Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1988 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch des Klägers auf eine am 12. September 1988 beantragte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 270 iVm § 253b ASVG und setzte die Leistung vom 1. Dezemer 1988 an einschließlich eines Kinderzuschusses mit 19.204,80 S monatlich fest. Dabei berücksichtigte sie 504 Versicherungsmonate nach dem ASVG, davon für die Zeit vom Mai 1943 bis März 1945 12 Monate einer Beschäftigung vor Versicherungspflicht (PV Ang), die Monate April und Mai 1945 als Wehr- bzw. Arbeitsdienstzeit und für die Zeit vom Juni 1945 bis September 1946 8 Monate einer Beschäftigung vor Versicherungspflicht (PV Ang). Für die Zeit vom Oktober 1946 bis Mai 1948 berücksichtigte sie keine Versicherungsmonate, obwohl der Kläger anläßlich der Erfassung der Versicherungszeiten am 11. Februar 1980 angegeben hatte, er habe vom 17. Oktober 1946 bis 26. Juni 1947 verschiedene Hilfsarbeiten im Aussiedlungslager Kr. Krummau a/M CSSR verrichtet und sei vom 27. Juni 1947 bis 24. Mai 1948 als landwirtschaftlicher Arbeiter bei der Fa. B*** in Netrobice b. Welesin CSSR beschäftigt gewesen.Mit Bescheid vom 2. Dezember 1988 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch des Klägers auf eine am 12. September 1988 beantragte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 270, in Verbindung mit Paragraph 253 b, ASVG und setzte die Leistung vom 1. Dezemer 1988 an einschließlich eines Kinderzuschusses mit 19.204,80 S monatlich fest. Dabei berücksichtigte sie 504 Versicherungsmonate nach dem ASVG, davon für die Zeit vom Mai 1943 bis März 1945 12 Monate einer Beschäftigung vor Versicherungspflicht (PV Ang), die Monate April und Mai 1945 als Wehr- bzw. Arbeitsdienstzeit und für die Zeit vom Juni 1945 bis September 1946 8 Monate einer Beschäftigung vor Versicherungspflicht (PV Ang). Für die Zeit vom Oktober 1946 bis Mai 1948 berücksichtigte sie keine Versicherungsmonate, obwohl der Kläger anläßlich der Erfassung der Versicherungszeiten am 11. Februar 1980 angegeben hatte, er habe vom 17. Oktober 1946 bis 26. Juni 1947 verschiedene Hilfsarbeiten im Aussiedlungslager Kr. Krummau a/M CSSR verrichtet und sei vom 27. Juni 1947 bis 24. Mai 1948 als landwirtschaftlicher Arbeiter bei der Fa. B*** in Netrobice b. Welesin CSSR beschäftigt gewesen.
Die dagegen rechtzeitig erhobene Klage stützte sich (nach Einschränkung und Ausdehnung in der Tagsatzung vom 27. April 1989 ON 5 AS 17) darauf, daß sich der Kläger vom 17.Oktober 1946 bis 26. Juni 1947 im Aussiedlungslager in Krummau CSSR befunden habe. Sie seien an zahlreichen Einsatzorten zur Zwangsarbeit eingeteilt gewesen und hätten dafür keine Entlohnung erhalten. Der Kläger sei überwiegend im Kalkwerk Krummau und in der Städtischen Brauerei in Krummau beschäftigt gewesen. Zu den jeweiligen Arbeitsplätzen durften sie sich ohne Aufsichtsorgane bewegen, in der Freizeit jedoch nur mit einem Passierschein der Lagerleitung. Vom 27.Juni 1947 bis 24.Mai 1948 sei der Kläger Landarbeiter bei der Fa. B*** in Netrobice bei Welesin CSSR gewesen. Am letztgenannten Tag sei er nach Österreich geflüchtet. Nachdem er in der ursprünglichen Klage hinsichtlich der Zeit vom 17.Oktober 1946 bis 24.Mai 1948 ausdrücklich nur die Berücksichtigung der Zeit vom 17.Oktober 1946 bis 26.Juni 1947 als Ersatzzeit (Zwangsarbeit mit Freiheitsbeschränkung im Aussiedlungslager Krummau) nach § 228 ASVG begehrt hatte, begehrte er mit der erwähnten Klagsänderung die Pension unter Berücksichtigung der Zeiten vom 17.Oktober 1946 bis 24. Mai 1948 als weiterer Versicherungsmonate.Die dagegen rechtzeitig erhobene Klage stützte sich (nach Einschränkung und Ausdehnung in der Tagsatzung vom 27. April 1989 ON 5 AS 17) darauf, daß sich der Kläger vom 17.Oktober 1946 bis 26. Juni 1947 im Aussiedlungslager in Krummau CSSR befunden habe. Sie seien an zahlreichen Einsatzorten zur Zwangsarbeit eingeteilt gewesen und hätten dafür keine Entlohnung erhalten. Der Kläger sei überwiegend im Kalkwerk Krummau und in der Städtischen Brauerei in Krummau beschäftigt gewesen. Zu den jeweiligen Arbeitsplätzen durften sie sich ohne Aufsichtsorgane bewegen, in der Freizeit jedoch nur mit einem Passierschein der Lagerleitung. Vom 27.Juni 1947 bis 24.Mai 1948 sei der Kläger Landarbeiter bei der Fa. B*** in Netrobice bei Welesin CSSR gewesen. Am letztgenannten Tag sei er nach Österreich geflüchtet. Nachdem er in der ursprünglichen Klage hinsichtlich der Zeit vom 17.Oktober 1946 bis 24.Mai 1948 ausdrücklich nur die Berücksichtigung der Zeit vom 17.Oktober 1946 bis 26.Juni 1947 als Ersatzzeit (Zwangsarbeit mit Freiheitsbeschränkung im Aussiedlungslager Krummau) nach Paragraph 228, ASVG begehrt hatte, begehrte er mit der erwähnten Klagsänderung die Pension unter Berücksichtigung der Zeiten vom 17.Oktober 1946 bis 24. Mai 1948 als weiterer Versicherungsmonate.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Zur behaupteten Zeit als Landarbeiter, bei der es sich nur um eine Pflichtbeitragszeit handeln könnte, biete der Kläger keine Beweise an. Eine Berücksichtigung als Ersatzzeit nach dem ASVG iVm § 6 Abs 2 ARÜG sei daher nicht möglich.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Zur behaupteten Zeit als Landarbeiter, bei der es sich nur um eine Pflichtbeitragszeit handeln könnte, biete der Kläger keine Beweise an. Eine Berücksichtigung als Ersatzzeit nach dem ASVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, ARÜG sei daher nicht möglich.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger die Pension unter Berücksichtigung der Versicherungsmonate (vom) 17.Oktober 1946 bis 24.Mai 1948 im gesetzlichen Ausmaß zu (be)zahlen, und zwar alle bisher fällig gewordenen Beträge binnen vier Wochen ab Fällung des Urteils, alle weiterhin fällig werdenden Beträge bis zum 10. eines jeden Monats.
Nach seinen Feststellungen befand sich der Kläger vom 17.Oktober 1946 bis 26.Juni 1947 in einem Aussiedlungslager in Krummau (dabei dürfte es sich um die an der Moldau liegende Stadt Cesky Krumlov - Böhmisch Krumau handeln), in dem jene Personen untergebracht waren, die nach Deutschland ausgesiedelt werden sollten. Während dieser Zeit war er zur Arbeit verpflichtet, erhielt aber dafür kein Entgelt. Vom Juni 1947 an wurde die Familie (des Klägers) bei einem Bauern in Netrobice (einem Ort zwischen der erwähnten Stadt und Kaplice - Kaplitz) zwangsverpflichtet. Der Kläger mußte in dem etwa 100 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten. Die Familie des Klägers wurde in dieser Zeit vom Bauern beaufsichtigt, dem der Kläger komplett ausgeliefert war. Bei Nichtbefolgung seiner Anordnungen wäre die Polizei gekommen. Der Kläger mußte ständig eine Armbinde tragen, wodurch er als Deutscher gekennzeichnet war.
Das Erstgericht wertete die gesamte Zeit vom 17.Oktober 1946 bis 24. Mai 1948 als Ersatzzeit nach § 228 Abs 1 Z 4 ASVG. Der Kläger sei nicht nur im Auslieferungslager selbst, sondern auch in der Landwirtschaft in Netrobice in seiner Bewegungsfreiheit gegen seinen Willen gehindert und im Rahmen seiner Freiheitsbeschränkung zur Arbeit zwangsverpflichtet gewesen, ohne entsprechend entlohnt worden zu sein.Das Erstgericht wertete die gesamte Zeit vom 17.Oktober 1946 bis 24. Mai 1948 als Ersatzzeit nach Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG. Der Kläger sei nicht nur im Auslieferungslager selbst, sondern auch in der Landwirtschaft in Netrobice in seiner Bewegungsfreiheit gegen seinen Willen gehindert und im Rahmen seiner Freiheitsbeschränkung zur Arbeit zwangsverpflichtet gewesen, ohne entsprechend entlohnt worden zu sein.
Mit Bescheid vom 11.August 1989 änderte die beklagte Partei die vorzeitige Alterspension des Klägers wegen der nach dem rechtskräftigen Teil des erstgerichtlichen Urteils für die Zeit vom 17. Oktober 1946 bis 26.Juni 1947 leistungssteigernd zu berücksichtigenden neun Ersatzmonate nach § 228 Abs 1 Z 4 ASVG einschließlich des Kinderzuschusses vom 1.Dezember 1988 an auf 19.484,60 S und vom 1.Jänner 1989 an auf 19.880,10 S monatlich. Die Berufung der beklagten Partei wegen unrichtiger Beweiswürdigung (eher mangelhafter Tatsachenfeststellungen) und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache richtet sich nur gegen die Berücksichtigung der Zeit vom 27.Juni 1947 bis 24.Mai 1948 als Ersatzzeit nach § 228 Abs 1 Z 4 ASVG. Dafür wäre eine sehr massive Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, wie etwa bei der Unterbringung an einem eng umgrenzten Ort (Gefängnis, Lager oder Anstalt), erforderlich gewesen, die aber während dieser Zeit nicht mehr bestanden habe.Mit Bescheid vom 11.August 1989 änderte die beklagte Partei die vorzeitige Alterspension des Klägers wegen der nach dem rechtskräftigen Teil des erstgerichtlichen Urteils für die Zeit vom 17. Oktober 1946 bis 26.Juni 1947 leistungssteigernd zu berücksichtigenden neun Ersatzmonate nach Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG einschließlich des Kinderzuschusses vom 1.Dezember 1988 an auf 19.484,60 S und vom 1.Jänner 1989 an auf 19.880,10 S monatlich. Die Berufung der beklagten Partei wegen unrichtiger Beweiswürdigung (eher mangelhafter Tatsachenfeststellungen) und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache richtet sich nur gegen die Berücksichtigung der Zeit vom 27.Juni 1947 bis 24.Mai 1948 als Ersatzzeit nach Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG. Dafür wäre eine sehr massive Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, wie etwa bei der Unterbringung an einem eng umgrenzten Ort (Gefängnis, Lager oder Anstalt), erforderlich gewesen, die aber während dieser Zeit nicht mehr bestanden habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge.
Die von der Berufungswerberin vermißten Feststellungen darüber, ob der Kläger für seine Arbeiten am Bauernhof, zu denen er zwangsverpflichtet gewesen sei, ein geringes Entgelt in Form eines Lebensmitteldeputates und einiger Kronen erhalten habe, und ob eine geringfügige Bewegungsfreiheit dahin gegeben gewesen sei, daß er den Bauernhof für kurze Zeit hätte verlassen können, seien nicht entscheidungswesentlich. Unter einer Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 228 Abs 1 Z 4 ASVG stünden insbesondere behördlich, gerichtlich, polizeilich oder durch Privatpersonen (zB Terroristen) verwahrte oder konfinierte Gefangene, aber auch Zivilpersonen, die in ihrer persönlichen Freiheit durch Arbeits- oder Zivildienst zwangsverpflichtet worden seien. Dies treffe auf die Zeit vom 27. Juni 1947 bis 24.Mai 1948 zu. Der Kläger sei damals zwar in keinem Gefängnis oder in einer Anstalt interniert gewesen, habe aber offenbar eine geringe persönliche Bewegungsfreiheit gehabt, die ihn nach den Umständen (zwangsweise Arbeitsverpflichtung ohne entsprechendes Arbeitsentgelt) in seiner Freizügigkeit so beschränkten, daß es ihm nicht möglich gewesen sei, über seine Arbeitskraft frei zu verfügen.Die von der Berufungswerberin vermißten Feststellungen darüber, ob der Kläger für seine Arbeiten am Bauernhof, zu denen er zwangsverpflichtet gewesen sei, ein geringes Entgelt in Form eines Lebensmitteldeputates und einiger Kronen erhalten habe, und ob eine geringfügige Bewegungsfreiheit dahin gegeben gewesen sei, daß er den Bauernhof für kurze Zeit hätte verlassen können, seien nicht entscheidungswesentlich. Unter einer Freiheitsbeschränkung im Sinne des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG stünden insbesondere behördlich, gerichtlich, polizeilich oder durch Privatpersonen (zB Terroristen) verwahrte oder konfinierte Gefangene, aber auch Zivilpersonen, die in ihrer persönlichen Freiheit durch Arbeits- oder Zivildienst zwangsverpflichtet worden seien. Dies treffe auf die Zeit vom 27. Juni 1947 bis 24.Mai 1948 zu. Der Kläger sei damals zwar in keinem Gefängnis oder in einer Anstalt interniert gewesen, habe aber offenbar eine geringe persönliche Bewegungsfreiheit gehabt, die ihn nach den Umständen (zwangsweise Arbeitsverpflichtung ohne entsprechendes Arbeitsentgelt) in seiner Freizügigkeit so beschränkten, daß es ihm nicht möglich gewesen sei, über seine Arbeitskraft frei zu verfügen.
Dagegen richtet sich die nach Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die versäumte Revisionsfrist als rechtzeitig zu behandelnde, nicht beantwortete Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, (das angefochtene und) das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Zeit vom 27.Juni 1947 bis 24.Mai 1948 im klageabweisenden Sinne abzuändern oder "das Urteil" allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.