Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Zur Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 Abs 1 und 180 ASVG:Zur Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 179, Absatz eins und 180 ASVG:
Nach § 179 Abs 1 ASVG in der hier noch anzuwendenden (vgl § 600 Abs 9 ASVG) Fassung vor der 60. ASVG-Novelle, BGBl I 2002/140, bildet die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen des letzten Jahres vor dem Eintritt des Versicherungsfalles die allgemeine Beitragsgrundlage für unselbständig Versicherte. Trifft der Unfall einen Versicherten in jungen Jahren, wird der Verunfallte nur eine niedrige Beitragsgrundlage haben, die sich bis an sein Lebensende nicht verändern könnte. Um die Unterversorgung junger Unfallopfer zu vermeiden, stellte der Gesetzgeber für sie im § 180 ASVG eine besondere Bemessungsgrundlage zur Verfügung. Erfolgte der Unfall während der Dauer der Berufs- oder Schulausbildung, sind (nach Abs 1) Geldleistungen bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung der begonnenen Ausbildung nach den allgemeinen Vorschriften zu bemessen; ab der fiktiven Beendigung der Ausbildung ist hingegen das jeweilige kollektivvertragliche Einkommen für Personen mit gleicher Ausbildung und gleichem Alter heranzuziehen. An altersbedingten Erhöhungen der Aktiveinkommen nimmt der Verunfallte bis zur Vollendung seines 30. Lebensjahres teil. Fehlt es an Kollektivvertragslöhnen für vergleichbare Tätigkeiten, ist der regelmäßig erreichbare effektive Verdienst heranzuziehen. Diese Regeln gelten (nach Abs 2) sinngemäß auch für andere Versicherte - ausgenommen Schüler und Studenten -, die vor der Vollendung ihres 30. Lebensjahres verunfallt sind, sofern dies für sie günstiger ist (10 ObS 357/02a, SSV-NF 14/109, 12/59 mwN ua).Nach Paragraph 179, Absatz eins, ASVG in der hier noch anzuwendenden vergleiche Paragraph 600, Absatz 9, ASVG) Fassung vor der 60. ASVG-Novelle, BGBl römisch eins 2002/140, bildet die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen des letzten Jahres vor dem Eintritt des Versicherungsfalles die allgemeine Beitragsgrundlage für unselbständig Versicherte. Trifft der Unfall einen Versicherten in jungen Jahren, wird der Verunfallte nur eine niedrige Beitragsgrundlage haben, die sich bis an sein Lebensende nicht verändern könnte. Um die Unterversorgung junger Unfallopfer zu vermeiden, stellte der Gesetzgeber für sie im Paragraph 180, ASVG eine besondere Bemessungsgrundlage zur Verfügung. Erfolgte der Unfall während der Dauer der Berufs- oder Schulausbildung, sind (nach Absatz eins,) Geldleistungen bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung der begonnenen Ausbildung nach den allgemeinen Vorschriften zu bemessen; ab der fiktiven Beendigung der Ausbildung ist hingegen das jeweilige kollektivvertragliche Einkommen für Personen mit gleicher Ausbildung und gleichem Alter heranzuziehen. An altersbedingten Erhöhungen der Aktiveinkommen nimmt der Verunfallte bis zur Vollendung seines 30. Lebensjahres teil. Fehlt es an Kollektivvertragslöhnen für vergleichbare Tätigkeiten, ist der regelmäßig erreichbare effektive Verdienst heranzuziehen. Diese Regeln gelten (nach Absatz 2,) sinngemäß auch für andere Versicherte - ausgenommen Schüler und Studenten -, die vor der Vollendung ihres 30. Lebensjahres verunfallt sind, sofern dies für sie günstiger ist (10 ObS 357/02a, SSV-NF 14/109, 12/59 mwN ua).
Bei einem Lehrling ist daher die ihm bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Endes der Lehrausbildung gebührende Leistung nach § 179 ASVG und für die Zeit danach gemäß § 180 Abs 1 ASVG zu bemessen. Bestehen Kollektivverträge und können diese angewendet werden, so wird bei einem Lehrling die ihm gebührende Leistung zunächst nach seiner Lehrlingsentschädigung berechnet. Nach dem voraussichtlichen Ende der Lehrzeit ist für die Bemessungsgrundlage jener Verdienst maßgebend, der nach Beendigung der Berufsausbildung im ersten Jahr der Berufstätigkeit im Lehrberuf kollektivvertraglich vorgesehen ist, nicht aber jener Verdienst, der tatsächlich oder später in einer anderen Verwendungsgruppe erzielt wird. Auf Grund dieser Bemessungsgrundlage wird dann die gebührende Versehrtenrente nach den kollektivvertraglich vorgesehenen Erhöhungen dieses Verdienstes bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Versehrten neu berechnet. Nur wenn die Anwendung eines Kollektivvertrages nicht möglich ist, wird auf das Einkommen Bedacht genommen, das von Personen gleicher Ausbildung „sonst in der Regel erreicht wird" (10 ObS 357/02a, SSV-NF 12/59 mwN).Bei einem Lehrling ist daher die ihm bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Endes der Lehrausbildung gebührende Leistung nach Paragraph 179, ASVG und für die Zeit danach gemäß Paragraph 180, Absatz eins, ASVG zu bemessen. Bestehen Kollektivverträge und können diese angewendet werden, so wird bei einem Lehrling die ihm gebührende Leistung zunächst nach seiner Lehrlingsentschädigung berechnet. Nach dem voraussichtlichen Ende der Lehrzeit ist für die Bemessungsgrundlage jener Verdienst maßgebend, der nach Beendigung der Berufsausbildung im ersten Jahr der Berufstätigkeit im Lehrberuf kollektivvertraglich vorgesehen ist, nicht aber jener Verdienst, der tatsächlich oder später in einer anderen Verwendungsgruppe erzielt wird. Auf Grund dieser Bemessungsgrundlage wird dann die gebührende Versehrtenrente nach den kollektivvertraglich vorgesehenen Erhöhungen dieses Verdienstes bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Versehrten neu berechnet. Nur wenn die Anwendung eines Kollektivvertrages nicht möglich ist, wird auf das Einkommen Bedacht genommen, das von Personen gleicher Ausbildung „sonst in der Regel erreicht wird" (10 ObS 357/02a, SSV-NF 12/59 mwN).
Es wird auch in den Revisionsausführungen die Richtigkeit der Höhe der von der beklagten Partei unter Anwendung des § 180 Abs 1 ASVG für das fiktive Ende der Lehrzeit ermittelten Bemessungsgrundlage nicht in Zweifel gezogen. Die Revisionswerberin vertritt allerdings den Standpunkt, die Bestimmung des § 180 Abs 1 ASVG habe in ihrem Fall keine Anwendung zu finden, weil sie bereits eine Lehre als Restaurantfachfrau abgeschlossen und als gelernte Restaurantfachfrau bereits ein entsprechendes Einkommen erzielt habe. Es sei daher in diesem Fall nicht auf den Kollektivvertrag eines (weiteren) Ausbildungsberufes, sondern auf den regelmäßig erreichbaren Verdienst mit den kombinierten Berufszielen (Restaurantfachfrau bzw Kosmetikerin, Fußpflegerin sowie Masseurin) abzustellen. Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht kein berufskundliches Gutachten über die Höhe des von der Klägerin mit dem angestrebten Berufsbild erzielbaren Einkommens eingeholt habe.Es wird auch in den Revisionsausführungen die Richtigkeit der Höhe der von der beklagten Partei unter Anwendung des Paragraph 180, Absatz eins, ASVG für das fiktive Ende der Lehrzeit ermittelten Bemessungsgrundlage nicht in Zweifel gezogen. Die Revisionswerberin vertritt allerdings den Standpunkt, die Bestimmung des Paragraph 180, Absatz eins, ASVG habe in ihrem Fall keine Anwendung zu finden, weil sie bereits eine Lehre als Restaurantfachfrau abgeschlossen und als gelernte Restaurantfachfrau bereits ein entsprechendes Einkommen erzielt habe. Es sei daher in diesem Fall nicht auf den Kollektivvertrag eines (weiteren) Ausbildungsberufes, sondern auf den regelmäßig erreichbaren Verdienst mit den kombinierten Berufszielen (Restaurantfachfrau bzw Kosmetikerin, Fußpflegerin sowie Masseurin) abzustellen. Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht kein berufskundliches Gutachten über die Höhe des von der Klägerin mit dem angestrebten Berufsbild erzielbaren Einkommens eingeholt habe.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage für die unselbständig Erwerbstätigen nach § 179 Abs 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der 60. ASVG-Novelle aus den Beitragsgrundlagen im Jahr vor dem Unfall gebildet wird und das Gesetz somit als Beobachtungszeitraum für die Bemessungsgrundlage der unselbständig Erwerbstätigen auf das Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles abstellt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Höhe der Geldleistungen aus der Unfallversicherung ausgehend von dem Arbeitsentgelt und -einkommen zu bestimmen, das bisher die Lebensführung des Versehrten gewährleistete. Indem dafür auf das Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles abgestellt wird, wird der Bemessung der Leistungen ein längerer und daher nicht so sehr von Zufälligkeiten geprägter Zeitraum zugrundegelegt. Der Regelung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen im § 179 ASVG liegt auch das für die Geldleistungen der Unfallversicherung geltende Versicherungsprinzip (Prinzip der Äquivalenz zwischen Beiträgen und Geldleistungen) zugrunde. Auf dieser im Wesentlichen der Beitragsgrundlage des letzten Jahres vor dem Eintritt des Versicherungsfalles entsprechenden Basis und nicht auf der Basis eines Jahres vor oder nach dem Arbeitsunfall erzielten (höheren) Einkommens ist der Versehrte im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles, also zur Zeit des Arbeitsunfalles, gegen die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (vgl SSV-NF 16/27, 8/88 mwN). Von daher erscheint es folgerichtig, grundsätzlich das im letzten Jahr vor dem Versicherungsfall erzielte Arbeitseinkommen der Berechnung der Geldleistungen aus der Unfallversicherung zugrundezulegen; in Vorjahren erzielte Entgelte oder nach dem Unfall zu erwartende höhere Entgelte sind somit entgegen der Ansicht der Revisionswerberin grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl Dahm in Lauterbach, UV4 § 87 SGB VII Rz 2 mwN zur vergleichbaren deutschen Rechtslage). Zukünftige Ereignisse bzw Einkommenserhöhungen werden nach § 180 ASVG in eingeschränktem Umfang ausnahmsweise nur dann berücksichtigt, wenn sie mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehen und wenn besonders junge Versicherte von einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit betroffen werden (SSV-NF 12/59; Albert, Bemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem ASVG 1).Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage für die unselbständig Erwerbstätigen nach Paragraph 179, Absatz eins, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der 60. ASVG-Novelle aus den Beitragsgrundlagen im Jahr vor dem Unfall gebildet wird und das Gesetz somit als Beobachtungszeitraum für die Bemessungsgrundlage der unselbständig Erwerbstätigen auf das Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles abstellt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Höhe der Geldleistungen aus der Unfallversicherung ausgehend von dem Arbeitsentgelt und -einkommen zu bestimmen, das bisher die Lebensführung des Versehrten gewährleistete. Indem dafür auf das Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles abgestellt wird, wird der Bemessung der Leistungen ein längerer und daher nicht so sehr von Zufälligkeiten geprägter Zeitraum zugrundegelegt. Der Regelung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen im Paragraph 179, ASVG liegt auch das für die Geldleistungen der Unfallversicherung geltende Versicherungsprinzip (Prinzip der Äquivalenz zwischen Beiträgen und Geldleistungen) zugrunde. Auf dieser im Wesentlichen der Beitragsgrundlage des letzten Jahres vor dem Eintritt des Versicherungsfalles entsprechenden Basis und nicht auf der Basis eines Jahres vor oder nach dem Arbeitsunfall erzielten (höheren) Einkommens ist der Versehrte im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles, also zur Zeit des Arbeitsunfalles, gegen die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert vergleiche SSV-NF 16/27, 8/88 mwN). Von daher erscheint es folgerichtig, grundsätzlich das im letzten Jahr vor dem Versicherungsfall erzielte Arbeitseinkommen der Berechnung der Geldleistungen aus der Unfallversicherung zugrundezulegen; in Vorjahren erzielte Entgelte oder nach dem Unfall zu erwartende höhere Entgelte sind somit entgegen der Ansicht der Revisionswerberin grundsätzlich nicht zu berücksichtigen vergleiche Dahm in Lauterbach, UV4 Paragraph 87, SGB römisch sieben Rz 2 mwN zur vergleichbaren deutschen Rechtslage). Zukünftige Ereignisse bzw Einkommenserhöhungen werden nach Paragraph 180, ASVG in eingeschränktem Umfang ausnahmsweise nur dann berücksichtigt, wenn sie mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehen und wenn besonders junge Versicherte von einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit betroffen werden (SSV-NF 12/59; Albert, Bemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem ASVG 1).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass für die Ansicht der Revisionswerberin, es sei bei der Errechnung der Bemessungsgrundlage auf den mit den kombinierten Berufszielen (Restaurantfachfrau bzw Kosmetikerin, Fußpflegerin sowie Masseurin) regelmäßig erreichbaren Verdienst abzustellen, im Gesetz keine Grundlage besteht. Die Klägerin war im Unfallszeitpunkt 21 Jahre alt und befand sich im zweiten Lehrjahr. Sie erfüllte damit die Anspruchsvoraussetzungen für die jugendliche Unfallopfer begünstigende Bemessungsgrundlage nach § 180 Abs 1 ASVG. Dass aber die Anwendung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für die unselbständig Erwerbstätigen nach § 179 Abs 1 ASVG idF vor der 60. ASVG-Novelle im Sinne der dargelegten Ausführungen zu einem für die Klägerin ungünstigeren Ergebnis als die Anwendung der besonderen Bemessungsgrundlage nach § 180 Abs 1 ASVG führen würde, wurde bereits vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt. Da es somit auf die Höhe des von der Klägerin mit dem angestrebten Berufsbild erzielbaren (fiktiven) Einkommens nicht ankommt, liegt auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor.Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass für die Ansicht der Revisionswerberin, es sei bei der Errechnung der Bemessungsgrundlage auf den mit den kombinierten Berufszielen (Restaurantfachfrau bzw Kosmetikerin, Fußpflegerin sowie Masseurin) regelmäßig erreichbaren Verdienst abzustellen, im Gesetz keine Grundlage besteht. Die Klägerin war im Unfallszeitpunkt 21 Jahre alt und befand sich im zweiten Lehrjahr. Sie erfüllte damit die Anspruchsvoraussetzungen für die jugendliche Unfallopfer begünstigende Bemessungsgrundlage nach Paragraph 180, Absatz eins, ASVG. Dass aber die Anwendung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für die unselbständig Erwerbstätigen nach Paragraph 179, Absatz eins, ASVG in der Fassung vor der 60. ASVG-Novelle im Sinne der dargelegten Ausführungen zu einem für die Klägerin ungünstigeren Ergebnis als die Anwendung der besonderen Bemessungsgrundlage nach Paragraph 180, Absatz eins, ASVG führen würde, wurde bereits vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt. Da es somit auf die Höhe des von der Klägerin mit dem angestrebten Berufsbild erzielbaren (fiktiven) Einkommens nicht ankommt, liegt auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor.
Zur Bemessungsgrundlage nach § 182 ASVG:Zur Bemessungsgrundlage nach Paragraph 182, ASVG:
Die Revisionswerberin vertritt weiters die Ansicht, die Bemessungsgrundlage hätte im Sinne der Bestimmung des § 182 ASVG nach billigem Ermessen unter Bedachtnahme auf den von ihr im erlernten Beruf Restaurantfachfrau erreichbaren bzw bereits erreichten Verdienst festgesetzt werden müssen.Die Revisionswerberin vertritt weiters die Ansicht, die Bemessungsgrundlage hätte im Sinne der Bestimmung des Paragraph 182, ASVG nach billigem Ermessen unter Bedachtnahme auf den von ihr im erlernten Beruf Restaurantfachfrau erreichbaren bzw bereits erreichten Verdienst festgesetzt werden müssen.
Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Kann die Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 181b ASVG nicht errechnet werden oder würde ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten, so ist sie gemäß § 182 ASVG nach billigem Ermessen festzustellen. Hiebei ist außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Versicherten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Auch die Erwägungen bezüglich der Billigkeit sind grundsätzlich unter dem Aspekt anzustellen, dass die Bemessungsgrundlage ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten im letzten Jahr vor dem Unfall sein soll (10 ObS 139/04w, 10 ObS 357/02a mwN). Stehen - wie hier - Grundlagen für die Errechnung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 181b ASVG zur Verfügung, kann die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 182 ASVG nur einen Ausnahmefall bilden (10 ObS 357/02a, SSV-NF 15/120, 12/71 ua; RIS-Justiz RS0110094). Wann die Errechnung der Höhe der Bemessungsgrundlage nach den § 179 bis 181b ASVG eine Unbilligkeit bedeuten würde, kann nur nach den Besonderheiten des Einzelfalles entschieden werden (10 ObS 139/04w).Kann die Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 179 bis 181 b ASVG nicht errechnet werden oder würde ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten, so ist sie gemäß Paragraph 182, ASVG nach billigem Ermessen festzustellen. Hiebei ist außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Versicherten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Auch die Erwägungen bezüglich der Billigkeit sind grundsätzlich unter dem Aspekt anzustellen, dass die Bemessungsgrundlage ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten im letzten Jahr vor dem Unfall sein soll (10 ObS 139/04w, 10 ObS 357/02a mwN). Stehen - wie hier - Grundlagen für die Errechnung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 179 bis 181 b ASVG zur Verfügung, kann die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 182, ASVG nur einen Ausnahmefall bilden (10 ObS 357/02a, SSV-NF 15/120, 12/71 ua; RIS-Justiz RS0110094). Wann die Errechnung der Höhe der Bemessungsgrundlage nach den Paragraph 179 bis 181 b ASVG eine Unbilligkeit bedeuten würde, kann nur nach den Besonderheiten des Einzelfalles entschieden werden (10 ObS 139/04w).
Mit den Argumenten der Klägerin lässt sich eine Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen für den Rentenzeitraum ab dem fiktiven Ende der Lehrausbildung nicht begründen. Unter Bedachtnahme darauf, dass § 182 ASVG restriktiv anzuwenden ist und auch die Erwägungen bezüglich der Billigkeit grundsätzlich auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Versicherten im letzten Jahr vor dem Unfall abzustellen haben, bedeutet es im vorliegenden Fall keine Unbilligkeit, wenn nicht eine Bemessungsgrundlage ausgehend von einem von der Klägerin vor dem maßgebenden Beobachtungszeitraum erzielten höheren Einkommen gebildet wird, da die Lebenshaltung der Klägerin bereits im Jahr vor dem Eintritt des Arbeitsunfalles durchgehend auf dem Bezug einer Lehrlingsentschädigung beruhte. Da der Gesetzgeber zur Vermeidung der Unterversorgung junger Unfallopfer im § 180 ASVG besondere Vorkehrungen getroffen hat und so zukünftige Erwerbsmöglichkeiten im beschränkten Umfang ausnahmsweise berücksichtigt, die Versehrtenrente die Beeinträchtigung künftiger Aufstiegschancen jedoch grundsätzlich nicht entschädigt, kann auch keine Unbilligkeit darin erblickt werden, dass von den nach den hier maßgeblichen §§ 179, 180 Abs 1 ASVG gebildeten Bemessungsgrundlagen ausgegangen und nicht eine Bemessungsgrundlage ausgehend von einem höheren hypothetischen Einkommen der Klägerin nach dem fiktiven Ende ihrer Lehrzeit unter Berücksichtigung ihrer bereits früher erfolgten Berufsausbildung als Restaurantfachfrau gebildet wird (vgl 10 ObS 357/02a mwN).Mit den Argumenten der Klägerin lässt sich eine Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen für den Rentenzeitraum ab dem fiktiven Ende der Lehrausbildung nicht begründen. Unter Bedachtnahme darauf, dass Paragraph 182, ASVG restriktiv anzuwenden ist und auch die Erwägungen bezüglich der Billigkeit grundsätzlich auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Versicherten im letzten Jahr vor dem Unfall abzustellen haben, bedeutet es im vorliegenden Fall keine Unbilligkeit, wenn nicht eine Bemessungsgrundlage ausgehend von einem von der Klägerin vor dem maßgebenden Beobachtungszeitraum erzielten höheren Einkommen gebildet wird, da die Lebenshaltung der Klägerin bereits im Jahr vor dem Eintritt des Arbeitsunfalles durchgehend auf dem Bezug einer Lehrlingsentschädigung beruhte. Da der Gesetzgeber zur Vermeidung der Unterversorgung junger Unfallopfer im Paragraph 180, ASVG besondere Vorkehrungen getroffen hat und so zukünftige Erwerbsmöglichkeiten im beschränkten Umfang ausnahmsweise berücksichtigt, die Versehrtenrente die Beeinträchtigung künftiger Aufstiegschancen jedoch grundsätzlich nicht entschädigt, kann auch keine Unbilligkeit darin erblickt werden, dass von den nach den hier maßgeblichen Paragraphen 179,, 180 Absatz eins, ASVG gebildeten Bemessungsgrundlagen ausgegangen und nicht eine Bemessungsgrundlage ausgehend von einem höheren hypothetischen Einkommen der Klägerin nach dem fiktiven Ende ihrer Lehrzeit unter Berücksichtigung ihrer bereits früher erfolgten Berufsausbildung als Restaurantfachfrau gebildet wird vergleiche 10, ObS 357/02a mwN).
Die von der Revisionswerberin gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage vorgetragenen Argumente erweisen sich daher als nicht berechtigt. Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin beizustimmen, dass die Höhe der Bemessungsgrundlage nur eine Vorfrage für die im Verfahren strittige Frage der Höhe der der Klägerin gebührenden Versehrtenrente bildet und daher auch Feststellungen zur Frage der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlich sind.
Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.