Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Ausführungen der Revisionswerberin sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts hervorzurufen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Die Ausführungen der Revisionswerberin sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts hervorzurufen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
In der Revision wird der Standpunkt aufrecht erhalten, es liege eine Unbilligkeit im Sinne des § 182 2. Halbsatz ASVG vor, wenn die GSVG-Tätigkeit zur Gänze angerechnet (oder zur Gänze negiert) worden wäre, obwohl der Kläger die GSVG-relevante Tätigkeit in weniger als 50 % der für den Beobachtungszeitraum maßgeblichen Kalendermonate ausgeübt habe.In der Revision wird der Standpunkt aufrecht erhalten, es liege eine Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 182, 2. Halbsatz ASVG vor, wenn die GSVG-Tätigkeit zur Gänze angerechnet (oder zur Gänze negiert) worden wäre, obwohl der Kläger die GSVG-relevante Tätigkeit in weniger als 50 % der für den Beobachtungszeitraum maßgeblichen Kalendermonate ausgeübt habe.
Dem kann nicht beigetreten werden. Grundsätzlich ist nach § 179 Abs 2 ASVG dann, wenn "die Versicherung noch nicht ein Jahr, aber mindestens sechs Wochen gedauert" hat, als Bemessungsgrundlage der Betrag anzusehen, der sich bei entsprechender Anwendung des § 179 Abs 1 ASVG ergeben würde, wenn die Versicherung durch ein volles Jahr bestanden hätte. Für die gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG Teilversicherten verweist § 179 Abs 1 ASVG wiederum auf die in § 181 Abs 1 ASVG vorgesehene Bemessungsgrundlage nach festen (kalender-)jahresbezogenen Beträgen.Dem kann nicht beigetreten werden. Grundsätzlich ist nach Paragraph 179, Absatz 2, ASVG dann, wenn "die Versicherung noch nicht ein Jahr, aber mindestens sechs Wochen gedauert" hat, als Bemessungsgrundlage der Betrag anzusehen, der sich bei entsprechender Anwendung des Paragraph 179, Absatz eins, ASVG ergeben würde, wenn die Versicherung durch ein volles Jahr bestanden hätte. Für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG Teilversicherten verweist Paragraph 179, Absatz eins, ASVG wiederum auf die in Paragraph 181, Absatz eins, ASVG vorgesehene Bemessungsgrundlage nach festen (kalender-)jahresbezogenen Beträgen.
Nun könnte die in § 179 Abs 2 ASVG verwendete Formulierung, wonach "die Versicherung noch nicht ein Jahr ... gedauert" hat, von ihrem Wortlaut her nahelegen, dass die Versicherung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles aufrecht gewesen sein muss, um für die Bemessungsgrundlage relevant zu werden. Allerdings ist zu bedenken, dass der Grund für das Abstellen auf einen Jahreszeitraum darin liegt, dass die Unfallversicherung nur eine Jahresbemessungsgrundlage kennt, weshalb es erforderlich war, eine Rechenregel aufzustellen, die zu einem fiktiven Jahreseinkommen führt (Tomandl in Tomandl, SV-System, 13. ErgLfg, 325), wobei auf die Verdienstverhältnisse vor dem Unfall abgestellt wird. In diesem Sinne ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen der Unfallversicherung nach dem ASVG der Bemessungszeitraum immer ein volles Jahr (SSV-NF 2/134, 6/83, 12/59), und zwar nicht nur dann, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht ein Jahr gedauert hat, sondern - wegen des Abstellens auf die Verdienstverhältnisse vor dem Unfall - auch im umgekehrten Fall, dass die Versicherung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles nicht mehr besteht. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage soll nicht punktuell auf die Einkommensverhältnisse im Unfallszeitpunkt abgestellt werden, sondern auf einen längeren - einjährigen - Zeitraum (SSV-NF 6/83).Nun könnte die in Paragraph 179, Absatz 2, ASVG verwendete Formulierung, wonach "die Versicherung noch nicht ein Jahr ... gedauert" hat, von ihrem Wortlaut her nahelegen, dass die Versicherung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles aufrecht gewesen sein muss, um für die Bemessungsgrundlage relevant zu werden. Allerdings ist zu bedenken, dass der Grund für das Abstellen auf einen Jahreszeitraum darin liegt, dass die Unfallversicherung nur eine Jahresbemessungsgrundlage kennt, weshalb es erforderlich war, eine Rechenregel aufzustellen, die zu einem fiktiven Jahreseinkommen führt (Tomandl in Tomandl, SV-System, 13. ErgLfg, 325), wobei auf die Verdienstverhältnisse vor dem Unfall abgestellt wird. In diesem Sinne ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen der Unfallversicherung nach dem ASVG der Bemessungszeitraum immer ein volles Jahr (SSV-NF 2/134, 6/83, 12/59), und zwar nicht nur dann, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht ein Jahr gedauert hat, sondern - wegen des Abstellens auf die Verdienstverhältnisse vor dem Unfall - auch im umgekehrten Fall, dass die Versicherung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles nicht mehr besteht. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage soll nicht punktuell auf die Einkommensverhältnisse im Unfallszeitpunkt abgestellt werden, sondern auf einen längeren - einjährigen - Zeitraum (SSV-NF 6/83).
Nach billigem Ermessen (§ 182 ASVG) ist die Bemessungsgrundlage nicht nur dann festzustellen, wenn sie nach den §§ 179 bis 181b ASVG nicht errechnet werden kann (§ 182 Satz 1 Halbsatz 1 ASVG), sondern auch dann, wenn ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten würde (SSV-NF 4/88). Stehen aber - wie hier - Grundlagen für die Errechnung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 181b ASVG zu Verfügung, kann die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 182 ASVG nur einen Ausnahmefall bilden (SSV-NF 12/71). Die objektive Beweislast für Umstände, die einen Ausnahmefall begründen, obliegt der beklagten Partei. Ein solcher Sachverhalt ist jedoch nicht erwiesen. Unter Bedachtnahme auf die aus § 179 ASVG hervorgehende Grundregel, dass die Bemessungsgrundlage - erforderlichenfalls durch eine Hochrechnung - jahresbezogen zu ermitteln ist, würde es im Gegenteil eine Unbilligkeit bedeuten, bei Ausübung einer Tätigkeit über fünf von zwölf Monaten die Bemessungsgrundlage nur anteilig mit 5/12 zu ermitteln. Immerhin sieht § 179 Abs 3 ASVG sogar bei einer noch nicht sechs Wochen dauernden Versicherung eine Umrechnung auf einen Jahreszeitraum vor.Nach billigem Ermessen (Paragraph 182, ASVG) ist die Bemessungsgrundlage nicht nur dann festzustellen, wenn sie nach den Paragraphen 179 bis 181 b ASVG nicht errechnet werden kann (Paragraph 182, Satz 1 Halbsatz 1 ASVG), sondern auch dann, wenn ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten würde (SSV-NF 4/88). Stehen aber - wie hier - Grundlagen für die Errechnung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 179 bis 181 b ASVG zu Verfügung, kann die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 182, ASVG nur einen Ausnahmefall bilden (SSV-NF 12/71). Die objektive Beweislast für Umstände, die einen Ausnahmefall begründen, obliegt der beklagten Partei. Ein solcher Sachverhalt ist jedoch nicht erwiesen. Unter Bedachtnahme auf die aus Paragraph 179, ASVG hervorgehende Grundregel, dass die Bemessungsgrundlage - erforderlichenfalls durch eine Hochrechnung - jahresbezogen zu ermitteln ist, würde es im Gegenteil eine Unbilligkeit bedeuten, bei Ausübung einer Tätigkeit über fünf von zwölf Monaten die Bemessungsgrundlage nur anteilig mit 5/12 zu ermitteln. Immerhin sieht Paragraph 179, Absatz 3, ASVG sogar bei einer noch nicht sechs Wochen dauernden Versicherung eine Umrechnung auf einen Jahreszeitraum vor.
Der Revision der beklagten Partei ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.