Der gegen diesen Beschluss von der beklagten Partei erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründung ist zutreffend, weshalb auf deren Richtigkeit hingewiesen werden kann (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO). Die Argumentation der beklagten Partei, der Rechtsweg sei unzulässig und das angerufene Gericht unzuständig, weil es hier nicht um einen Anspruch gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem GehKG 1959 "gebührenden Bezüge" gehe, worunter nur die Bezüge im Sinne der §§ 11 bis 34 GehKG zu verstehen seien, sondern um einen Anspruch auf "Zuwendungen" im Sinne des § 35 GehKG, ist nicht zielführend.Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründung ist zutreffend, weshalb auf deren Richtigkeit hingewiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO). Die Argumentation der beklagten Partei, der Rechtsweg sei unzulässig und das angerufene Gericht unzuständig, weil es hier nicht um einen Anspruch gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem GehKG 1959 "gebührenden Bezüge" gehe, worunter nur die Bezüge im Sinne der Paragraphen 11 bis 34 GehKG zu verstehen seien, sondern um einen Anspruch auf "Zuwendungen" im Sinne des Paragraph 35, GehKG, ist nicht zielführend.
Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich ist nach dem GehKG eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt ihren Wirkungskreis auf das gesamte Bundesgebiet (§ 1 Abs 1 GehKG). Ihr obliegt unter anderem die Bemessung und Auszahlung der Bezüge (Gehalt, Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen) aller in öffentlichen Apotheken und in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Pharmazeuten (vertretungsberechtigten Apotheker, Aspiranten und Dispensanten) sowie die Gewährung von Zuwendungen an Pharmazeuten und deren Hinterbliebene (§ 1 Abs 2, § 11 ff GehKG). Der Anspruch der Dienstnehmer auf Entlohnung richtet sich daher nicht mehr gegen den Dienstgeber, sondern unmittelbar gegen die Gehaltskasse. Als Dienstgeber des in einer Apotheke Angestellten ist allerdings nicht die Gehaltskasse, sondern der Eigentümer oder Pächter der Apotheke anzusehen (SZ 6/100, SZ 27/322; vgl SSV-NF 12/147).Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich ist nach dem GehKG eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt ihren Wirkungskreis auf das gesamte Bundesgebiet (Paragraph eins, Absatz eins, GehKG). Ihr obliegt unter anderem die Bemessung und Auszahlung der Bezüge (Gehalt, Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen) aller in öffentlichen Apotheken und in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Pharmazeuten (vertretungsberechtigten Apotheker, Aspiranten und Dispensanten) sowie die Gewährung von Zuwendungen an Pharmazeuten und deren Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 11, ff GehKG). Der Anspruch der Dienstnehmer auf Entlohnung richtet sich daher nicht mehr gegen den Dienstgeber, sondern unmittelbar gegen die Gehaltskasse. Als Dienstgeber des in einer Apotheke Angestellten ist allerdings nicht die Gehaltskasse, sondern der Eigentümer oder Pächter der Apotheke anzusehen (SZ 6/100, SZ 27/322; vergleiche SSV-NF 12/147).
Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der beklagten Partei, über Ansprüche nach dem GehKG sei mit Bescheid abzusprechen. Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem GehKG gebührenden Bezüge sind vielmehr Arbeitsrechtssachen (§ 50 Abs 1 Z 6 ASGG) und vor den ordentlichen Gerichten auszutragen, die auf Grund des § 34 Abs 1 GehKG bei ihrer Entscheidung nur die von der Gehaltskasse über die Anrechnung von Dienstzeiten und über die Vorrückung in höhere Bezüge (§ 21 Abs 1) und über die Zuerkennung oder Einstellung der Familienzulagen (§ 27 Abs 2) erlassenen rechtskräftigen Bescheide zugrunde zu legen haben. Auch § 37 Abs 1 GehKG zählt jene Bescheide auf, gegen die Berufung eingebracht werden kann (§§ 9, 21 und 37) und die daher der Rechtskraft fähig sind; die Entscheidung über Gewährung von Pensionszuschüssen fällt nicht darunter (vgl SSV-NF 12/147). Das Rekursgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die Zuständigkeitsnorm des § 50 Abs 1 Z 6 ASGG nicht eng auszulegen ist und es ausreicht, dass in der Klage behauptet wird, dem Kläger oder der Klägerin stünde ein Anspruch gegen die Gehaltskasse auf eine Leistung nach dem GehKG zu. Ob dieser Anspruch zu Recht besteht, ist im Verfahren materiell zu prüfen. Wäre der Standpunkt der beklagten Partei richtig, bestünde für die Klägerin überhaupt keine Möglichkeit, ihren angeblichen, von der beklagten Partei abgelehnten Anspruch vor irgend einer Instanz geltend zu machen. Die Judikatur, wonach die Zuständigkeit der Gerichte im Rahmen der sukzessiven Kompetenz nur für Begehren auf gesetzliche Pflichtleistungen gegeben ist und der Geltendmachung von Begehren aus sogenannten freiwilligen Leistungen (mangels Bescheiderlassung) das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht (SSV-NF 1/13, 3/68, 3/87, 8/12 ua; RIS-Justiz RS0085543), ist für den vorliegenden Anspruch nicht maßgeblich, weil es sich, wie schon die Vorinstanzen richtig ausgeführt haben, um keinen sozialrechtlichen Anspruch handelt, also hier die Grundsätze der sukzessiven Kompetenz nicht gelten.Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der beklagten Partei, über Ansprüche nach dem GehKG sei mit Bescheid abzusprechen. Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem GehKG gebührenden Bezüge sind vielmehr Arbeitsrechtssachen (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 6, ASGG) und vor den ordentlichen Gerichten auszutragen, die auf Grund des Paragraph 34, Absatz eins, GehKG bei ihrer Entscheidung nur die von der Gehaltskasse über die Anrechnung von Dienstzeiten und über die Vorrückung in höhere Bezüge (Paragraph 21, Absatz eins,) und über die Zuerkennung oder Einstellung der Familienzulagen (Paragraph 27, Absatz 2,) erlassenen rechtskräftigen Bescheide zugrunde zu legen haben. Auch Paragraph 37, Absatz eins, GehKG zählt jene Bescheide auf, gegen die Berufung eingebracht werden kann (Paragraphen 9, 21 und 37) und die daher der Rechtskraft fähig sind; die Entscheidung über Gewährung von Pensionszuschüssen fällt nicht darunter vergleiche SSV-NF 12/147). Das Rekursgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 6, ASGG nicht eng auszulegen ist und es ausreicht, dass in der Klage behauptet wird, dem Kläger oder der Klägerin stünde ein Anspruch gegen die Gehaltskasse auf eine Leistung nach dem GehKG zu. Ob dieser Anspruch zu Recht besteht, ist im Verfahren materiell zu prüfen. Wäre der Standpunkt der beklagten Partei richtig, bestünde für die Klägerin überhaupt keine Möglichkeit, ihren angeblichen, von der beklagten Partei abgelehnten Anspruch vor irgend einer Instanz geltend zu machen. Die Judikatur, wonach die Zuständigkeit der Gerichte im Rahmen der sukzessiven Kompetenz nur für Begehren auf gesetzliche Pflichtleistungen gegeben ist und der Geltendmachung von Begehren aus sogenannten freiwilligen Leistungen (mangels Bescheiderlassung) das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht (SSV-NF 1/13, 3/68, 3/87, 8/12 ua; RIS-Justiz RS0085543), ist für den vorliegenden Anspruch nicht maßgeblich, weil es sich, wie schon die Vorinstanzen richtig ausgeführt haben, um keinen sozialrechtlichen Anspruch handelt, also hier die Grundsätze der sukzessiven Kompetenz nicht gelten.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO).Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen (Paragraphen 40, 50, ZPO).