Rechtssatz RS0110074
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110074
Entscheidungsdatum
13.09.2016
Rechtssatz
Bestehen Kollektivverträge und können diese angewendet werden, so wird bei einem Lehrling die ihm gebührende Leistung zunächst nach seinem Lehrlingsentgelt berechnet. Nach dem voraussichtlichen Ende der Lehrzeit ist für die Bemessungsgrundlage jener Verdienst maßgebend, der nach Beendigung der Berufsausbildung im ersten Jahr der Berufstätigkeit im Lehrberuf kollektivvertraglich vorgesehen ist, nicht aber jener Verdienst, der tatsächlich oder später in einer anderen Verwendungsgruppe erzielt wird. Aufgrund dieser Bemessungsgrundlage wird dann die gebührende Versehrtenrente nach den kollektivvertraglich vorgesehenen Erhöhungen dieses Verdienstes bis zur Vollendung des 30.Lebensjahres des Versehrten neu berechnet.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 82/98a
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 82/98a
- 10 ObS 357/02a
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 ObS 357/02a
Beisatz: Sieht ein Kollektivvertrag nach Erreichen des Lehrabschlusses mehrere Lohngruppen vor, zu deren Einstufung einige besondere Qualifikationen erforderlich sind, dann kann als Bemessungsgrundlage nur jene kollektivvertragliche Einstufung herangezogen werden, die keine besonderen Anforderungen an die persönlichen Fähigkeiten stellt, weil nur für diese Bemessungsgrundlage gewährleistet ist, dass sie für alle Personen gleicher Ausbildung in Betracht kommt. (T1)
- 10 ObS 186/04g
Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 ObS 186/04g
- 10 ObS 60/16w
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 60/16w
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110074
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_010OBS00082_98A0000_003