Der Kläger bekämpft nicht die Ansicht der Vorinstanzen, daß sein durchschnittlicher Pflegebedarf 120 Stunden monatlich nicht übersteige und daher die Voraussetzungen für ein höheres Pflegegeld als das rechtskräftig zuerkannte der Stufe 2 schon aus diesem Grund nicht gegeben seien. Er mach vielmehr ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ruhensbestimmungen des § 58 Abs 1 Z 1 GSVG und des § 12 Abs 5 BPGG (vor der Novellierung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996: § 12 Abs 3 BPGG) geltend. Der Verfassungsgerichtshof habe im Gefolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte seine Judikatur geändert und erkannt, daß auch Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung als vermögenswerte Rechte anzuerkennen seien und damit der Eigentumsgarantie unterlägen. Es werde daher angeregt, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, die genannten Ruhensbestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben.Der Kläger bekämpft nicht die Ansicht der Vorinstanzen, daß sein durchschnittlicher Pflegebedarf 120 Stunden monatlich nicht übersteige und daher die Voraussetzungen für ein höheres Pflegegeld als das rechtskräftig zuerkannte der Stufe 2 schon aus diesem Grund nicht gegeben seien. Er mach vielmehr ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ruhensbestimmungen des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und des Paragraph 12, Absatz 5, BPGG (vor der Novellierung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996: Paragraph 12, Absatz 3, BPGG) geltend. Der Verfassungsgerichtshof habe im Gefolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte seine Judikatur geändert und erkannt, daß auch Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung als vermögenswerte Rechte anzuerkennen seien und damit der Eigentumsgarantie unterlägen. Es werde daher angeregt, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, die genannten Ruhensbestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben.
Diesen Ausführungen ist im Ergebnis nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, daß sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. 3. 1998, G 363/97 ua (veröff. in JBl 1998, 438 ua) in Abkehr von seiner bisherigen Judikatur (siehe auch die Zitate in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 9. 9. 1997, 10 ObS 238/97s) der vom EGMR vorgenommenen Qualifikation des Anspruchs auf Notstandshilfe als vermögenswertes Recht iSd Art 1 1.ZPMRK angeschlossen hat; ausschlaggebend dafür sei auch der vom EGMR hervorgehobene Umstand, daß es sich bei der Notstandshilfe um eine Sozialversicherungsleistung handle, der eine (vorher zu erbringende) Gegenleistung des Anspruchsberechtigten gegenüberstehe.Diesen Ausführungen ist im Ergebnis nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, daß sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. 3. 1998, G 363/97 ua (veröff. in JBl 1998, 438 ua) in Abkehr von seiner bisherigen Judikatur (siehe auch die Zitate in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 9. 9. 1997, 10 ObS 238/97s) der vom EGMR vorgenommenen Qualifikation des Anspruchs auf Notstandshilfe als vermögenswertes Recht iSd Artikel eins, 1.ZPMRK angeschlossen hat; ausschlaggebend dafür sei auch der vom EGMR hervorgehobene Umstand, daß es sich bei der Notstandshilfe um eine Sozialversicherungsleistung handle, der eine (vorher zu erbringende) Gegenleistung des Anspruchsberechtigten gegenüberstehe.
Ob diese Überlegungen auch für das Pflegegeld zutreffen, kann aber dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall war nämlich nur über die Frage abzusprechen, ob der Kläger infolge gestiegenen Pflegebedarfes Anspruch auf ein höheres als das ihm rechtskräftig zuerkannte Pflegegeld habe, also nur über die Gebührlichkeit der Leistung an sich, nicht jedoch über die Frage des Ruhens dieser Leistung (vgl Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 385 f; SSV-NF 6/116 mwN; 10 ObS 2/91). Das Institut der sukzessiven Kompetenz der Gerichte in Sozialrechtssachen bedeutet, daß Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren die vorherige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und das Vorliegen eines über den Leistungsanspruch des Versicherten absprechenden Bescheides eines Versicherungsträgers ist (vgl SSV-NF 8/94 = SZ 67/164; SSV-NF 11/22 ua). Der vorliegende, mit Klage bekämpfte Bescheid sprach lediglich aus, daß dem Kläger ein höheres Pflegegeld als das der Stufe 2 nicht gebühre, er enthielt jedoch keine Entscheidung über das Ruhen des Pflegegeldes. Demgemäß beschränkte sich auch das Klagebegehren zutreffend auf die Geltendmachung eines höheren Pflegegeldes. Hingegen wurde die Frage des Ruhens des zuerkannten Pflegegeldes bereits im Verfahren 2 Cgs 91/96b des Erstgerichtes mit der bereits genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 9. 9. 1997, 10 ObS 238/97s, rechtskräftig beantwortet. Es besteht kein Zweifel daran, daß die Festsetzung der Höhe einer Leistung von der Feststellung des Ruhens dieser Leistung trennbar ist (10 ObS 2/91). Da also die vom Kläger als verfassungswidrig bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Rechtsstreit - ungeachtet der insoweit überschießenden Rechtsausführungen der Vorinstanzen - überhaupt nicht anzuwenden, also nicht präjudiziell waren, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die in der Revision angeschnittene Problematik.Ob diese Überlegungen auch für das Pflegegeld zutreffen, kann aber dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall war nämlich nur über die Frage abzusprechen, ob der Kläger infolge gestiegenen Pflegebedarfes Anspruch auf ein höheres als das ihm rechtskräftig zuerkannte Pflegegeld habe, also nur über die Gebührlichkeit der Leistung an sich, nicht jedoch über die Frage des Ruhens dieser Leistung vergleiche Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 385 f; SSV-NF 6/116 mwN; 10 ObS 2/91). Das Institut der sukzessiven Kompetenz der Gerichte in Sozialrechtssachen bedeutet, daß Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren die vorherige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und das Vorliegen eines über den Leistungsanspruch des Versicherten absprechenden Bescheides eines Versicherungsträgers ist vergleiche SSV-NF 8/94 = SZ 67/164; SSV-NF 11/22 ua). Der vorliegende, mit Klage bekämpfte Bescheid sprach lediglich aus, daß dem Kläger ein höheres Pflegegeld als das der Stufe 2 nicht gebühre, er enthielt jedoch keine Entscheidung über das Ruhen des Pflegegeldes. Demgemäß beschränkte sich auch das Klagebegehren zutreffend auf die Geltendmachung eines höheren Pflegegeldes. Hingegen wurde die Frage des Ruhens des zuerkannten Pflegegeldes bereits im Verfahren 2 Cgs 91/96b des Erstgerichtes mit der bereits genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 9. 9. 1997, 10 ObS 238/97s, rechtskräftig beantwortet. Es besteht kein Zweifel daran, daß die Festsetzung der Höhe einer Leistung von der Feststellung des Ruhens dieser Leistung trennbar ist (10 ObS 2/91). Da also die vom Kläger als verfassungswidrig bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Rechtsstreit - ungeachtet der insoweit überschießenden Rechtsausführungen der Vorinstanzen - überhaupt nicht anzuwenden, also nicht präjudiziell waren, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die in der Revision angeschnittene Problematik.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.