Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ist der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, also auch selbständiger Tätigkeiten zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Unter dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit in diesem Sinn ist danach die Fähigkeit zu verstehen, sich im Erwerbsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen (SSV-NF 9/93 mwN ua). Da bei dieser Beurteilung eine objektiv-abstrakte Betrachtung zugrundezulegen ist, kommt es im allgemeinen auch nicht auf das Lebensalter des Versehrten an. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, hat der Träger der Unfallversicherung nach § 183 Abs 1 ASVG auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrheit entsteht oder wegfällt. Eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit setzt voraus, daß die Fähigkeit des Versicherten, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten einen Erwerb zu verschaffen, aufgrund einer Verschlimmerung der Unfallsfolgen gesunken ist. Die Revisionswerberin weist zutreffend darauf hin, daß in der Unfallversicherung ein Alterslimit für Rentenfeststellung und Rentengewährung nicht vorgesehen ist, sodaß auch grundsätzlich bei Personen höheren Alters von diesen Grundsätzen auszugehen ist, andernfalls würde nämlich jede unfallsbedingte Einschränkung im höheren Lebensalter zu einer Rentenerhöhung führen, weil sich auch die Unfallfolgen stets altersbedingt verstärken. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die von den Vorinstanzen angenommene Steigerung der MdE von 75 auf 90 vH lediglich auf das höhere Lebensalter des Klägers zurückzuführen ist, weil eben ein 72-jähriger mit den konkreten Unfallsfolgen größere Einschränkungen hat als eine junge Person. Dies ist im Fall des Klägers besonders augenfällig, war er doch im Unfallszeitpunkt nur knapp 16 Jahre alt, während seither nahezu 60 Jahre vergangen sind. Die im Laufe dieser vielen Jahre erfolgte Zunahme der Betroffenheit durch die Unfallsfolgen infolge gestiegenen Lebensalters stellt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren. Die Voraussetzungen nach § 183 Abs 1 ASVG liegen daher hier nicht vor, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Erhöhung der rechtskräftig festgestellten Versehrtenrente hat.Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ist der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, also auch selbständiger Tätigkeiten zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Unter dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit in diesem Sinn ist danach die Fähigkeit zu verstehen, sich im Erwerbsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen (SSV-NF 9/93 mwN ua). Da bei dieser Beurteilung eine objektiv-abstrakte Betrachtung zugrundezulegen ist, kommt es im allgemeinen auch nicht auf das Lebensalter des Versehrten an. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, hat der Träger der Unfallversicherung nach Paragraph 183, Absatz eins, ASVG auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrheit entsteht oder wegfällt. Eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit setzt voraus, daß die Fähigkeit des Versicherten, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten einen Erwerb zu verschaffen, aufgrund einer Verschlimmerung der Unfallsfolgen gesunken ist. Die Revisionswerberin weist zutreffend darauf hin, daß in der Unfallversicherung ein Alterslimit für Rentenfeststellung und Rentengewährung nicht vorgesehen ist, sodaß auch grundsätzlich bei Personen höheren Alters von diesen Grundsätzen auszugehen ist, andernfalls würde nämlich jede unfallsbedingte Einschränkung im höheren Lebensalter zu einer Rentenerhöhung führen, weil sich auch die Unfallfolgen stets altersbedingt verstärken. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die von den Vorinstanzen angenommene Steigerung der MdE von 75 auf 90 vH lediglich auf das höhere Lebensalter des Klägers zurückzuführen ist, weil eben ein 72-jähriger mit den konkreten Unfallsfolgen größere Einschränkungen hat als eine junge Person. Dies ist im Fall des Klägers besonders augenfällig, war er doch im Unfallszeitpunkt nur knapp 16 Jahre alt, während seither nahezu 60 Jahre vergangen sind. Die im Laufe dieser vielen Jahre erfolgte Zunahme der Betroffenheit durch die Unfallsfolgen infolge gestiegenen Lebensalters stellt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren. Die Voraussetzungen nach Paragraph 183, Absatz eins, ASVG liegen daher hier nicht vor, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Erhöhung der rechtskräftig festgestellten Versehrtenrente hat.
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.