsberechtigte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung fähig ist, seiner bisherigen Beschäftigung nachzugehen (§ 106 Abs 3 GSVG). Im Gegensatz zu § 120 Abs 1 Z 2 ASVG enthält demnach das GSVG eine Definition des Begriffes der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Diese Definition übernimmt die Grundsätze, die von der Rechtsprechung zu diesem Begriff entwickelt worden sind (Binder in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 233; Teschner/Widlar GSVG 47. ErgLfg 258 Anm 3 zu § 106; vgl. auch SSV-NF 1/35, 3/69 = SZ 62&128). Die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 5/19), die an Hand von Feststellungen darüber zu beantworten ist, ob und wie lange der Anspruchsberechtigte infolge Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung fähig ist, seiner bisherigen Beschäftigung nachzugehen.Unbestritten ist, daß der Kläger infolge Bestandes einer Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld Anspruch auf Krankengeld hat (Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG). Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gebührt vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an ein tägliches Krankengeld (Paragraph 106, Absatz eins, GSVG). Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn und solange der Anspruchsberechtigte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung fähig ist, seiner bisherigen Beschäftigung nachzugehen (Paragraph 106, Absatz 3, GSVG). Im Gegensatz zu Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG enthält demnach das GSVG eine Definition des Begriffes der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Diese Definition übernimmt die Grundsätze, die von der Rechtsprechung zu diesem Begriff entwickelt worden sind (Binder in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 233; Teschner/Widlar GSVG 47. ErgLfg 258 Anmerkung 3 zu Paragraph 106,; vergleiche auch SSV-NF 1/35, 3/69 = SZ 62&128). Die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 5/19), die an Hand von Feststellungen darüber zu beantworten ist, ob und wie lange der Anspruchsberechtigte infolge Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung fähig ist, seiner bisherigen Beschäftigung nachzugehen.
Die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes lassen keine verlässliche Beurteilung zu, ob Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vorlag und vor allem wie lange diese andauerte. Zutreffend wird von der Beklagten gerügt, daß die Vorinstanzen einerseits von einer Arbeitsunfähigkeit im Anschluß an den Kuraufenthalt durch etwa eine Woche ausgingen (also im konkreten Fall bis Mittwoch, 5. August 1992), im Gegensatz dazu dann aber doch den Anspruch bis einschließlich Sonntag, den 9. August 1992 bejahten. Abgesehen davon, daß die Feststellung der "Arbeitsunfähigkeit" als vorweggenommene rechtliche Beurteilung nicht ausreichend ist, kann auch die Vorgangsweise des behandelnden Arztes, offenbar ohne Rücksicht auf die Dauer der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsfähigkeit erst mit dem folgenden Montag (10. August 1992) festzusetzen, nicht zur Anspruchsbegründung führen. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist kein medizinischer Begriff, sondern das Ergebnis rechtlicher Würdigung eines bestimmten Sachverhaltes, nämlich die Beurteilung der auf Grund der medizinischen Befunde festzustellenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten in Beziehung zur bisherigen Beschäftigung (vgl Teschner/Widlar ASVG 50. ErgLfg 798 Anm 1 zu § 138). Dabei ist auf das konkrete Berufsbild, also die faktische (bisherige) Arbeitssituation des Anspruchswerbers in seinem Betrieb (oder seinen Betrieben) Bedacht zu nehmen (Teschner/Widlar GSVG aaO 259). In diesem Sinne werden die Feststellungen zu ergänzen sein.Die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes lassen keine verlässliche Beurteilung zu, ob Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vorlag und vor allem wie lange diese andauerte. Zutreffend wird von der Beklagten gerügt, daß die Vorinstanzen einerseits von einer Arbeitsunfähigkeit im Anschluß an den Kuraufenthalt durch etwa eine Woche ausgingen (also im konkreten Fall bis Mittwoch, 5. August 1992), im Gegensatz dazu dann aber doch den Anspruch bis einschließlich Sonntag, den 9. August 1992 bejahten. Abgesehen davon, daß die Feststellung der "Arbeitsunfähigkeit" als vorweggenommene rechtliche Beurteilung nicht ausreichend ist, kann auch die Vorgangsweise des behandelnden Arztes, offenbar ohne Rücksicht auf die Dauer der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsfähigkeit erst mit dem folgenden Montag (10. August 1992) festzusetzen, nicht zur Anspruchsbegründung führen. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist kein medizinischer Begriff, sondern das Ergebnis rechtlicher Würdigung eines bestimmten Sachverhaltes, nämlich die Beurteilung der auf Grund der medizinischen Befunde festzustellenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten in Beziehung zur bisherigen Beschäftigung vergleiche Teschner/Widlar ASVG 50. ErgLfg 798 Anmerkung 1 zu Paragraph 138,). Dabei ist auf das konkrete Berufsbild, also die faktische (bisherige) Arbeitssituation des Anspruchswerbers in seinem Betrieb (oder seinen Betrieben) Bedacht zu nehmen (Teschner/Widlar GSVG aaO 259). In diesem Sinne werden die Feststellungen zu ergänzen sein.
Diese Erwägungen gelten zunächst auch in Ansehung der ersten drei "Karenztage" der Arbeitsunfähigkeit (Tomandl, Grundriß des Sozialrechts2 Rz 119). Auch in der Krankenversicherung nach dem ASVG gebührt das Krankengeld erst vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an (§ 138 Abs 1 ASVG). Dies ist dort darin begründet, daß der Arbeiter für die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit nach bürgerlichem Recht (§ 1154 b Abs 1 im Zusammenhang mit § 1164 Abs 2 ABGB) Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes gegen den Dienstgeber hat. Dieser Entgeltanspruch für die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit wurde in den Kollektivverträgen durch anderweitige Bestimmungen zugunsten der Arbeiter abbedungen. Auf Grund des EFZG besteht ein weitergehender Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes (Teschner/Widlar GSVG 47. ErgLfg 258 Anm 2 zu § 106; ASVG 50. ErgLfg 798/1 Anm 3 zu § 138). Wenngleich ein selbständig Gewerbetreibender keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besitzt, folgt § 106 Abs 1 GSVG insoweit dem ASVG. Dies könnte seine sachliche Rechtfertigung unter anderem darin finden, daß eine nur kürzer andauernde Arbeitsunfähigkeit als sogenannter Bagatellfall nicht zum Anspruch auf Krankengeld im Rahmen der Zusatzversicherung nach dem GSVG führen soll.Diese Erwägungen gelten zunächst auch in Ansehung der ersten drei "Karenztage" der Arbeitsunfähigkeit (Tomandl, Grundriß des Sozialrechts2 Rz 119). Auch in der Krankenversicherung nach dem ASVG gebührt das Krankengeld erst vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an (Paragraph 138, Absatz eins, ASVG). Dies ist dort darin begründet, daß der Arbeiter für die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit nach bürgerlichem Recht (Paragraph 1154, b Absatz eins, im Zusammenhang mit Paragraph 1164, Absatz 2, ABGB) Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes gegen den Dienstgeber hat. Dieser Entgeltanspruch für die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit wurde in den Kollektivverträgen durch anderweitige Bestimmungen zugunsten der Arbeiter abbedungen. Auf Grund des EFZG besteht ein weitergehender Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes (Teschner/Widlar GSVG 47. ErgLfg 258 Anmerkung 2 zu Paragraph 106,; ASVG 50. ErgLfg 798/1 Anmerkung 3 zu Paragraph 138,). Wenngleich ein selbständig Gewerbetreibender keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besitzt, folgt Paragraph 106, Absatz eins, GSVG insoweit dem ASVG. Dies könnte seine sachliche Rechtfertigung unter anderem darin finden, daß eine nur kürzer andauernde Arbeitsunfähigkeit als sogenannter Bagatellfall nicht zum Anspruch auf Krankengeld im Rahmen der Zusatzversicherung nach dem GSVG führen soll.
Ist auf Grund der noch zu treffenden Feststellungen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit des Klägers im aufgezeigten Sinn zurückgehend auf eine sogenannte Kurreaktion im unmittelbaren Anschluß an den Kuraufenthalt anzunehmen, dann gebührt dem Kläger allerdings Krankengeld entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten bereits ab 29.7.1992 und nicht erst nach einer dreitägigen Karenz. Ist die Unterbringung in einer Kuranstalt und die Behandlung in dieser notwendig, um etwa eine Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit zu verhindern, so liegt eine der Krankenbehandlung vergleichbare Situation vor. Bei Aufenthalten in einem Kur- oder Erholungsheim ist in einem solchen Fall Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzunehmen (SSV-NF 7/76 mwN). Hat aber der Kläger während des Kuraufenthaltes als arbeitsunfähig zu gelten und setzte sich diese Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung im Anschluß an den Kuraufenthalt fort, dann folgt daraus, daß der Krankengeldanspruch, der während der Unterbringung im Kurheim nur ruht (§ 107 Abs 1 Z 2 GSVG), nicht erst nach dreitägiger Karenz zu laufen beginnt.Ist auf Grund der noch zu treffenden Feststellungen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit des Klägers im aufgezeigten Sinn zurückgehend auf eine sogenannte Kurreaktion im unmittelbaren Anschluß an den Kuraufenthalt anzunehmen, dann gebührt dem Kläger allerdings Krankengeld entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten bereits ab 29.7.1992 und nicht erst nach einer dreitägigen Karenz. Ist die Unterbringung in einer Kuranstalt und die Behandlung in dieser notwendig, um etwa eine Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit zu verhindern, so liegt eine der Krankenbehandlung vergleichbare Situation vor. Bei Aufenthalten in einem Kur- oder Erholungsheim ist in einem solchen Fall Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzunehmen (SSV-NF 7/76 mwN). Hat aber der Kläger während des Kuraufenthaltes als arbeitsunfähig zu gelten und setzte sich diese Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung im Anschluß an den Kuraufenthalt fort, dann folgt daraus, daß der Krankengeldanspruch, der während der Unterbringung im Kurheim nur ruht (Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG), nicht erst nach dreitägiger Karenz zu laufen beginnt.
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen im aufgezeigten Umfang aufzuheben und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.