Rechtssatz RS0083932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083932
Entscheidungsdatum
06.12.1994
Rechtssatz
Ist die Unterbringung in einer Kuranstalt und die Behandlung in dieser notwendig, um eine Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit zu verhindern, liegt Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor. Setzt sich diese Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung im Anschluß an den Kuraufenthalt fort, dann beginnt der Anspruch auf Krankengeld sofort und nicht erst ab dem vierten Tag nach Abschluß des Kuraufenthaltes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083932
Dokumentnummer
JJR_19941206_OGH0002_010OBS00281_9400000_002