Rechtssatz RS0110094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110094
Entscheidungsdatum
16.01.2024
Rechtssatz
Wenn die Grundlagen für die Errechnung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 181b ASVG zur Verfügung stehen, kann die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 182 ASVG nur einen Ausnahmsfall bilden.Wenn die Grundlagen für die Errechnung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 179 bis 181 b ASVG zur Verfügung stehen, kann die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 182, ASVG nur einen Ausnahmsfall bilden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 156/98h
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 10 ObS 156/98h
- 10 ObS 310/01p
Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 310/01p
Beisatz: Die objektive Beweislast für Umstände, die einen Ausnahmefall begründen, obliegt der beklagten Versicherungsanstalt. (T1)
- 10 ObS 357/02a
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 ObS 357/02a
Beisatz: Die Billigkeitsklausel ist nur sehr restriktiv anzuwenden, weil sonst die grundlegenden Bestimmungen der §§ 179 bis 181b ASVG für die Berechnung einer Bemessungsgrundlage ihre Maßgeblichkeit verlieren würden. (T2)
- 10 ObS 186/04g
Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 ObS 186/04g
Beisatz: Die Erwägungen bezüglich der Billigkeit sind grundsätzlich unter dem Aspekt anzustellen, dass die Bemessungsgrundlage ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten im letzten Jahr vor dem Unfall sein soll. § 182 ASVG ist restriktiv anzuwenden. (T3)
Beisatz: Wann die Errechnung der Höhe der Bemessungsgrundlage nach den § 179 bis 181b ASVG eine Unbilligkeit bedeuten würde, kann nur nach den Besonderheiten des Einzelfalles entschieden werden. (T4)
- 10 ObS 92/11v
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 92/11v
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 ObS 186/13w
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 186/13w
Auch; Beis wie T4
- 10 ObS 32/23p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.01.2024 10 ObS 32/23p
vgl; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110094
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19980519_OGH0002_010OBS00156_98H0000_001