Rechtssatz RS0110073
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110073
Entscheidungsdatum
13.09.2016
Rechtssatz
Nach der in § 180 Abs 1 ASVG gewählten Textierung "Beitragsgrundlage, die von Personen gleicher Ausbildung in der Regel erreicht wird", handelt es sich um eine Beitragsgrundlage, die von Ausnahmen abgesehen von allen Versicherten gleicher Ausbildung erreicht wird. Das kann bei der durch den Kollektivvertrag festgesetzten Beitragsgrundlage angenommen werden. Erst wenn die Anwendung eines Kollektivvertrages nicht möglich ist, wird auf das Einkommen Bedacht genommen, das von Personen gleicher Ausbildung "sonst in der Regel erreicht wird".Nach der in Paragraph 180, Absatz eins, ASVG gewählten Textierung "Beitragsgrundlage, die von Personen gleicher Ausbildung in der Regel erreicht wird", handelt es sich um eine Beitragsgrundlage, die von Ausnahmen abgesehen von allen Versicherten gleicher Ausbildung erreicht wird. Das kann bei der durch den Kollektivvertrag festgesetzten Beitragsgrundlage angenommen werden. Erst wenn die Anwendung eines Kollektivvertrages nicht möglich ist, wird auf das Einkommen Bedacht genommen, das von Personen gleicher Ausbildung "sonst in der Regel erreicht wird".
Entscheidungstexte
- 10 ObS 82/98a
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 82/98a
- 10 ObS 186/04g
Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 ObS 186/04g
nur: Erst wenn die Anwendung eines Kollektivvertrages nicht möglich ist, wird auf das Einkommen Bedacht genommen, das von Personen gleicher Ausbildung "sonst in der Regel erreicht wird". (T1)
- 10 ObS 60/16w
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 60/16w
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110073
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_010OBS00082_98A0000_002