Rechtssatz RS0114564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114564
Geschäftszahl
10ObS312/00f
Entscheidungsdatum
14.11.2000
Rechtssatz
Die Zuständigkeitsnorm des § 50 Abs 1 Z 6 ASGG ist nicht eng auszulegen. Es reicht aus, dass in der Klage behauptet wird, der klagenden Partei stünde ein Anspruch gegen die Gehaltskasse auf eine Leistung nach dem GehKG zu.Die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 6, ASGG ist nicht eng auszulegen. Es reicht aus, dass in der Klage behauptet wird, der klagenden Partei stünde ein Anspruch gegen die Gehaltskasse auf eine Leistung nach dem GehKG zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114564
Dokumentnummer
JJR_20001114_OGH0002_010OBS00312_00F0000_001