Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt.
1. Zum Ruhen der Pension während der Strafhaft:
Das Erstgericht hat unangefochten festgestellt, dass die dem Kläger mit Bescheid vom 30. 7. 1999 gewährte Invaliditätspension gemäß § 89 Abs 1 Z 1 (ASVG) ab 10. 3. 2000 wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruht. Im Hinblick auf das entsprechende Klagsvorbringen ist anzumerken, dass sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals mit der Frage der Verfassungskonformität des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG und der gleichlautenden Ruhensbestimmung des § 58 Abs 1 Z 1 GSVG befasst undDas Erstgericht hat unangefochten festgestellt, dass die dem Kläger mit Bescheid vom 30. 7. 1999 gewährte Invaliditätspension gemäß Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, (ASVG) ab 10. 3. 2000 wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruht. Im Hinblick auf das entsprechende Klagsvorbringen ist anzumerken, dass sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals mit der Frage der Verfassungskonformität des Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und der gleichlautenden Ruhensbestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG befasst und
bereits in seinen Entscheidungen vom 17. 10. 1995, 10 ObS 190/95 (=
DRdA 1996/44, zust Birklbauer) und vom 9. 9. 1997, 10 ObS 238/97s (=
SSV-NF 11/100) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ruhensbestimmung des § 58 Abs 1 Z 1 GSVG verworfen hat. In den Entscheidungen vom 25. 7. 2000, 10 ObS 207/00i, und vom 30. 10. 2001, 10 ObS 347/01d, sah sich der Oberste Gerichtshof ungeachtet des zwischenzeitig ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 11. 3. 1998, G 363/97 ua (veröffentlicht in JBl 1998, 438 ua), zur Qualifikation des Anspruchs auf Notstandshilfe als vermögenswertes Recht nicht veranlasst, von seiner Auffassung abzugehen, dass der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe, wenn er für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein Ruhen des Pensionsanspruches vorsieht. Ein der Verfassung widersprechender (unverhältnismäßiger) Eingriff in das Eigentumsrecht liegt nicht vor.SSV-NF 11/100) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ruhensbestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG verworfen hat. In den Entscheidungen vom 25. 7. 2000, 10 ObS 207/00i, und vom 30. 10. 2001, 10 ObS 347/01d, sah sich der Oberste Gerichtshof ungeachtet des zwischenzeitig ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 11. 3. 1998, G 363/97 ua (veröffentlicht in JBl 1998, 438 ua), zur Qualifikation des Anspruchs auf Notstandshilfe als vermögenswertes Recht nicht veranlasst, von seiner Auffassung abzugehen, dass der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe, wenn er für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein Ruhen des Pensionsanspruches vorsieht. Ein der Verfassung widersprechender (unverhältnismäßiger) Eingriff in das Eigentumsrecht liegt nicht vor.
2. Zum Rückforderungsanspruch der beklagten Partei:
§ 40 ASVG verpflichtet die Zahlungsempfänger, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Wenn der Zahlungsempfänger einen Leistungsbezug durch Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat, hat der Versicherungsträger die zu Unrecht erbrachten Geldleistungen zurückzufordern (§ 107 Abs 1 ASVG). Das Gesetz differenziert in den Rechtsfolgen einer Meldepflichtverletzung nicht danach, ob diese auf den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung (unmittelbar) maßgebenden Verhältnissen oder auf der Änderung der Wohnsitzes (im Inland) beruht, im Gegenteil werden beide Alternativen in § 40 Abs 1 Satz 1 ASVG ganz offensichtlich gleichgestellt. Es mag durchaus zutreffen, dass die Verletzung der Meldevorschriften hinsichtlich einer Wohnsitzänderung im Inland faktisch nicht so häufig zu einem unrechtmäßigen Leistungsbezug führen wird wie eine Nichtmeldung eines unmittelbar die Bezugsberechtigung beeinflussenden Umstandes wie beispielsweise eine dauernde Wohnsitzverlegung einer in einem Nichtvertragsstaat (§ 89 Abs 1 Z 3 Abs 2 ASVG) oder ein Krankengeldbezug (§ 90 ASVG). Dies kann aber keine Grundlage dafür bilden, durch eine teleologische Reduktion des eindeutigen Wortlauts des § 40 ASVG die auf den Wohnsitz Bezug nehmenden Meldevorschriften generell für die Begründung eines Rückforderungsanspruchs auszuscheiden.Paragraph 40, ASVG verpflichtet die Zahlungsempfänger, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Wenn der Zahlungsempfänger einen Leistungsbezug durch Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat, hat der Versicherungsträger die zu Unrecht erbrachten Geldleistungen zurückzufordern (Paragraph 107, Absatz eins, ASVG). Das Gesetz differenziert in den Rechtsfolgen einer Meldepflichtverletzung nicht danach, ob diese auf den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung (unmittelbar) maßgebenden Verhältnissen oder auf der Änderung der Wohnsitzes (im Inland) beruht, im Gegenteil werden beide Alternativen in Paragraph 40, Absatz eins, Satz 1 ASVG ganz offensichtlich gleichgestellt. Es mag durchaus zutreffen, dass die Verletzung der Meldevorschriften hinsichtlich einer Wohnsitzänderung im Inland faktisch nicht so häufig zu einem unrechtmäßigen Leistungsbezug führen wird wie eine Nichtmeldung eines unmittelbar die Bezugsberechtigung beeinflussenden Umstandes wie beispielsweise eine dauernde Wohnsitzverlegung einer in einem Nichtvertragsstaat (Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 3, Absatz 2, ASVG) oder ein Krankengeldbezug (Paragraph 90, ASVG). Dies kann aber keine Grundlage dafür bilden, durch eine teleologische Reduktion des eindeutigen Wortlauts des Paragraph 40, ASVG die auf den Wohnsitz Bezug nehmenden Meldevorschriften generell für die Begründung eines Rückforderungsanspruchs auszuscheiden.
Der Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß § 107 ASVG besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG. Für den Rückforderungsanspruch gemäß § 107 ASVG muss der Sozialversicherungsträger nur beweisen, dass eine objektive Verletzung einer Meldevorschrift des § 40 ASVG vorliegt. Es ist dann Sache des Versicherten nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Meldevorschrift trifft (SSV-NF 1/69 = SZ 60/276; SSV-NF 3/9 = SZ 62/12 = ZAS 1990/10, Schrammel [ZAS 1990, 73]; RIS-Justiz RS0083641).Der Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß Paragraph 107, ASVG besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des Paragraph 40, ASVG. Für den Rückforderungsanspruch gemäß Paragraph 107, ASVG muss der Sozialversicherungsträger nur beweisen, dass eine objektive Verletzung einer Meldevorschrift des Paragraph 40, ASVG vorliegt. Es ist dann Sache des Versicherten nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Meldevorschrift trifft (SSV-NF 1/69 = SZ 60/276; SSV-NF 3/9 = SZ 62/12 = ZAS 1990/10, Schrammel [ZAS 1990, 73]; RIS-Justiz RS0083641).
Die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Meldepflicht
ist zwar nicht stets als verschuldet zu behandeln, weil
Rechtsunkenntnis nach herrschender Ansicht nur vorwerfbar ist, wenn
Rechtskenntnis zumutbar war (anstatt vieler F. Bydlinski in Rummel,
ABGB3, § 2 Rz 2 mwN). In der Regel vermag allerdings
Gesetzesunkenntnis den Leistungsempfänger nicht zu entschuldigen, da
§ 2 eine Pflicht begründet, sich Kenntnis von den ihn betreffenden
Gesetzen zu verschaffen (RIS-Justiz RS0013253; F. Bydlinski aaO Rz 4)
und bei der Beurteilung der Frage, ob einem Normunterworfenen die
Kenntnis einer bestimmten Vorschrift unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls zumutbar ist, nach ständiger Rechtsprechung
ein strenger Maßstab anzulegen ist (SZ 50/132 = ZAS 1979/7 mit krit
Anm Schuhmacher; SSV-NF 7/120 = EvBl 1994/140; VwGH ecolex 1995,
200).
Dem von den Vorinstanzen in den Vordergrund gerückten Umstand, ob eine ausdrückliche Belehrung über die Meldepflicht feststellbar ist, kommt damit nur insofern Bedeutung zu, als im Falle einer solchen Belehrung die Vorwerfbarkeit regelmäßig zu bejahen ist. Das Fehlen einer Belehrung schließt jedoch - wie dargestellt - nicht aus, dass das Unterlassen einer Meldung nach § 40 ASVG infolge Rechtsunkenntnis nicht doch vorwerfbar ist, was jedenfalls bei Antritt einer Strafhaft naheliegend ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger auch keine besonderen, seiner Entschuldigung dienenden Umstände in Bezug auf eine mögliche Unkenntnis von Meldepflichten dargelegt. Im gerichtlichen Verfahren hat er vorgebracht, dass eine Verletzung der Meldevorschrift nicht vorliege, weil die Behörde rechtzeitig vom Antritt der Strafhaft erfahren habe; im Übrigen habe er im Hinblick auf die Mitteilung an die Kuranstalt Harbach, dass er eine geplante Kur nicht antreten können, davon ausgehen können, dass bei der beklagten Partei die Haft (damals Untersuchungshaft) bekannt sei. Die Existenz von Meldepflichten musste dem Kläger darüber hinaus auch schon deshalb bekannt sein, weil die Anstalt mit Schreiben vom 19. 11. 1998 (Bl. 3 des Pensionsaktes) das Einlangen des Pensionsantrags bestätigt und auf die Meldevorschriften des ASVG hingewiesen hat. Ausdrücklich wurde die Verpflichtung angeführt, jede Änderung der Verhältnisse, die auf die Pensionsleistung Bezug haben, sowie jede Veränderung des Wohnsitzes - wenn auch nur vorübergehend (zB Spitalsaufenthalt) - innerhalb von zwei Wochen zu melden. Insgesamt ist daher von einer vorwerfbaren Meldepflichtverletzung für den Zeitraum von 13. 3. 2000 bis 30. 4. 2000 auszugehen, sodass der entsprechende Rückforderungsanspruch der beklagten Partei in Höhe von EUR 3.253,26 (S 44.765,90) berechtigt und in Höhe von EUR 9.758,09 (S 134.274,30) nicht berechtigt ist.Dem von den Vorinstanzen in den Vordergrund gerückten Umstand, ob eine ausdrückliche Belehrung über die Meldepflicht feststellbar ist, kommt damit nur insofern Bedeutung zu, als im Falle einer solchen Belehrung die Vorwerfbarkeit regelmäßig zu bejahen ist. Das Fehlen einer Belehrung schließt jedoch - wie dargestellt - nicht aus, dass das Unterlassen einer Meldung nach Paragraph 40, ASVG infolge Rechtsunkenntnis nicht doch vorwerfbar ist, was jedenfalls bei Antritt einer Strafhaft naheliegend ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger auch keine besonderen, seiner Entschuldigung dienenden Umstände in Bezug auf eine mögliche Unkenntnis von Meldepflichten dargelegt. Im gerichtlichen Verfahren hat er vorgebracht, dass eine Verletzung der Meldevorschrift nicht vorliege, weil die Behörde rechtzeitig vom Antritt der Strafhaft erfahren habe; im Übrigen habe er im Hinblick auf die Mitteilung an die Kuranstalt Harbach, dass er eine geplante Kur nicht antreten können, davon ausgehen können, dass bei der beklagten Partei die Haft (damals Untersuchungshaft) bekannt sei. Die Existenz von Meldepflichten musste dem Kläger darüber hinaus auch schon deshalb bekannt sein, weil die Anstalt mit Schreiben vom 19. 11. 1998 (Bl. 3 des Pensionsaktes) das Einlangen des Pensionsantrags bestätigt und auf die Meldevorschriften des ASVG hingewiesen hat. Ausdrücklich wurde die Verpflichtung angeführt, jede Änderung der Verhältnisse, die auf die Pensionsleistung Bezug haben, sowie jede Veränderung des Wohnsitzes - wenn auch nur vorübergehend (zB Spitalsaufenthalt) - innerhalb von zwei Wochen zu melden. Insgesamt ist daher von einer vorwerfbaren Meldepflichtverletzung für den Zeitraum von 13. 3. 2000 bis 30. 4. 2000 auszugehen, sodass der entsprechende Rückforderungsanspruch der beklagten Partei in Höhe von EUR 3.253,26 (S 44.765,90) berechtigt und in Höhe von EUR 9.758,09 (S 134.274,30) nicht berechtigt ist.
Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG (Rechtsstreitigkeiten über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung) die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm unter einem der Rückersatz an den beklagten Versicherungsträger aufzuerlegen (§ 89 Abs 4 ASGG). Hiebei ist die Leistungsfrist unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen; insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Raten anordnen.Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG (Rechtsstreitigkeiten über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung) die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm unter einem der Rückersatz an den beklagten Versicherungsträger aufzuerlegen (Paragraph 89, Absatz 4, ASGG). Hiebei ist die Leistungsfrist unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen; insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Raten anordnen.
Mit Verständigung vom 15. 9. 2000 (Bl. 118 des Anstaltsakts) hat die beklagte Partei die Hereinbringung des Überbezuges für zum Ende der Strafhaft und der damit verbundenen Aufhebung des Ruhens gemäß § 89 ASVG aufgeschoben. Die Strafhaft des Klägers endet voraussichtlich mit 2. 8. 2005. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände entspricht es der Billigkeit, den Rückersatz bis 1. 10. 2005 aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Verglichen mit dem angefochtenen Bescheid hat der Kläger mit der Bekämpfung des Rückforderungsbegehrens der beklagten Partei teilweise obsiegt.Mit Verständigung vom 15. 9. 2000 (Bl. 118 des Anstaltsakts) hat die beklagte Partei die Hereinbringung des Überbezuges für zum Ende der Strafhaft und der damit verbundenen Aufhebung des Ruhens gemäß Paragraph 89, ASVG aufgeschoben. Die Strafhaft des Klägers endet voraussichtlich mit 2. 8. 2005. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände entspricht es der Billigkeit, den Rückersatz bis 1. 10. 2005 aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Verglichen mit dem angefochtenen Bescheid hat der Kläger mit der Bekämpfung des Rückforderungsbegehrens der beklagten Partei teilweise obsiegt.