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Rechtssatz RS0084706×

Rechtssatz RS0084706

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084706

Entscheidungsdatum

14.12.1999

Rechtssatz

Wenn auch die Freiheitsbeschränkung nicht zu eng ausgelegt werden darf und die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, muß doch eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit durch eine Unterbringung in Form von Internierung oder Konfinierung auf einem eng umgrenzten Ort gegeben sein. Die Tatsache allein, daß der Betroffene sich den Arbeitsplatz nicht frei wählen, sondern einen ihm zugewiesenen annehmen muß, in seiner Bewegungsfreiheit im übrigen aber nicht gehindert wird, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG noch nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 325/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 325/89
    Veröff: SSV-NF 3/147
  • 10 ObS 79/90
    Entscheidungstext OGH 13.03.1990 10 ObS 79/90
    Auch; Beisatz: Hier: Zwangsarbeit auf einem Bauernhof: Ersatzzeit. (T1) Veröff: SSV-NF 4/41
  • 10 ObS 310/99g
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 10 ObS 310/99g
    Vgl auch; Beisatz: Diese Zeiten gelten allerdings nur dann als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitragszeit oder Ersatzzeit vorangeht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084706

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_010OBS00325_8900000_003