Rechtssatz RS0084400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084400
Entscheidungsdatum
16.01.2024
Rechtssatz
Für die Geldleistungen der Unfallversicherung nach dem ASVG ist der Bemessungszeitraum immer ein volles Jahr. Es ist die Absicht des Gesetzgebers, bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht punktuell auf die Einkommensverhältnisse im Unfallszeitpunkt abzustellen, sondern immer einen Bemessungszeitraum eines vollen Jahres vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 28/92
Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 28/92
- 10 ObS 82/98a
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 82/98a
nur: Für die Geldleistungen der Unfallversicherung nach dem ASVG ist der Bemessungszeitraum immer ein volles Jahr. (T1)
- 10 ObS 314/01a
Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 314/01a
nur T1
- 10 ObS 310/01p
Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 310/01p
nur T1; Beisatz: Dies nicht nur dann, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht ein Jahr gedauert hat, sondern - wegen des Abstellens auf die Verdienstverhältnisse vor dem Unfall - auch im umgekehrten Fall, dass die Versicherung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles nicht mehr besteht. (T2) Beisatz: Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage soll nicht punktuell auf die Einkommensverhältnisse im Unfallszeitpunkt abgestellt werden, sondern auf einen längeren - einjährigen - Zeitraum. (T3)
- 10 ObS 131/02s
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 10 ObS 131/02s
- 10 ObS 186/04g
Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 ObS 186/04g
Vgl auch; Beisatz: Indem dafür auf das Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles abgestellt wird, wird der Bemessung der Leistungen ein längerer und daher nicht so sehr von Zufälligkeiten geprägter Zeitraum zugrundegelegt. In Vorjahren erzielte Entgelte oder nach dem Unfall zu erwartende höhere Entgelte sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. (T4)
- 10 ObS 32/23p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.01.2024 10 ObS 32/23p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084400
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_010OBS00028_9200000_002