Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Mängelrüge beschäftigt sich ausschließlich mit angeblich dem Erstgericht unterlaufenen Verfahrensmängeln betreffend die ärztliche Begutachtung. Das Vorliegen dieser Mängel wurde vom Berufungsgericht ausdrücklich verneint, weshalb diese Mängel mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114 uva). Ob außer dem bereits vorliegenden ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ist im übrigen eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (Fasching, ZPR2 Rz 1910; Judikaturnachweise in MGA ZPO14 E 66 zu § 503; 10 Ob S 22/91, 10 Ob S 86/91 ua). Auch die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160 ua). Folgen die Tatsacheninstanzen einem Sachverständigengutachten, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, so können deren Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14 ua).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Mängelrüge beschäftigt sich ausschließlich mit angeblich dem Erstgericht unterlaufenen Verfahrensmängeln betreffend die ärztliche Begutachtung. Das Vorliegen dieser Mängel wurde vom Berufungsgericht ausdrücklich verneint, weshalb diese Mängel mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114 uva). Ob außer dem bereits vorliegenden ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ist im übrigen eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (Fasching, ZPR2 Rz 1910; Judikaturnachweise in MGA ZPO14 E 66 zu Paragraph 503,; 10 Ob S 22/91, 10 Ob S 86/91 ua). Auch die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160 ua). Folgen die Tatsacheninstanzen einem Sachverständigengutachten, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, so können deren Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14 ua).
Was den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) betrifft, so hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging, als sie eine nicht festgestellte Verschlimmerung der Unfallsfolgen zu Grunde legte; im Gegensatz dazu hatte das Erstgericht festgestellt, daß die (medizinische) Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nach wie vor nur 20 vH betrage. Damit wurde die Rechtsrüge in der Berufung nicht in bezug auf irgendeine Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt; das Berufungsgericht hatte aus diesem Grund die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht nicht zu überprüfen. Schon deshalb ist der geltend gemachte Revisionsgrund nicht gegeben (SSV-NF 1/28 ua). Daß die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht gemindert ist, zum Tatsachenbereich gehört, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 3/128 uva, zuletzt etwa 10 Ob S 24/91, 10 Ob S 101/91). Davon abgesehen beschränkt sich die in der Revision enthaltene Rechtsrüge abermals auf die Behauptung, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit "mindestens" 30 vH betrage.Was den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) betrifft, so hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging, als sie eine nicht festgestellte Verschlimmerung der Unfallsfolgen zu Grunde legte; im Gegensatz dazu hatte das Erstgericht festgestellt, daß die (medizinische) Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nach wie vor nur 20 vH betrage. Damit wurde die Rechtsrüge in der Berufung nicht in bezug auf irgendeine Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt; das Berufungsgericht hatte aus diesem Grund die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht nicht zu überprüfen. Schon deshalb ist der geltend gemachte Revisionsgrund nicht gegeben (SSV-NF 1/28 ua). Daß die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht gemindert ist, zum Tatsachenbereich gehört, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 3/128 uva, zuletzt etwa 10 Ob S 24/91, 10 Ob S 101/91). Davon abgesehen beschränkt sich die in der Revision enthaltene Rechtsrüge abermals auf die Behauptung, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit "mindestens" 30 vH betrage.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.