Rechtssatz RS0111598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111598
Entscheidungsdatum
31.08.1999
Rechtssatz
Die "vorhandenen" Beitragsmonate im Sinne des § 238 Abs 1 Satz 2 ASVG müssen, um für die Bemessungsgrundlage relevant zu sein, im Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres liegen. Der Ausdruck "vorhandenen" bezieht sich auf jene unter 180 liegende Zahl von Beitragsmonaten, die im genannten Bemessungszeitraum liegen.Die "vorhandenen" Beitragsmonate im Sinne des Paragraph 238, Absatz eins, Satz 2 ASVG müssen, um für die Bemessungsgrundlage relevant zu sein, im Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres liegen. Der Ausdruck "vorhandenen" bezieht sich auf jene unter 180 liegende Zahl von Beitragsmonaten, die im genannten Bemessungszeitraum liegen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 328/98b
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 10 ObS 328/98b
- 10 ObS 37/99k
Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 37/99k
Vgl auch; Beisatz: Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen zwischen dem erstmaligen Eintritt in die Versicherung und dem Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 210. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111598
Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_010OBS00328_98B0000_003