Rechtssatz RS0084706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084706
Entscheidungsdatum
14.12.1999
Rechtssatz
Wenn auch die Freiheitsbeschränkung nicht zu eng ausgelegt werden darf und die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, muß doch eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit durch eine Unterbringung in Form von Internierung oder Konfinierung auf einem eng umgrenzten Ort gegeben sein. Die Tatsache allein, daß der Betroffene sich den Arbeitsplatz nicht frei wählen, sondern einen ihm zugewiesenen annehmen muß, in seiner Bewegungsfreiheit im übrigen aber nicht gehindert wird, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 228 Abs 1 Z 4 ASVG noch nicht aus.Wenn auch die Freiheitsbeschränkung nicht zu eng ausgelegt werden darf und die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, muß doch eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit durch eine Unterbringung in Form von Internierung oder Konfinierung auf einem eng umgrenzten Ort gegeben sein. Die Tatsache allein, daß der Betroffene sich den Arbeitsplatz nicht frei wählen, sondern einen ihm zugewiesenen annehmen muß, in seiner Bewegungsfreiheit im übrigen aber nicht gehindert wird, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG noch nicht aus.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 325/89
Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 325/89
Veröff: SSV-NF 3/147
- 10 ObS 79/90
Entscheidungstext OGH 13.03.1990 10 ObS 79/90
Auch; Beisatz: Hier: Zwangsarbeit auf einem Bauernhof: Ersatzzeit. (T1) Veröff: SSV-NF 4/41
- 10 ObS 310/99g
Entscheidungstext OGH 14.12.1999 10 ObS 310/99g
Vgl auch; Beisatz: Diese Zeiten gelten allerdings nur dann als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitragszeit oder Ersatzzeit vorangeht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084706
Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_010OBS00325_8900000_003