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Rechtssatz RS0083932

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083932

Geschäftszahl

10ObS281/94

Entscheidungsdatum

06.12.1994

Rechtssatz

Ist die Unterbringung in einer Kuranstalt und die Behandlung in dieser notwendig, um eine Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit zu verhindern, liegt Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor. Setzt sich diese Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung im Anschluß an den Kuraufenthalt fort, dann beginnt der Anspruch auf Krankengeld sofort und nicht erst ab dem vierten Tag nach Abschluß des Kuraufenthaltes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083932

Dokumentnummer

JJR_19941206_OGH0002_010OBS00281_9400000_002