Der Kläger wendet sich in seinen Revisionsausführungen ausschließlich gegen die Auslegung der Bestimmung des § 228 Abs 1 Z 4 ASVG durch das Berufungsgericht. Ein Zwangsarbeiter habe keinen Einfluss auf seine Anmeldung zur Sozialversicherung gehabt. Aus diesem Grunde dürfe es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass der Dienstgeber, der den Kläger als einziger zur Sozialversicherung angemeldet habe, zufällig der letzte während seiner dreijährigen Zwangsarbeit gewesen sei. Wäre der Kläger zuerst bei diesem Dienstgeber beschäftigt gewesen, hätte er auf Grund der somit nachträglich erworbenen Ersatzzeiten einen Anspruch auf Alterspension erworben. Die Auslegung des § 228 Abs 1 Z 4 ASVG durch das Berufungsgericht sei daher nicht verfassungskonform. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 228 Abs 1 Z 1 ASVG, der Ersatzzeiten dann vorsehe, wenn eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangehe oder nachfolge. Die Regelung des § 228 Abs 1 Z 4 ASVG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Erwerbsfreiheit, weil damit eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung einzelner Personen gesetzt werde. Der Kläger regt daher die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der Bestimmung des § 228 Abs 1 Z 4 ASVG an. Bei richtiger verfassungskonformer Interpretation und bei Berücksichtigung des Grundsatzes sozialer Rechtsanwendung habe der Kläger Anspruch auf Alterspension.Der Kläger wendet sich in seinen Revisionsausführungen ausschließlich gegen die Auslegung der Bestimmung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG durch das Berufungsgericht. Ein Zwangsarbeiter habe keinen Einfluss auf seine Anmeldung zur Sozialversicherung gehabt. Aus diesem Grunde dürfe es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass der Dienstgeber, der den Kläger als einziger zur Sozialversicherung angemeldet habe, zufällig der letzte während seiner dreijährigen Zwangsarbeit gewesen sei. Wäre der Kläger zuerst bei diesem Dienstgeber beschäftigt gewesen, hätte er auf Grund der somit nachträglich erworbenen Ersatzzeiten einen Anspruch auf Alterspension erworben. Die Auslegung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG durch das Berufungsgericht sei daher nicht verfassungskonform. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, der Ersatzzeiten dann vorsehe, wenn eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangehe oder nachfolge. Die Regelung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Erwerbsfreiheit, weil damit eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung einzelner Personen gesetzt werde. Der Kläger regt daher die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG an. Bei richtiger verfassungskonformer Interpretation und bei Berücksichtigung des Grundsatzes sozialer Rechtsanwendung habe der Kläger Anspruch auf Alterspension.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 228 Abs 1 Z 4 ASVG sind vor dem 1. 1. 1956 gelegene Zeiten, während derer der Versicherte infolge einer Freiheitsbeschränkung - soferne es sich nicht um Zeiten einer Freiheitsbeschränkung auf Grund einer Tat handelt, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen wäre, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre - an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen ist, Ersatzzeiten in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt. Diese Zeiten gelten jedoch nur dann als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht.Gemäß Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG sind vor dem 1. 1. 1956 gelegene Zeiten, während derer der Versicherte infolge einer Freiheitsbeschränkung - soferne es sich nicht um Zeiten einer Freiheitsbeschränkung auf Grund einer Tat handelt, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen wäre, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre - an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen ist, Ersatzzeiten in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt. Diese Zeiten gelten jedoch nur dann als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht.
Bereits das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass Zeiten, in denen jemand im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg zur Zwangsarbeit verpflichtet war, als Ersatzzeiten gelten können (SSV-NF 4/41). Diese Zeiten gelten allerdings nur dann als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht. Dies war aber beim Kläger nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nur für den Zeitraum vom 28. 5. bis zum 31. 5. 1945 der Fall, wodurch der Kläger aber keine weiteren Versicherungsmonate erwerben konnte. Zur Frage der Verfassungsgemäßheit der Regelung des § 228 Abs 1 Z 4 ASVG hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SSV-NF 9/37 Stellung genommen und insbesondere darauf hingewiesen, dass gerade dann, wenn es um die Anrechnung beitragsloser Zeiten als Versicherungszeiten geht, der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht zu eng gesehen werden kann. Ziel der Regelung war es offenbar, für Personen, die durch eine Freiheitsbeschränkung aus dem Arbeitsprozess gerissen wurden, durch die Anrechnung der Zeit der Freiheitsbeschränkung als Ersatzzeit Lücken im Versicherungsverlauf zu verhindern. In diesen Fällen ist nämlich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und unter Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung anzunehmen, dass sie im Falle des Unterbleibens der Freiheitsbeschränkung weiter im Erwerbsleben gestanden wären und Versicherungszeiten erworben hätten. Dies kann aber bei Personen, die vor einer Freiheitsbeschränkung nicht berufstätig und pflichtversichert waren, nicht in gleicher Weise unterstellt werden. Es bestehen daher auch sachliche Unterschiede, die eine Differenzierung in den Rechtsfolgen rechtfertigen.Bereits das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass Zeiten, in denen jemand im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg zur Zwangsarbeit verpflichtet war, als Ersatzzeiten gelten können (SSV-NF 4/41). Diese Zeiten gelten allerdings nur dann als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht. Dies war aber beim Kläger nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nur für den Zeitraum vom 28. 5. bis zum 31. 5. 1945 der Fall, wodurch der Kläger aber keine weiteren Versicherungsmonate erwerben konnte. Zur Frage der Verfassungsgemäßheit der Regelung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SSV-NF 9/37 Stellung genommen und insbesondere darauf hingewiesen, dass gerade dann, wenn es um die Anrechnung beitragsloser Zeiten als Versicherungszeiten geht, der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht zu eng gesehen werden kann. Ziel der Regelung war es offenbar, für Personen, die durch eine Freiheitsbeschränkung aus dem Arbeitsprozess gerissen wurden, durch die Anrechnung der Zeit der Freiheitsbeschränkung als Ersatzzeit Lücken im Versicherungsverlauf zu verhindern. In diesen Fällen ist nämlich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und unter Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung anzunehmen, dass sie im Falle des Unterbleibens der Freiheitsbeschränkung weiter im Erwerbsleben gestanden wären und Versicherungszeiten erworben hätten. Dies kann aber bei Personen, die vor einer Freiheitsbeschränkung nicht berufstätig und pflichtversichert waren, nicht in gleicher Weise unterstellt werden. Es bestehen daher auch sachliche Unterschiede, die eine Differenzierung in den Rechtsfolgen rechtfertigen.
Die Ausführungen in der Revision vermögen demgegenüber keine neuen Argumente gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 228 Abs 1 Z 4 ASVG ins Treffen zu führen. Aus dem Hinweis auf die abweichende Regelung des § 228 Abs 1 Z 1 ASVG über die Anrechnung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltenen Zeiten als Ersatzzeiten ist für den Prozessstandpunkt des Klägers nichts zu gewinnen, weil eine Anrechnung von solchen Zeiten hier nicht in Frage steht und der Gesetzgeber bei den verschiedenen Ersatzzeiten unterschiedliche Voraussetzungen für eine Anrechnung festgelegt hat. Bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes ist von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen; dass sich vereinzelt Härtefälle ergeben können, macht eine Regelung noch nicht verfassungswidrig (VfSlg 8871, 11.193 uva). Eine Verletzung des Grundsatzes der Erwerbsfreiheit ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher auch diesmal nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen.Die Ausführungen in der Revision vermögen demgegenüber keine neuen Argumente gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ins Treffen zu führen. Aus dem Hinweis auf die abweichende Regelung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG über die Anrechnung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltenen Zeiten als Ersatzzeiten ist für den Prozessstandpunkt des Klägers nichts zu gewinnen, weil eine Anrechnung von solchen Zeiten hier nicht in Frage steht und der Gesetzgeber bei den verschiedenen Ersatzzeiten unterschiedliche Voraussetzungen für eine Anrechnung festgelegt hat. Bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes ist von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen; dass sich vereinzelt Härtefälle ergeben können, macht eine Regelung noch nicht verfassungswidrig (VfSlg 8871, 11.193 uva). Eine Verletzung des Grundsatzes der Erwerbsfreiheit ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher auch diesmal nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen.
Auch aus dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung oder aus allgemeinen Billigkeitserwägungen lässt sich ein Anspruch des Klägers, der die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Leistung nicht erfüllt, nicht ableiten (vgl SSV-NF 6/91).Auch aus dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung oder aus allgemeinen Billigkeitserwägungen lässt sich ein Anspruch des Klägers, der die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Leistung nicht erfüllt, nicht ableiten vergleiche SSV-NF 6/91).
Die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Kläger nach der geltenden Rechtslage die sowohl in Art 48 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 als auch in Art 17 Abs 2 lit b AbkSozSi - Großbritannien für seinen Leistungsanspruch vorgesehene anspruchsbegründende Versicherungszeit von mindestens einem Jahr nicht erfüllt, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Das auf Zuerkennung von Alterspension aus der österreichischen Pensionsversicherung gerichtete Klagebegehren erweist sich somit als nicht berechtigt. Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr sind allerdings gemäß Art 48 Abs 2 der zitierten Verordnung sowie Art 17 Abs 2 lit b des Abkommens vom anderen Vertragsstaat bei seiner Leistungsberechnung zu berücksichtigen (vgl Siedl/Spiegel, MGA Zwischenst.SV 31. Lfg EU-I 168 FN 1 und Lfg 28, 7 a 39 FN 7).Die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Kläger nach der geltenden Rechtslage die sowohl in Artikel 48, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 als auch in Artikel 17, Absatz 2, Litera b, AbkSozSi - Großbritannien für seinen Leistungsanspruch vorgesehene anspruchsbegründende Versicherungszeit von mindestens einem Jahr nicht erfüllt, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Das auf Zuerkennung von Alterspension aus der österreichischen Pensionsversicherung gerichtete Klagebegehren erweist sich somit als nicht berechtigt. Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr sind allerdings gemäß Artikel 48, Absatz 2, der zitierten Verordnung sowie Artikel 17, Absatz 2, Litera b, des Abkommens vom anderen Vertragsstaat bei seiner Leistungsberechnung zu berücksichtigen vergleiche Siedl/Spiegel, MGA Zwischenst.SV 31. Lfg EU-I 168 FN 1 und Lfg 28, 7 a 39 FN 7).
Auf Grund dieser Erwägungen musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.