Die Kläger begehren Leistungen aus der Pensionsversicherung, und zwar Hinterbliebenenpensionen aus dem Versicherungsfall des Todes (§ 222 Abs 1 Z 3 lit a ASVG). Strittig ist im vorliegenden Fall die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, wobei (unstrittig) davon auszugehen ist, daß weniger als 180 Beitragsmonate vorliegen. Die maßgebliche Bestimmung des § 238 Abs 1 ASVG lautet wörtlich:Die Kläger begehren Leistungen aus der Pensionsversicherung, und zwar Hinterbliebenenpensionen aus dem Versicherungsfall des Todes (Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG). Strittig ist im vorliegenden Fall die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, wobei (unstrittig) davon auszugehen ist, daß weniger als 180 Beitragsmonate vorliegen. Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 238, Absatz eins, ASVG lautet wörtlich:
"Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 242 bzw § 244a) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende der letzten vor dem Stichtag oder den Bemessungszeitpunkt gemäß den §§ 261b oder 284b liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 210. Liegen weniger als 180 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.""Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (Paragraph 242, bzw Paragraph 244 a,) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende der letzten vor dem Stichtag oder den Bemessungszeitpunkt gemäß den Paragraphen 261 b, oder 284b liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 210. Liegen weniger als 180 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden."
Die Rekurswerberin wendet sich zurecht gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß bei Vorliegen von weniger als 180 Beitragsmonaten auch jene Gesamtbeitragsgrundlagen zu berücksichtigen seien, die im Kalenderjahr des Stichtages liegen.
Dabei ist von folgenden Erwägungen auszugehen:
Entscheidender als von der Dauer der Versicherungszeit hängt die Höhe der Pension von der Bemessungsgrundlage ab. Während aufgrund des Vor-ASVG-Rechtes für die Bemessung der Pension der Gesamtdurchschnitt der Beitragsgrundlagen während des ganzen Versicherungsverlaufes maßgebend war (Durchrechnung), wohnte dem ASVG zunächst die Tendenz inne, für die Bemessung der Pension nach Möglichkeit die jeweils höchsten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Dies kann natürlich nicht in der Form geschehen, daß sich jeder Pensionist den Zeitraum selbst aussucht, der ihm für die Feststellung der Bemessungsgrundlagen persönlich am besten entspricht. Es wird vielmehr davon ausgegangen, daß die Versicherten jeweils gegen Ende ihrer beruflichen Karriere die höchsten Einkommen erzielen, weshalb zur Bildung der Bemessungsgrundlage im allgemeinen auf die Beitragsgrundlagen in den letzten Jahren vor dem Stichtag gegriffen wird. Damit wird auch erreicht, daß die Pension (bei geschlossenem Versicherungsverlauf) den Pensionisten die Fortsetzung des in der Aktivität zuletzt erreichten Lebensstandards ermöglicht (insoweit zur Rechtslage vor der 51. ASVGNov. Teschner/Widlar, ASVG 1189).
Im ASVG-Recht stellt sich die Entwicklung der Berechnung der Bemessungsgrundlage in der Pensionsversicherung - in einem Rückblick abrißartig betrachtet - wie folgt dar (Teschner/Widlar aaO 1189 f):
Die 28. Novelle veränderte die Rechtslage von Grund auf, und zwar dadurch, daß auf dem Weg über durchschnittlich tägliche Beitragsgrundlagen durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlagen zu bilden waren und aus diesen die Bemessungsgrundlage zu ermitteln war.
Die 30. Novelle hat im Zusammenhang mit der Verkürzung des Anpassungszeitraumes und im Interesse einer rascheren, weil einfacheren Leistungsbemessung angeordnet, daß bei der Bildung der Bemessungsgrundlage die Versicherungsmonate aus dem Kalenderjahr, in dem der Stichtag liegt, außer Betracht zu bleiben haben. Es liegt auf der Hand, daß diese Änderung nicht ohne mitunter entscheidenden Einfluß auf die Höhe der Pension, und zwar nach beiden Richtungen, blieben.
Im Zuge der Pensionsreform (40. Novelle) kam es zu einer neuerlichen, sehr einschneidenden Änderung, nämlich zur Verlängerung des Bemessungszeitraumes von 60 auf 120 Versicherungsmonate.
Mit der 44. Novelle wurde ein neues Bemessungssystem mit einer variablen, vom Lebensalter abhängigen Bemessungszeit eingeführt.
Die 49. Novelle brachte die Wahrung der Bemessungsgrundlage für arbeitssuchende Frauen ab dem 45. Lebensjahr bzw Männer ab dem 50. Lebensjahr.
Mit der 51. Novelle (Pensionsreform 1993) trat schließlich an Stelle der Vielzahl der bisher geltenden verschieden berechneten Bemessungsgrundlagen im wesentlichen eine Bemessungsgrundlage, berechnet aus den einkommensmäßig höchsten 180 aufgewerteten durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen. Maßgeblich für die Berechnung der Bemessungsgrundlage ist der Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres.
Deklariertes Ziel des Gesetzgebers war es sohin schon in der 30. Novelle, das Pensionsfeststellungsverfahren wesentlich zu verkürzen. Dieses Vorhaben sollte damit erreicht werden, daß für die Bemessungsgrundlage nur Zeiten vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem der Stichtag liegt, zu berücksichtigen sind (RV 965 BlgNR 13. GP 17). Durch die 51. Novelle sollte anstelle der Vielzahl der bis dahin geltenden Bemessungsgrundlagen im wesentlichen eine Bemessungsgrundlage treten. Das bereits in der 30. Novelle angesprochene Ziel, das Pensionsfeststellungsverfahren zu verkürzen, wurde nicht aufgegeben. In der Regierungsvorlage zur 51. Novelle wurde ausdrücklich festgehalten (RV 932 BlgNR 18. GP 36):Deklariertes Ziel des Gesetzgebers war es sohin schon in der 30. Novelle, das Pensionsfeststellungsverfahren wesentlich zu verkürzen. Dieses Vorhaben sollte damit erreicht werden, daß für die Bemessungsgrundlage nur Zeiten vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem der Stichtag liegt, zu berücksichtigen sind Regierungsvorlage 965 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 17). Durch die 51. Novelle sollte anstelle der Vielzahl der bis dahin geltenden Bemessungsgrundlagen im wesentlichen eine Bemessungsgrundlage treten. Das bereits in der 30. Novelle angesprochene Ziel, das Pensionsfeststellungsverfahren zu verkürzen, wurde nicht aufgegeben. In der Regierungsvorlage zur 51. Novelle wurde ausdrücklich festgehalten Regierungsvorlage 932 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 36):
"Maßgeblich für die Berechnung der Bemessungsgrundlage ist der Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres. Bei Vorliegen von mindestens 180 Beitragsmonaten in diesem Zeitraum ergibt sich die Bemessungsgrundlage durch Teilung aller Beitragsgrundlagen einschließlich der Sonderzahlungen in den einkommensmäßig besten 180 Beitragsmonaten durch die Zahl 210. Sind weniger als 180 Beitragsmonate vorhanden, wird die Summe der Beitragsgrundlagen durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl der vorhandenen Beitragsmonate geteilt."
Hieraus ist erkennbar, daß der Gesetzgeber mit der 51. Novelle keinen unterschiedlichen Bemessungszeitraum einführen wollte, je nach dem, ob mindestens oder weniger als 180 Beitragsmonate vorliegen. Für beide Fälle sollte vielmehr auch in Hinkunft der Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres maßgeblich sein. Der Unterschied zwischen den beiden Fällen liegt demnach nur in der Zahl der berücksichtigten Beitragsmonate und im Teiler (vgl auch § 113 Abs 1 Satz 2 BSVG; § 122 Abs 1 Satz 2 GSVG).Hieraus ist erkennbar, daß der Gesetzgeber mit der 51. Novelle keinen unterschiedlichen Bemessungszeitraum einführen wollte, je nach dem, ob mindestens oder weniger als 180 Beitragsmonate vorliegen. Für beide Fälle sollte vielmehr auch in Hinkunft der Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres maßgeblich sein. Der Unterschied zwischen den beiden Fällen liegt demnach nur in der Zahl der berücksichtigten Beitragsmonate und im Teiler vergleiche auch Paragraph 113, Absatz eins, Satz 2 BSVG; Paragraph 122, Absatz eins, Satz 2 GSVG).
Gegen die Annahme eines unterschiedlichen Bemessungszeitraumes, je nach dem ob mindestens oder weniger als 180 Beitragsmonate vorliegen, spricht schon der Aufbau der Bestimmung, die die beiden Fälle innerhalb eines Absatzes unmittelbar aneinanderreiht, sodaß mit der Rekurswerberin davon auszugehen ist, daß der Gesetzgeber erkennbar den zweiten Fall nur ergänzend anfügte, ohne vom grundlegend festlegenden Bemessungszeitraum abzugehen. Die "vorhandenen" Beitragsmonate im Sinne des § 238 Abs 1 Satz 2 ASVG müssen daher ebenfalls, um für die Bemessungsgrundlage relevant zu sein, im Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres liegen. Nur eine solche, dem Bedeutungszusammenhang und der Gesetzessystematik einerseits und dem Gesetzeszweck andererseits entsprechende Auslegung gewährleistet - soweit dies bei einer unterschiedlichen Zahl an Beitragsmonaten möglich ist - eine Gleichbehandlung der betroffenen Leistungswerber. Einen Verstoß gegen den Wortsinn des Ausdrucks "vorhandenen" vermag der Senat entgegen der Annahme der Rekursgegner nicht zu erblicken. Der Ausdruck "vorhandenen" bezieht sich auf jene unter 180 liegende Zahl von Beitragsmonaten, die im genannten Bemessungszeitraum liegen.Gegen die Annahme eines unterschiedlichen Bemessungszeitraumes, je nach dem ob mindestens oder weniger als 180 Beitragsmonate vorliegen, spricht schon der Aufbau der Bestimmung, die die beiden Fälle innerhalb eines Absatzes unmittelbar aneinanderreiht, sodaß mit der Rekurswerberin davon auszugehen ist, daß der Gesetzgeber erkennbar den zweiten Fall nur ergänzend anfügte, ohne vom grundlegend festlegenden Bemessungszeitraum abzugehen. Die "vorhandenen" Beitragsmonate im Sinne des Paragraph 238, Absatz eins, Satz 2 ASVG müssen daher ebenfalls, um für die Bemessungsgrundlage relevant zu sein, im Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres liegen. Nur eine solche, dem Bedeutungszusammenhang und der Gesetzessystematik einerseits und dem Gesetzeszweck andererseits entsprechende Auslegung gewährleistet - soweit dies bei einer unterschiedlichen Zahl an Beitragsmonaten möglich ist - eine Gleichbehandlung der betroffenen Leistungswerber. Einen Verstoß gegen den Wortsinn des Ausdrucks "vorhandenen" vermag der Senat entgegen der Annahme der Rekursgegner nicht zu erblicken. Der Ausdruck "vorhandenen" bezieht sich auf jene unter 180 liegende Zahl von Beitragsmonaten, die im genannten Bemessungszeitraum liegen.
Zutreffend wies schon das Erstgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmung des § 241 ASVG hin. Diese regelt die Berechnung der Bemessungsgrundlage "in besonderen Fällen", worunter sie jene versteht, in denen sich die Bemessungsgrundlage nicht nach § 238 Abs 1 ASVG ermitteln läßt. Dies tritt in jenen Fällen ein, in denen im Bemessungszeitraum gem § 238 Abs 1 ASVG keine anrechenbaren Beitragsmonate vorhanden sind (SVSlg 23.247, 23.248). Wäre mit dem Berufungsgericht und der Beklagten gemäß § 238 Abs 1 Satz 2 ASVG auch auf Beitragsmonate außerhalb des genannten Bemessungszeitraumes abzustellen, bedurfte es der Bestimmung des § 241 ASVG nicht. Für ein vom Berufungsgericht angenommenes Redaktionsversehen des Gesetzgebers bezüglich der Bestimmung des § 241 ASVG bestehen ebensowenig Anhaltspunkte wie für die Annahme, der Gesetzgeber wollte in § 238 Abs 1 ASVG für Leistungswerber unterschiedliche Bemessungszeiträume schaffen.Zutreffend wies schon das Erstgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmung des Paragraph 241, ASVG hin. Diese regelt die Berechnung der Bemessungsgrundlage "in besonderen Fällen", worunter sie jene versteht, in denen sich die Bemessungsgrundlage nicht nach Paragraph 238, Absatz eins, ASVG ermitteln läßt. Dies tritt in jenen Fällen ein, in denen im Bemessungszeitraum gem Paragraph 238, Absatz eins, ASVG keine anrechenbaren Beitragsmonate vorhanden sind (SVSlg 23.247, 23.248). Wäre mit dem Berufungsgericht und der Beklagten gemäß Paragraph 238, Absatz eins, Satz 2 ASVG auch auf Beitragsmonate außerhalb des genannten Bemessungszeitraumes abzustellen, bedurfte es der Bestimmung des Paragraph 241, ASVG nicht. Für ein vom Berufungsgericht angenommenes Redaktionsversehen des Gesetzgebers bezüglich der Bestimmung des Paragraph 241, ASVG bestehen ebensowenig Anhaltspunkte wie für die Annahme, der Gesetzgeber wollte in Paragraph 238, Absatz eins, ASVG für Leistungswerber unterschiedliche Bemessungszeiträume schaffen.
Dem Rekurs der Beklagten ist daher Folge zu geben und das klageabweisende Ersturteil - unter Berücksichtigung einer rechtskräftigen teilweisen Klagezurückweisung des Berufungsgerichtes hinsichtlich Ansprüchen der Kläger, die nicht Gegenstand der Bescheide der Beklagten waren - wiederherzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die bekämpften Bescheide gemäß § 71 Abs 1 ASGG durch die Einbringung der Klage außer Kraft getreten sind. Dies hat zur Folge, daß den Klagebegehren jedenfalls insoweit stattzugeben ist, als die Ansprüche der Kläger nach dem Inhalt der Bescheide zu Recht bestehen, weil das Urteil an die Stelle der Bescheide tritt und andernfalls keine rechtliche Grundlage für die Leistung der Witwenpension und Waisenpensionen bestünde (Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 392, 493 mwN; ständige Rechtsprechung seit SSV-NF 1/18, zuletzt etwa SSV-NF 10/134).Dem Rekurs der Beklagten ist daher Folge zu geben und das klageabweisende Ersturteil - unter Berücksichtigung einer rechtskräftigen teilweisen Klagezurückweisung des Berufungsgerichtes hinsichtlich Ansprüchen der Kläger, die nicht Gegenstand der Bescheide der Beklagten waren - wiederherzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG durch die Einbringung der Klage außer Kraft getreten sind. Dies hat zur Folge, daß den Klagebegehren jedenfalls insoweit stattzugeben ist, als die Ansprüche der Kläger nach dem Inhalt der Bescheide zu Recht bestehen, weil das Urteil an die Stelle der Bescheide tritt und andernfalls keine rechtliche Grundlage für die Leistung der Witwenpension und Waisenpensionen bestünde (Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 392, 493 mwN; ständige Rechtsprechung seit SSV-NF 1/18, zuletzt etwa SSV-NF 10/134).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Kläger haben mit ihrer Klage nicht mehr erreicht, als die Beklagte in ihren Bescheiden zuerkannt hatte.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Die Kläger haben mit ihrer Klage nicht mehr erreicht, als die Beklagte in ihren Bescheiden zuerkannt hatte.