Die gegen den stattgebenden Teil des Berufungsurteiles erhobene Revision der beklagten Partei ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages teilweise berechtigt.
Gemäß § 228 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 Zeiten, in denen ein Versicherter, der am Stichtag (§ 223 Abs. 2) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, während des ersten oder zweiten Weltkrieges Kriegsdienst oder einen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften dem Kriegsdienst für die Berücksichtigung in der Rentenversicherung gleichgehaltenen Not- oder Luftschutzdienst geleistet oder sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat.Gemäß Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 Zeiten, in denen ein Versicherter, der am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, während des ersten oder zweiten Weltkrieges Kriegsdienst oder einen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften dem Kriegsdienst für die Berücksichtigung in der Rentenversicherung gleichgehaltenen Not- oder Luftschutzdienst geleistet oder sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat.
Unter Kriegsdienst werden Zeiten des "besonderen Einsatzes der Wehrmacht" oder Dienstleistungen im Volkssturm und in anderen bewaffneten Wehrverbänden sowie im Zusammenhang mit militärischen Einsätzen verstanden (vgl. Teschner-Fürböck ASVG Anm. 3 zu § 228, 48. ErgLfg). Ein Angehöriger der Wehrmacht leistet Kriegsdienst. Da die Wehrmacht im Krieg eine Vielzahl von Aufgaben zu erfüllen hat, ist nicht nur Dienst bei der kämpfenden Truppe, sondern auch jede andere Tätigkeit im Rahmen der Wehrmachtsorganisation Kriegsdienst. Es ist (Arg. aus § 228 Abs. 1 Z 1 a "Kriegsdienst geleistet hat") auch nicht entscheidend, ob zum Kriegsdienst eine Verpflichtung bestand oder dieser freiwillig erfolgte. Maßgeblich ist aber, daß eine Eingliederung in die Hierarchie der Wehrmacht erfolgt, der einzelne der Befehls- und Disziplinargewalt seiner Vorgesetzten unterstand, also völkerrechtlich den Status eines Kombattanten hatte (vgl. Teschner-Fürböck aaO). Dies aber hat das Berufungsgericht festgestellt. Die Einheit, in welche der Kläger eingegliedert war, war der Wehrmacht unterstellt, der Vorgesetzte des Klägers war ein Major der Wehrmacht. Kriegsdienst muß daher angenommen werden, mag auch allenfalls die über Befehl des Vorgesetzten ausgeübte konkrete Tätigkeit gegen völkerrechtliche Grundsätze verstoßen haben. Die Feststellung der Kriegsdienstzeiten von August 1944 bis Mai 1945 als weitere Versicherungszeiten gemäß § 228 Abs. 1 Z 1 a ASVG war daher mit Teilurteil zu bestätigen.Unter Kriegsdienst werden Zeiten des "besonderen Einsatzes der Wehrmacht" oder Dienstleistungen im Volkssturm und in anderen bewaffneten Wehrverbänden sowie im Zusammenhang mit militärischen Einsätzen verstanden vergleiche Teschner-Fürböck ASVG Anmerkung 3 zu Paragraph 228, 48, ErgLfg). Ein Angehöriger der Wehrmacht leistet Kriegsdienst. Da die Wehrmacht im Krieg eine Vielzahl von Aufgaben zu erfüllen hat, ist nicht nur Dienst bei der kämpfenden Truppe, sondern auch jede andere Tätigkeit im Rahmen der Wehrmachtsorganisation Kriegsdienst. Es ist (Arg. aus Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, a "Kriegsdienst geleistet hat") auch nicht entscheidend, ob zum Kriegsdienst eine Verpflichtung bestand oder dieser freiwillig erfolgte. Maßgeblich ist aber, daß eine Eingliederung in die Hierarchie der Wehrmacht erfolgt, der einzelne der Befehls- und Disziplinargewalt seiner Vorgesetzten unterstand, also völkerrechtlich den Status eines Kombattanten hatte vergleiche Teschner-Fürböck aaO). Dies aber hat das Berufungsgericht festgestellt. Die Einheit, in welche der Kläger eingegliedert war, war der Wehrmacht unterstellt, der Vorgesetzte des Klägers war ein Major der Wehrmacht. Kriegsdienst muß daher angenommen werden, mag auch allenfalls die über Befehl des Vorgesetzten ausgeübte konkrete Tätigkeit gegen völkerrechtliche Grundsätze verstoßen haben. Die Feststellung der Kriegsdienstzeiten von August 1944 bis Mai 1945 als weitere Versicherungszeiten gemäß Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, a ASVG war daher mit Teilurteil zu bestätigen.
Hinsichtlich des darauf folgenden Monates Juni 1945 und der Zeit der Zwangsverpflichtung des Klägers in der Molkerei seines Heimatortes vom September 1946 bis August 1947 reichen die Feststellungen des Berufungsgerichtes zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung noch nicht aus.
Aus der Tatsache, daß der Kläger während seines Versuches, nach Kriegsende in seine Heimat zu kommen, mehrmals einige Tage "angehalten" wurde, kann ohne nähere Feststellungen noch nicht abgeleitet werden, daß es sich dabei um Kriegsgefangenschaft gehandelt hat. Es wäre auch denkbar, daß er nur als Zivilist, wie dies in der ersten Nachkriegszeit häufig geschehen ist, kurzfristig festgehalten wurde, darauf ließe auch eine Festnahme "durch die jugoslawischen Behörden" schließen. Dann aber wären diese Zeiten nicht als Kriegsgefangenschaft zu werten und die gesamte Zeit bis zur Heimkehr im Sinne des § 228 Abs. 2 ASVG als Ersatzzeit anzurechnen, sondern der Bestimmung des § 228 Abs. 1 Z 4 zu unterstellen. Danach sind Ersatzzeiten Zeiten, während derer der Versicherte infolge einer Freiheitsbeschränkung - soferne es sich nicht um Zeiten einer Freiheitsbeschränkung auf Grund einer Tat handelt, die nach österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen wäre, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre - in der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen ist und wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht.Aus der Tatsache, daß der Kläger während seines Versuches, nach Kriegsende in seine Heimat zu kommen, mehrmals einige Tage "angehalten" wurde, kann ohne nähere Feststellungen noch nicht abgeleitet werden, daß es sich dabei um Kriegsgefangenschaft gehandelt hat. Es wäre auch denkbar, daß er nur als Zivilist, wie dies in der ersten Nachkriegszeit häufig geschehen ist, kurzfristig festgehalten wurde, darauf ließe auch eine Festnahme "durch die jugoslawischen Behörden" schließen. Dann aber wären diese Zeiten nicht als Kriegsgefangenschaft zu werten und die gesamte Zeit bis zur Heimkehr im Sinne des Paragraph 228, Absatz 2, ASVG als Ersatzzeit anzurechnen, sondern der Bestimmung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, zu unterstellen. Danach sind Ersatzzeiten Zeiten, während derer der Versicherte infolge einer Freiheitsbeschränkung - soferne es sich nicht um Zeiten einer Freiheitsbeschränkung auf Grund einer Tat handelt, die nach österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen wäre, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre - in der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen ist und wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht.
Der Oberste Gerichtshof teilt die vom Oberlandesgericht Wien als dem damaligen Höchstgericht in SSV 11/89 und von Marschall (Historische Haftzeiten als Ersatzzeiten in Wiener Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht hrsg.v. Tomandl, Bd 14, 13 f) vertretene Ansicht, daß durch diese Bestimmung auch Zeiten einer Freiheitsbeschränkung im Ausland erfaßt werden. Aus dem Wortlaut und Sinn dieser Gesetzesstelle geht in keiner Weise hervor, daß es sich um Zeiten einer Freiheitsbeschränkung während der Besetzung Österreichs in Österreich handeln müßte. Gerade die Formulierung "auf Grund eines Tatbestandes, der nach den österreichischen Gesetzen ..... strafbar wäre, wenn er im Inland gesetzt wäre" läßt keinen anderen Schluß zu, als daß damit auch Freiheitsbeschränkungen im Ausland unter den sonstigen Voraussetzungen erfaßt werden sollten. Der Tatbestand des § 228 Abs. 1 Z 4 ASVG hat zur Voraussetzung, daß der Versicherte infolge einer (nicht auf einer strafbaren Handlung beruhenden) Freiheitsbeschränkung an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen wäre. Der Oberste Gerichtshof teilt die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht nicht, die Zwangsverpflichtung des Klägers zur Arbeit in einer Molkerei allein, ohne daß er im übrigen in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre, sei ausreichend. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muß die Verfügung über die Arbeitskraft infolge einer Freiheitsbeschränkung gehindert sein. Wenn auch die Freiheitsbeschränkung nicht zu eng ausgelegt werden darf und die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, muß doch eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit durch eine Unterbringung in Form von Internierung oder Konfinierung auf einem eng umgrenzten Ort gegeben sein. Dies läßt sich auch aus der Einschränkung des Gesetzes auf Freiheitsbeschränkungen, die nicht auf strafbaren Handlungen beruhen, ableiten (vgl. auch Marschall aaO, 18). Die Tatsache allein, daß der Betroffene sich den Arbeitsplatz nicht frei wählen, sondern einen ihm zugewiesenen annehmen muß, in seiner Bewegungsfreiheit im übrigen aber nicht gehindert wird, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 228 Abs. 1 Z 4 ASVG noch nicht aus. Dieser trifft nur auf die Haft des Klägers im Lager Temesvar im September und Oktober 1947 zu. Damit aber ist zu prüfen, ob die Zeit der "Zwangsarbeitsverpflichtung des Klägers in seinem Heimatort" nicht als Ersatzzeit im Sinne des § 6 ARÜG in Betracht kommt. Hiezu sind nähere Feststellungen erforderlich, ob der Kläger in der rumänischen Rentenversicherung hiefür Rentenansprüche und Versicherungszeiten erworben hat (§ 1 Abs. 1 lit. a ARÜG) oder eine Beschäftigung im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. b iVm § 6 Abs. 2 ARÜG (Art und Umfang der Tätigkeit, Art der Eingliederung in den Betrieb, Entgeltlichkeit) ausgeübt hat.Der Oberste Gerichtshof teilt die vom Oberlandesgericht Wien als dem damaligen Höchstgericht in SSV 11/89 und von Marschall (Historische Haftzeiten als Ersatzzeiten in Wiener Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht hrsg.v. Tomandl, Bd 14, 13 f) vertretene Ansicht, daß durch diese Bestimmung auch Zeiten einer Freiheitsbeschränkung im Ausland erfaßt werden. Aus dem Wortlaut und Sinn dieser Gesetzesstelle geht in keiner Weise hervor, daß es sich um Zeiten einer Freiheitsbeschränkung während der Besetzung Österreichs in Österreich handeln müßte. Gerade die Formulierung "auf Grund eines Tatbestandes, der nach den österreichischen Gesetzen ..... strafbar wäre, wenn er im Inland gesetzt wäre" läßt keinen anderen Schluß zu, als daß damit auch Freiheitsbeschränkungen im Ausland unter den sonstigen Voraussetzungen erfaßt werden sollten. Der Tatbestand des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG hat zur Voraussetzung, daß der Versicherte infolge einer (nicht auf einer strafbaren Handlung beruhenden) Freiheitsbeschränkung an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen wäre. Der Oberste Gerichtshof teilt die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht nicht, die Zwangsverpflichtung des Klägers zur Arbeit in einer Molkerei allein, ohne daß er im übrigen in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre, sei ausreichend. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muß die Verfügung über die Arbeitskraft infolge einer Freiheitsbeschränkung gehindert sein. Wenn auch die Freiheitsbeschränkung nicht zu eng ausgelegt werden darf und die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, muß doch eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit durch eine Unterbringung in Form von Internierung oder Konfinierung auf einem eng umgrenzten Ort gegeben sein. Dies läßt sich auch aus der Einschränkung des Gesetzes auf Freiheitsbeschränkungen, die nicht auf strafbaren Handlungen beruhen, ableiten vergleiche auch Marschall aaO, 18). Die Tatsache allein, daß der Betroffene sich den Arbeitsplatz nicht frei wählen, sondern einen ihm zugewiesenen annehmen muß, in seiner Bewegungsfreiheit im übrigen aber nicht gehindert wird, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG noch nicht aus. Dieser trifft nur auf die Haft des Klägers im Lager Temesvar im September und Oktober 1947 zu. Damit aber ist zu prüfen, ob die Zeit der "Zwangsarbeitsverpflichtung des Klägers in seinem Heimatort" nicht als Ersatzzeit im Sinne des Paragraph 6, ARÜG in Betracht kommt. Hiezu sind nähere Feststellungen erforderlich, ob der Kläger in der rumänischen Rentenversicherung hiefür Rentenansprüche und Versicherungszeiten erworben hat (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ARÜG) oder eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, ARÜG (Art und Umfang der Tätigkeit, Art der Eingliederung in den Betrieb, Entgeltlichkeit) ausgeübt hat.
Da erst nach Ergänzung der Feststellungen im aufgezeigten Sinn abschließend beurteilt werden kann, ob und in welchem Umfang die noch strittigen Zeiten als Ersatzzeiten anrechenbar sind, war wie im Spruch zu entscheiden.