Entscheidungsgründe:
Die Nebenintervenientin betreibt als Betriebsführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann eine große Vollerwerbslandwirtschaft in W*****. Im Frühsommer 1996 baute sie das Dachgeschoß ihres Wohnhauses für ihren Sohn aus, wobei die Arbeiten von den bei ihr beschäftigten Arbeitern während der Normalarbeitszeit unter Mithilfe ihrer Söhne und unter Anleitung ihres Ehemanns durchgeführt wurden.
Der am 2. 10. 1937 geborene Ehemann der Klägerin lernte einige Tage vor dem 24. 6. 1996 einen seit einigen Jahren bei der Nebenintervenientin beschäftigten Dienstnehmer kennen, den er fragte, ob er Arbeit für ihn wisse. Der Dienstnehmer antwortete, er arbeite bei der Nebenintervenientin und dort gebe es an sich genug Arbeit. Am Nachmittag des 24. 6. 1996 führte der Dienstnehmer im Auftrag seiner Arbeitgeberin im Dachgeschoß des Wohnhauses Isolierarbeiten durch, als der Ehemann der Klägerin auftauchte. Dieser wollte dem Dienstnehmer zeigen, dass er die dort zu erledigenden Arbeiten beherrsche. Obwohl ihn der Dienstnehmer aufforderte zu warten, bis der Chef komme, begann der Ehemann der Klägerin zu arbeiten. Im Zuge der mit dem Dienstnehmer durchgeführten (Isolier-)Arbeiten stürzte der Ehemann der Klägerin von der Leiter und zog sich tödliche Verletzungen zu.
Der Ehemann der Klägerin hatte seit 1. 2. 1994 die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bezogen. Zuvor war er in Österreich als landwirtschaftlicher Saisonarbeiter und als Geflügelputzer beschäftigt gewesen und hatte in Österreich vor dem 1. 2. 1994 nur zwei Beitragsmonate 1979 und einen Beitragsmonat 1985 erworben. Seit 1989 hatte er in Slowenien eine Invaliditätspension bezogen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Ehemann der Klägerin die Qualifikation eines angelernten Bauarbeiters besaß. Er hat vor dem Unfall weder im Gärtnereibetrieb noch bei irgendwelchen privaten Bauvorhaben für die Nebenintervenientin Arbeiten verrichtet. Mit Bescheid vom 6. 3. 2000 gab der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Berufung der Klägerin und der Wiener Gebietskrankenkasse gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 2. 9. 1999 Folge und stellte fest, dass der Ehemann der Klägerin auf Grund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der Nebenintervenentin am 24. 6. 1996 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag.Der Ehemann der Klägerin hatte seit 1. 2. 1994 die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bezogen. Zuvor war er in Österreich als landwirtschaftlicher Saisonarbeiter und als Geflügelputzer beschäftigt gewesen und hatte in Österreich vor dem 1. 2. 1994 nur zwei Beitragsmonate 1979 und einen Beitragsmonat 1985 erworben. Seit 1989 hatte er in Slowenien eine Invaliditätspension bezogen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Ehemann der Klägerin die Qualifikation eines angelernten Bauarbeiters besaß. Er hat vor dem Unfall weder im Gärtnereibetrieb noch bei irgendwelchen privaten Bauvorhaben für die Nebenintervenientin Arbeiten verrichtet. Mit Bescheid vom 6. 3. 2000 gab der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Berufung der Klägerin und der Wiener Gebietskrankenkasse gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 2. 9. 1999 Folge und stellte fest, dass der Ehemann der Klägerin auf Grund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der Nebenintervenentin am 24. 6. 1996 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.
Nach dem Kollektivvertrag für die Dienstnehmer in den Gartenbaubetrieben der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland betrug der Stundenlohn eines landwirtschaftlichen Hilfsarbeiters (Gartenarbeiters) am 24. 6. 1996 66,60 S, der Wochenlohn 2.664 S und der Monatslohn 11.541,78 S sowie die beiden Sonderzahlungen je 10.323 S (jeweils brutto).
Mit Bescheid vom 12. 12. 2000 anerkannte die beklagte Partei den Unfall des Ehemanns der Klägerin vom 24. 6. 1996, den er im Betrieb der Nebenintervenientin als Hilfsarbeiter erlitten hat und an dessen Folgen er am selben Tag verstorben ist, als Arbeitsunfall, stellte 159.174 S als Bemessungsgrundlage fest und gewährte der Klägerin eine Witwenrente im Ausmaß von 40 vH der Bemessungsgrundlage. Die Witwenrente betrug ab 24. 6. 1996 4.547,80 S (330,50 EUR), ab 1. 1. 1998 4.608,30 S (334,90 EUR), ab 1. 1. 1999 4.677,40 S (339,92 EUR) und ab 1. 1. 2000 4.705,50 S (341,96 EUR).
Mit ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Gewährung der Witwenrente im gesetzlichen Ausmaß. Die Bemessungsgrundlage sei richtigerweise nach § 179 Abs 3 bzw § 182 ASVG mit zumindest 265.301,40 S festzustellen gewesen, habe doch am 24. 6. 1996 der kollektivvertragliche Monatslohn eines angelernten Bauarbeiters 18.950,10 S betragen.Mit ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Gewährung der Witwenrente im gesetzlichen Ausmaß. Die Bemessungsgrundlage sei richtigerweise nach Paragraph 179, Absatz 3, bzw Paragraph 182, ASVG mit zumindest 265.301,40 S festzustellen gewesen, habe doch am 24. 6. 1996 der kollektivvertragliche Monatslohn eines angelernten Bauarbeiters 18.950,10 S betragen.
Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen. Der Ehemann der Klägerin sei zum Unfallzeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Mit Bescheid vom 29. 6. 1999 habe die Wiener Gebietskrankenkasse festgestellt, dass der Verstorbene auf Grund seiner Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der Nebenintervenientin, „Gemüsegärtnerei", der Vollversicherung unterlegen sei. Gegen diesen Bescheid habe die Nebenintervenientin Einspruch erhoben. Mit Bescheid vom 2. 9. 1999 habe der Landeshauptmann von Wien dem Einspruch Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheids festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin zur Nebenintervenientin, „Gemüsegärtnerei", am 24. 6. 1996 in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Mit Bescheid vom 6. 3. 2000 habe der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestätigt, dass der Verstorbene auf Grund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der Nebenintervenientin am 24. 6. 1996 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. Gegen diesen Bescheid habe die Nebenintervenietin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Vor Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof habe die beklagte Partei den nun mit Klage bekämpften Bescheid erlassen. Gehe man davon aus, dass der Verstorbene in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Hilfsarbeiter gestanden sei, so betrage nach Auskunft der Gewerkschaft Agrar-Nahrung-Genuss der kollektivvertragliche Stundenlohn zum Unfallzeitpunkt 66,60 S, der Wochenlohn einer 40-Stundenwoche 2.664 S, die Höhe der Sonderzahlungen jeweils 10.323 S. Die Bemessungsgrundlage errechne sich daher in Höhe von 159.174 S. Dass der Verstorbene zur Nebenintervenientin als angelernter Bauarbeiter in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden wäre, lasse sich aus den Unterlagen nicht ableiten.
Die Nebenintervenientin brachte vor, sie führe in Wien einen Gärtnereibetrieb. Sie habe mit ihrem Ehemann das Dachgeschoss ihres Wohnhauses umgestaltet. Die Arbeiten seien von ihren Gärtnereiarbeitern durchgeführt worden. Der Ehemann der Klägerin habe einen dieser Gärtnereiarbeiter am Unfalltag gegen 17 Uhr besucht. Als er sein Können zeigen habe wollen, sei er vom Dachstuhl gestürzt. Er sei weder von ihr noch von zu ihrer Vertretung befugten Personen zur Erbringung von Arbeitsleistungen aufgenommen worden. Das Erstgericht erkannte der Klägerin die Leistung, welche dem - durch die Klage zur Gänze außer Kraft getretenen - Bescheid entspricht, neuerlich zu und wies das Mehrbegehren ab. In der rechtlichen Beurteilung seiner - eingangs wiedergegebenen - Feststellungen führte das Erstgericht aus, bei einem großen landwirtschaftlichen Betrieb sei davon auszugehen, dass der Haushalt bzw der Wohnbereich dem Betrieb wesentlich diene. Daher sei jede betriebliche und häusliche Tätigkeit in einer solchen Vollerwerbslandwirtschaft für diese spezifisch anzusehen. Gehe man davon aus, dass im bäuerlichen Bereich die Trennung von betrieblicher Tätigkeit, welche ausschließlich einer gemäß § 3 BSVG versicherten Person zustehe, und betrieblicher Tätigkeit, die ausschließlich von einer gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG versicherten Person zu verrichten sei, nicht möglich sei, und berücksichtige man weiters, dass der Mitarbeiter der Nebenintervenientin zum Unfallszeitpunkt die gleiche für eine Vollerwerbslandwirtschaft spezifische Arbeit wie der Ehemann der Klägerin verrichtet habe, liege ein Arbeitsunfall nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG vor. Da der Ehemann der Klägerin nur als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei, sei der Kollektivvertragslohn eines landwirtschaftlichen Hilfsarbeiters als durchaus repräsentativ für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs 3 ASVG anzusehen.Die Nebenintervenientin brachte vor, sie führe in Wien einen Gärtnereibetrieb. Sie habe mit ihrem Ehemann das Dachgeschoss ihres Wohnhauses umgestaltet. Die Arbeiten seien von ihren Gärtnereiarbeitern durchgeführt worden. Der Ehemann der Klägerin habe einen dieser Gärtnereiarbeiter am Unfalltag gegen 17 Uhr besucht. Als er sein Können zeigen habe wollen, sei er vom Dachstuhl gestürzt. Er sei weder von ihr noch von zu ihrer Vertretung befugten Personen zur Erbringung von Arbeitsleistungen aufgenommen worden. Das Erstgericht erkannte der Klägerin die Leistung, welche dem - durch die Klage zur Gänze außer Kraft getretenen - Bescheid entspricht, neuerlich zu und wies das Mehrbegehren ab. In der rechtlichen Beurteilung seiner - eingangs wiedergegebenen - Feststellungen führte das Erstgericht aus, bei einem großen landwirtschaftlichen Betrieb sei davon auszugehen, dass der Haushalt bzw der Wohnbereich dem Betrieb wesentlich diene. Daher sei jede betriebliche und häusliche Tätigkeit in einer solchen Vollerwerbslandwirtschaft für diese spezifisch anzusehen. Gehe man davon aus, dass im bäuerlichen Bereich die Trennung von betrieblicher Tätigkeit, welche ausschließlich einer gemäß Paragraph 3, BSVG versicherten Person zustehe, und betrieblicher Tätigkeit, die ausschließlich von einer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG versicherten Person zu verrichten sei, nicht möglich sei, und berücksichtige man weiters, dass der Mitarbeiter der Nebenintervenientin zum Unfallszeitpunkt die gleiche für eine Vollerwerbslandwirtschaft spezifische Arbeit wie der Ehemann der Klägerin verrichtet habe, liege ein Arbeitsunfall nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG vor. Da der Ehemann der Klägerin nur als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei, sei der Kollektivvertragslohn eines landwirtschaftlichen Hilfsarbeiters als durchaus repräsentativ für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 179, Absatz 3, ASVG anzusehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts. Rechtlich vertrat es die Auffassung, Versicherte derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend (§ 179 Abs 3 ASVG) seien im vorliegenden Fall nicht im "Pfusch" tätige Bau- oder Bauhilfsarbeiter, sondern Hilfsarbeiter ohne Ausbildung in Gartenbaubetrieben, die zu den verschiedensten Tätigkeiten, darunter auch einfache Bauarbeiten, in diesen Betrieben herangezogen würden und den Lohn entsprechend dem auf diese landwirtschaftlichen Betriebe anzuwendenden Kollektivvertrag erhielten. Der Kläger sei Pensionist gewesen und habe am Unfalltag Arbeitsleistungen als Hilfsarbeiter in einer Vollerwerbslandwirtschaft beim Ausbau eines Dachbodens erbracht. Es habe nicht festgestellt werden können, ob und welches Entgelt und ob und auf welche Dauer ein Dienstverhältnis begründet worden sei und auch nicht, dass der Ehemann der Klägerin besondere Kenntnisse als angelernter Bauarbeiter gehabt habe. Bei dieser Sachlage sei die Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf der Basis des kollektivvertraglichen Entgelts einer landwirtschaftlichen Hilfskraft (eines Gartenarbeiters) für die Normalarbeitszeit, hochgerechnet auf ein Jahr zuzüglich Sonderzahlungsanteile mit insgesamt 159.174 S nach § 179 Abs 3 ASVG rechtens. Die Klägerin habe nicht einmal behauptet, dass ihr Ehemann durchgehend (dh auch im Winter) als Bauarbeiter 30.000 S netto verdient habe. Auch in der Berufung spreche sie nur von den Sommermonaten. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Ehemann der Klägerin als angelernter Bauarbeiter bzw Bauhilfsarbeiter in einem entsprechenden Gewerbebetrieb tätig gewesen sei und auch nicht, dass er die behaupteten Beträge ins Verdienen gebracht habe. Eine Bemessungsgrundlage auf dieser Basis entspreche daher keineswegs der Billigkeit. Dies gelte auch für die Berücksichtigung des kollektivvertraglichen Entgelts für angelernte Bauarbeiter oder Bauhilfsarbeiter.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts. Rechtlich vertrat es die Auffassung, Versicherte derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend (Paragraph 179, Absatz 3, ASVG) seien im vorliegenden Fall nicht im "Pfusch" tätige Bau- oder Bauhilfsarbeiter, sondern Hilfsarbeiter ohne Ausbildung in Gartenbaubetrieben, die zu den verschiedensten Tätigkeiten, darunter auch einfache Bauarbeiten, in diesen Betrieben herangezogen würden und den Lohn entsprechend dem auf diese landwirtschaftlichen Betriebe anzuwendenden Kollektivvertrag erhielten. Der Kläger sei Pensionist gewesen und habe am Unfalltag Arbeitsleistungen als Hilfsarbeiter in einer Vollerwerbslandwirtschaft beim Ausbau eines Dachbodens erbracht. Es habe nicht festgestellt werden können, ob und welches Entgelt und ob und auf welche Dauer ein Dienstverhältnis begründet worden sei und auch nicht, dass der Ehemann der Klägerin besondere Kenntnisse als angelernter Bauarbeiter gehabt habe. Bei dieser Sachlage sei die Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf der Basis des kollektivvertraglichen Entgelts einer landwirtschaftlichen Hilfskraft (eines Gartenarbeiters) für die Normalarbeitszeit, hochgerechnet auf ein Jahr zuzüglich Sonderzahlungsanteile mit insgesamt 159.174 S nach Paragraph 179, Absatz 3, ASVG rechtens. Die Klägerin habe nicht einmal behauptet, dass ihr Ehemann durchgehend (dh auch im Winter) als Bauarbeiter 30.000 S netto verdient habe. Auch in der Berufung spreche sie nur von den Sommermonaten. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Ehemann der Klägerin als angelernter Bauarbeiter bzw Bauhilfsarbeiter in einem entsprechenden Gewerbebetrieb tätig gewesen sei und auch nicht, dass er die behaupteten Beträge ins Verdienen gebracht habe. Eine Bemessungsgrundlage auf dieser Basis entspreche daher keineswegs der Billigkeit. Dies gelte auch für die Berücksichtigung des kollektivvertraglichen Entgelts für angelernte Bauarbeiter oder Bauhilfsarbeiter.
Die Klägerin bekämpft diese Entscheidung mit Revision aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache mit dem Antrag, jene dahin abzuändern, dass der Klägerin die Witwenrente auf der Basis des kollektivvertraglichen Stundenlohns eines Bauhilfsarbeiters gemäß dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe zuerkannt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei und die Nebenintervenientin haben eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel den Standpunkt, die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs 3 ASVG sei nach der Art der Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin am 24. 6. 1996 beim Dachbodenausbau auf der Basis des kollektivvertraglichen Stundenlohns eines Bauhilfsarbeiters, der am Unfalltag 95,35 S betragen habe, zu ermitteln, weil der Ehemann der Klägerin am Unfalltag zum Gärtnereibetrieb bzw zur Vollerwerbslandwirtschaft der Nebenintervenientin nach den Feststellungen der Vorinstanzen keinerlei Bezug gehabt habe. Die Nebenintervenientin argumentiere in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 6. 3. 2000 an den Verwaltungsgerichtshof gerade damit, dass der Ehemann der Klägerin nie im Gärtnereibetrieb bzw in der Vollerwerbslandwirtschaft der Nebenintervenientin tätig gewesen sei.Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel den Standpunkt, die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 179, Absatz 3, ASVG sei nach der Art der Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin am 24. 6. 1996 beim Dachbodenausbau auf der Basis des kollektivvertraglichen Stundenlohns eines Bauhilfsarbeiters, der am Unfalltag 95,35 S betragen habe, zu ermitteln, weil der Ehemann der Klägerin am Unfalltag zum Gärtnereibetrieb bzw zur Vollerwerbslandwirtschaft der Nebenintervenientin nach den Feststellungen der Vorinstanzen keinerlei Bezug gehabt habe. Die Nebenintervenientin argumentiere in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 6. 3. 2000 an den Verwaltungsgerichtshof gerade damit, dass der Ehemann der Klägerin nie im Gärtnereibetrieb bzw in der Vollerwerbslandwirtschaft der Nebenintervenientin tätig gewesen sei.
Dem kann nicht beigetreten werden.