Die Revision ist - im Ergebnis - teilweise berechtigt.
Die Ausführungen des Revisionswerbers sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes hervorzurufen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Die Ausführungen des Revisionswerbers sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes hervorzurufen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Der Revisionswerber lässt bei seinen Ausführungen vor allem außer Betracht, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen der Unfallversicherung nach dem ASVG der Bemessungszeitraum immer (nur) ein volles Jahr ist. Dieser Grundsatz ergibt sich insbesondere aus § 179 ASVG, nach dessen Abs 1 in der Unfallversicherung Bemessungsgrundlage, soweit sie nicht nach § 181 (nach festen Beträgen im Kalenderjahr) zu ermitteln ist, die Summe der (tatsächlichen) allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles ist, aber auch aus den Abs 2 und 3 der erstzitierten Gesetzesstelle, die für den Fall, dass die Versicherung noch nicht ein (ganzes) Jahr, aber mindestens 6 Wochen bzw noch nicht 6 Wochen gedauert hat, eine Hochrechnung der tatsächlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen bzw der (fiktiven) Beitragsgrundlagen, die für Versicherte derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend zutreffen, auf ein volles Jahr vorsieht und somit ebenfalls zu einem fiktiven Jahreseinkommen führt (SSV-NF 6/83 mwN ua; RIS-Justiz RS0084400).Der Revisionswerber lässt bei seinen Ausführungen vor allem außer Betracht, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen der Unfallversicherung nach dem ASVG der Bemessungszeitraum immer (nur) ein volles Jahr ist. Dieser Grundsatz ergibt sich insbesondere aus Paragraph 179, ASVG, nach dessen Absatz eins, in der Unfallversicherung Bemessungsgrundlage, soweit sie nicht nach Paragraph 181, (nach festen Beträgen im Kalenderjahr) zu ermitteln ist, die Summe der (tatsächlichen) allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles ist, aber auch aus den Absatz 2 und 3 der erstzitierten Gesetzesstelle, die für den Fall, dass die Versicherung noch nicht ein (ganzes) Jahr, aber mindestens 6 Wochen bzw noch nicht 6 Wochen gedauert hat, eine Hochrechnung der tatsächlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen bzw der (fiktiven) Beitragsgrundlagen, die für Versicherte derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend zutreffen, auf ein volles Jahr vorsieht und somit ebenfalls zu einem fiktiven Jahreseinkommen führt (SSV-NF 6/83 mwN ua; RIS-Justiz RS0084400).
Entsprechend den in der Unfallversicherung nach dem ASVG vorgesehenen Höchstbeitragsgrundlagen werden auch für die Bemessung der Geldleistungen aus der Unfallversicherung Einkünfte nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage herangezogen. Die Bemessungsgrundlage beträgt jährlich höchstens das 360-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung (§ 45 Abs 1) zuzüglich allfälliger nach § 179 ASVG zu berücksichtigender Sonderzahlungen (§ 178 Abs 2 ASVG). Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage galt bzw gilt der früher gemäß § 108b ASVG und nunmehr gemäß § 108 Abs 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen (§ 45 Abs 1 ASVG).Entsprechend den in der Unfallversicherung nach dem ASVG vorgesehenen Höchstbeitragsgrundlagen werden auch für die Bemessung der Geldleistungen aus der Unfallversicherung Einkünfte nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage herangezogen. Die Bemessungsgrundlage beträgt jährlich höchstens das 360-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,) zuzüglich allfälliger nach Paragraph 179, ASVG zu berücksichtigender Sonderzahlungen (Paragraph 178, Absatz 2, ASVG). Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage galt bzw gilt der früher gemäß Paragraph 108 b, ASVG und nunmehr gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen (Paragraph 45, Absatz eins, ASVG).
Es ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass das vom Kläger auf Grund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit für die Firma A***** C*****, Erste Oberösterreichische H***** GmbH tatsächlich erzielte Entgelt im maßgebenden Bemessungszeitraum vom 1. 4. 1984 bis 31. 3. 1985 immer über der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 ASVG lag und sich daher bei einer monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von S 24.000,-- für 1984 und von S 24.600,-- für 1985 für den genannten Zeitraum eine allgemeine Beitragsgrundlagensumme von insgesamt S 289.800,--, und zwar S 216.000,-- für den Zeitraum vom 1. 4. 1984 bis 31. 12. 1984 (= S 24.000,-- x 9) und von S 73.800,-- für den Zeitraum vom 1. 1. 1985 bis 31. 3. 1985 (= S 24.600,-- x 3) ergibt.Es ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass das vom Kläger auf Grund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit für die Firma A***** C*****, Erste Oberösterreichische H***** GmbH tatsächlich erzielte Entgelt im maßgebenden Bemessungszeitraum vom 1. 4. 1984 bis 31. 3. 1985 immer über der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG lag und sich daher bei einer monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von S 24.000,-- für 1984 und von S 24.600,-- für 1985 für den genannten Zeitraum eine allgemeine Beitragsgrundlagensumme von insgesamt S 289.800,--, und zwar S 216.000,-- für den Zeitraum vom 1. 4. 1984 bis 31. 12. 1984 (= S 24.000,-- x 9) und von S 73.800,-- für den Zeitraum vom 1. 1. 1985 bis 31. 3. 1985 (= S 24.600,-- x 3) ergibt.
Dieser Summe sind gemäß § 179 Abs 1 zweiter Satz ASVG die im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles angefallenen Sonderzahlungen bis zu dem sich aus § 54 Abs 1 ergebenden Höchstbetrag zuzuschlagen, soweit für sie Sonderbeiträge fällig geworden sind. Sonderzahlungen werden nicht in den allgemeinen Entgeltbegriff des Sozialversicherungsrechtes (§ 49 Abs 1 ASVG) eingeschlossen. Von Sonderzahlungen sind daher Sonderbeiträge zu leisten, für die gemäß § 54 Abs 1 ASVG allerdings nur Sonderzahlungen bis zum 60-fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs 1) zu berücksichtigen sind (vgl Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen3 53 ua). Es sind somit auch hinsichtlich der Sonderzahlungen nur jene Höchstbeitragsgrundlagen zu berücksichtigen, die im Sinne des § 45 Abs 1 ASVG und des § 108b (nunmehr § 108 Abs 1 und 3) ASVG für den jeweiligen Zeitraum festgesetzt sind.Dieser Summe sind gemäß Paragraph 179, Absatz eins, zweiter Satz ASVG die im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles angefallenen Sonderzahlungen bis zu dem sich aus Paragraph 54, Absatz eins, ergebenden Höchstbetrag zuzuschlagen, soweit für sie Sonderbeiträge fällig geworden sind. Sonderzahlungen werden nicht in den allgemeinen Entgeltbegriff des Sozialversicherungsrechtes (Paragraph 49, Absatz eins, ASVG) eingeschlossen. Von Sonderzahlungen sind daher Sonderbeiträge zu leisten, für die gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASVG allerdings nur Sonderzahlungen bis zum 60-fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) zu berücksichtigen sind vergleiche Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen3 53 ua). Es sind somit auch hinsichtlich der Sonderzahlungen nur jene Höchstbeitragsgrundlagen zu berücksichtigen, die im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, ASVG und des Paragraph 108 b, (nunmehr Paragraph 108, Absatz eins und 3) ASVG für den jeweiligen Zeitraum festgesetzt sind.
Es ist zwischen den Parteien ebenfalls nicht strittig, dass die vom Kläger auf Grund seiner bereits erwähnten unselbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich erzielten Sonderzahlungen im maßgebenden Bemessungszeitraum vom 1. 4. 1984 bis 31. 3. 1985 immer über dem sich aus § 54 Abs 1 ASVG ergebenden Höchstausmaß lagen. Die Höchstbeitragsgrundlage betrug pro Kalendertag für das Jahr 1984 S 800,-- und für das Jahr 1985 S 820,--. Es sind daher nach zutreffender Ansicht der Vorinstanzen für den maßgebenden Bemessungszeitraum vom 1. 4. 1984 bis 31. 3. 1985 insgesamt S 48.300,--, und zwar S 36.000,-- für den Zeitraum vom 1. 4. 1984 bis 31. 12. 1984 (= S 800,-- x 60,-- x 9 : 12) und S 12.300,-- für den Zeitraum vom 1. 1. 1985 bis 31. 3. 1985 (= S 820,-- x 60 x 3 : 12), als Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen der beklagten Partei aus dem Arbeitsunfall des Klägers vom 7. 3. 1985 beträgt daher nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen insgesamt S 338.100,-- (S 289.800,-- an allgemeiner Beitragsgrundlage und S 48.300,-- an Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen).Es ist zwischen den Parteien ebenfalls nicht strittig, dass die vom Kläger auf Grund seiner bereits erwähnten unselbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich erzielten Sonderzahlungen im maßgebenden Bemessungszeitraum vom 1. 4. 1984 bis 31. 3. 1985 immer über dem sich aus Paragraph 54, Absatz eins, ASVG ergebenden Höchstausmaß lagen. Die Höchstbeitragsgrundlage betrug pro Kalendertag für das Jahr 1984 S 800,-- und für das Jahr 1985 S 820,--. Es sind daher nach zutreffender Ansicht der Vorinstanzen für den maßgebenden Bemessungszeitraum vom 1. 4. 1984 bis 31. 3. 1985 insgesamt S 48.300,--, und zwar S 36.000,-- für den Zeitraum vom 1. 4. 1984 bis 31. 12. 1984 (= S 800,-- x 60,-- x 9 : 12) und S 12.300,-- für den Zeitraum vom 1. 1. 1985 bis 31. 3. 1985 (= S 820,-- x 60 x 3 : 12), als Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen der beklagten Partei aus dem Arbeitsunfall des Klägers vom 7. 3. 1985 beträgt daher nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen insgesamt S 338.100,-- (S 289.800,-- an allgemeiner Beitragsgrundlage und S 48.300,-- an Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen).
Die Ansicht des Revisionswerbers, für die Bildung der Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen seien die ungekürzten Jahreshöchstbeitragsgrundlagen für Sonderzahlungen von S 48.000,-- (für das Jahr 1984) und von S 49.800,-- - richtig: S 49.200,-- - (für das Jahr 1985), insgesamt also S 97.800,--, heranzuziehen, würde auf eine mit den zitierten gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch stehende und daher unzulässige Erweiterung des Bemessungszeitraumes für Sonderzahlungen auf zwei volle Versicherungsjahre hinauslaufen. Auch das weitere Argument des Revisionswerbers, dass bei einer Mehrfachversicherung die Beiträge für die Sonderzahlungen aus jeder Beschäftigung bis zum vorgesehenen Höchstbeitrag zu leisten seien, vermag seinen Rechtsstandpunkt schon deshalb nicht zu stützen, weil bei ihm eine solche Mehrfachversicherung nicht vorlag.
Die Revision ist im Ergebnis lediglich insoweit berechtigt, als die Vorinstanzen bei ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt haben, dass der bekämpfte Bescheid gemäß § 71 Abs 1 ASGG durch die Einbringung der Klage nicht nur im Umfang der nur eine Vorfrage für die Rentenhöhe bildenden Höhe der Bemessungsgrundlage, sondern auch im Umfang der auf der Grundlage dieser festgestellten Bemessungsgrundlage zugesprochenen Leistungen außer Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass dem Klagebegehren auch insoweit stattzugeben gewesen wäre, als der Rentenanspruch des Klägers nach dem Inhalt des Bescheides zu Recht besteht, weil das Urteil an die Stelle des Bescheides tritt und andernfalls keine rechtliche Grundlage für die dem Kläger von der beklagten Partei im angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der neu festgesetzten Bemessungsgrundlage zugesprochenen Leistungen bestünde (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 392, 493 mwN; stRsp seit SSV-NF 1/18).Die Revision ist im Ergebnis lediglich insoweit berechtigt, als die Vorinstanzen bei ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt haben, dass der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG durch die Einbringung der Klage nicht nur im Umfang der nur eine Vorfrage für die Rentenhöhe bildenden Höhe der Bemessungsgrundlage, sondern auch im Umfang der auf der Grundlage dieser festgestellten Bemessungsgrundlage zugesprochenen Leistungen außer Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass dem Klagebegehren auch insoweit stattzugeben gewesen wäre, als der Rentenanspruch des Klägers nach dem Inhalt des Bescheides zu Recht besteht, weil das Urteil an die Stelle des Bescheides tritt und andernfalls keine rechtliche Grundlage für die dem Kläger von der beklagten Partei im angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der neu festgesetzten Bemessungsgrundlage zugesprochenen Leistungen bestünde (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 392, 493 mwN; stRsp seit SSV-NF 1/18).
In diesem Sinne waren die Urteile der Vorinstanzen abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Obzwar der Kläger mit der Klage nicht mehr erreichte, als die beklagte Partei in ihrem Bescheid bereits zuerkannt hatte, war die Einbringung der Berufung und der Revision im Ergebnis notwendig, da auf Grund dieser Rechtsmittel der urteilsmäßige Zuspruch der bereits im Bescheid der beklagten Partei zuerkannten Leistung erfolgte (SSV-NF 7/46, 7/78 ua). Die für die Revision verzeichnete Pauschalgebühr war nicht zuzusprechen, weil eine solche Gebühr nach § 80 ASGG nicht anfällt. Bei der richtig verzeichneten Bemessungsgrundlage von S 50.000 (§ 77 Abs 2 ASGG) beträgt der Honoraransatz für die Revision SDie Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Obzwar der Kläger mit der Klage nicht mehr erreichte, als die beklagte Partei in ihrem Bescheid bereits zuerkannt hatte, war die Einbringung der Berufung und der Revision im Ergebnis notwendig, da auf Grund dieser Rechtsmittel der urteilsmäßige Zuspruch der bereits im Bescheid der beklagten Partei zuerkannten Leistung erfolgte (SSV-NF 7/46, 7/78 ua). Die für die Revision verzeichnete Pauschalgebühr war nicht zuzusprechen, weil eine solche Gebühr nach Paragraph 80, ASGG nicht anfällt. Bei der richtig verzeichneten Bemessungsgrundlage von S 50.000 (Paragraph 77, Absatz 2, ASGG) beträgt der Honoraransatz für die Revision S
2.387.