Rechtssatz RS0085422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085422
Entscheidungsdatum
30.07.2019
Rechtssatz
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ruhensbestimmung des § 58 Abs 1 Z 1 GSVG bestehen keine Bedenken. Der Gesetzgeber überschreitet den ihm eingeräumten Gestaltungsraum nicht, wenn er für eine Zeit, für die für die Versorgung des Pensionisten während seiner Unterbringung in Strafhaft aus öffentlichen Mitteln in anderer Weise vorgesorgt wird, die Pensionsleistung sistiert.Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ruhensbestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bestehen keine Bedenken. Der Gesetzgeber überschreitet den ihm eingeräumten Gestaltungsraum nicht, wenn er für eine Zeit, für die für die Versorgung des Pensionisten während seiner Unterbringung in Strafhaft aus öffentlichen Mitteln in anderer Weise vorgesorgt wird, die Pensionsleistung sistiert.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 190/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 ObS 190/95
- 10 ObS 238/97s
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 10 ObS 238/97s
nur: Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ruhensbestimmung des § 58 Abs 1 Z 1 GSVG bestehen keine Bedenken. (T1)
- 10 ObS 207/00i
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 207/00i
Auch; Beisatz: Da auch der im aktiven Erwerbsleben stehende Versicherte durch den Vollzug einer Strafhaft am Einkommenserwerb gehindert ist und somit kein Erwerbseinkommen erzielen kann, widerspricht es nicht dem Zweck einer Pensionsleistung, Ersatz für entfallenes Einkommen zu sein, wenn der Pensionsanspruch unter den Bedingungen der Strafhaft ruht. (T2)
- 10 ObS 347/01d
Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 347/01d
Beisatz: Dies trifft auch auf die gleichlautende Bestimmung des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG zu. (T3)
- 10 ObS 32/02g
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 32/02g
Beis wie T3; Beisatz: Ein der Verfassung widersprechender (unverhältnismäßiger) Eingriff in das Eigentumsrecht liegt nicht vor. (T4) Beisatz: Ungeachtet des zwischenzeitig ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 11.3.1998, G363/97 ua (veröffentlicht in JBl 1998, 438 ua), zur Qualifikation des Anspruchs auf Notstandshilfe als vermögenswertes Recht. (T5)
- 10 ObS 54/07z
Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 ObS 54/07z
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
- 10 ObS 137/12p
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 ObS 137/12p
Auch
- 10 ObS 11/13k
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 ObS 11/13k
Beis wie T3
- 10 ObS 96/13k
Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 ObS 96/13k
Auch; Beis wie T3
- 10 ObS 142/16d
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 10 ObS 142/16d
Auch; Beis wie T3
- 10 ObS 90/19m
Entscheidungstext OGH 30.07.2019 10 ObS 90/19m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085422
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_010OBS00190_9500000_001