Rechtssatz RS0108691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108691
Geschäftszahl
10ObS324/97p
Entscheidungsdatum
15.10.1997
Rechtssatz
Die im Laufe vieler Jahre erfolgte Zunahme der Betroffenheit des Versicherten durch die Unfallsfolgen infolge gestiegenen Lebensalters stellt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren. Die Voraussetzungen nach § 183 Abs 1 ASVG liegen in einem solchen Fall nicht vor.Die im Laufe vieler Jahre erfolgte Zunahme der Betroffenheit des Versicherten durch die Unfallsfolgen infolge gestiegenen Lebensalters stellt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren. Die Voraussetzungen nach Paragraph 183, Absatz eins, ASVG liegen in einem solchen Fall nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108691
Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_010OBS00324_97P0000_001