Rechtssatz RS0053780
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053780
Entscheidungsdatum
14.12.1999
Rechtssatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung, daß Zeiten, die den im Tatbestand des § 228 Abs 1 Z 4 ASVG umschriebenen Freiheitsbeschränkungen entsprechen, nur dann als Ersatzzeiten gelten, wenn ihnen eine Beitragszeit oder Ersatzzeit vorangeht.Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung, daß Zeiten, die den im Tatbestand des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG umschriebenen Freiheitsbeschränkungen entsprechen, nur dann als Ersatzzeiten gelten, wenn ihnen eine Beitragszeit oder Ersatzzeit vorangeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053780
Dokumentnummer
JJR_19950411_OGH0002_010OBS00059_9500000_001