Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist auch berechtigt.
1. Hinsichtlich der gerügten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist dem Kläger lediglich zuzugestehen, dass sich das Berufungsgericht nicht explizit mit der in der Berufung unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügten Verletzung der Erörterungspflicht durch das Erstgericht (in Bezug auf die Bindungswirkung des Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt vom 14. 12. 2005) auseinandergesetzt hat. Allerdings betrifft die Bindungswirkung eine Rechtsfrage, die vom Berufungsgericht eingangs seiner rechtlichen Beurteilung behandelt wurde. Sollte der Kläger mit seinem Berufungsvorbringen andeuten, bei der erstinstanzlichen Entscheidung handle es sich in Bezug auf die Bindung an den Bescheid vom 14. 12. 2005 um eine „Überraschungsentscheidung", ist ihm zu entgegnen, dass die beklagte Partei bereits in der Klagebeantwortung auf diesen rechtskräftigen Bescheid hingewiesen hat und der Kläger selbst in seinem nachfolgenden Schriftsatz auf diese Thematik eingegangen ist, indem er jegliche Leistungszuständigkeit der Pensionsversicherungsanstalt verneinte. In der Folge hat die beklagte Partei neuerlich darauf hingewiesen, dass der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt in Rechtskraft erwachsen sei und das Pflegegeld bei Zusammentreffen mehrerer Grundleistungen nur einmal geleistet werde. Der Kläger hat daraufhin repliziert, dass die beklagte Partei auch dann leistungspflichtig sei, wenn sie keine Vollrente zu gewähren habe.
Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger weder in der Berufung noch in der Revision ausführt, welches ergänzende Vorbringen er erstattet hätte, wäre die von ihm gewünschte Erörterung durch das Erstgericht vorgenommen worden.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist demnach zu verneinen.
2. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekräftigt der Kläger seinen Standpunkt, dass die beklagte Partei dem Kläger für den Zeitraum von Juli 2005 bis einschließlich März 2006 im Hinblick auf die Prioritätsregelung des § 6 Abs 2 BPGG Pflegegeld nach dem BPGG zu leisten gehabt habe; eine mögliche Kompetenz der Pensionsversicherungsanstalt sei von dieser unrichtigerweise (kompetenzüberschreitend) angenommen worden und jedenfalls irrelevant, weshalb die beklagte Partei dem Kläger den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14. 12. 2005 nicht entgegenhalten könne.2. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekräftigt der Kläger seinen Standpunkt, dass die beklagte Partei dem Kläger für den Zeitraum von Juli 2005 bis einschließlich März 2006 im Hinblick auf die Prioritätsregelung des Paragraph 6, Absatz 2, BPGG Pflegegeld nach dem BPGG zu leisten gehabt habe; eine mögliche Kompetenz der Pensionsversicherungsanstalt sei von dieser unrichtigerweise (kompetenzüberschreitend) angenommen worden und jedenfalls irrelevant, weshalb die beklagte Partei dem Kläger den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14. 12. 2005 nicht entgegenhalten könne.
Dazu hat der Senat erwogen:
2.1. Anspruch auf Pflegegeld nach den Bestimmungen des BPGG haben in erster Linie Bezieher einer Vollrente, deren Pflegebedarf durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, und Bezieher einer Pension (§ 3 Abs 1 Z 1 BPGG). Insoweit wird das Pflegegeld nach dem BPGG als Annex zu einer Grundleistung gewährt, der Einkommensersatzfunktion zukommt (Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich [1994] 157).2.1. Anspruch auf Pflegegeld nach den Bestimmungen des BPGG haben in erster Linie Bezieher einer Vollrente, deren Pflegebedarf durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, und Bezieher einer Pension (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG). Insoweit wird das Pflegegeld nach dem BPGG als Annex zu einer Grundleistung gewährt, der Einkommensersatzfunktion zukommt (Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich [1994] 157).
2.2. Nach § 22 BPGG ist in aller Regel diejenige Institution entscheidungs- und leistungszuständig, die auch für die Gewährung der jeweiligen Grundleistung zuständig ist. Für Bezieher einer Vollrente aus der Unfallversicherung oder einer Pensionsleistung ist es der für die Gewährung der Grundleistung zuständige Sozialversicherungsträger (§ 22 Abs 1 Z 1 BPGG).2.2. Nach Paragraph 22, BPGG ist in aller Regel diejenige Institution entscheidungs- und leistungszuständig, die auch für die Gewährung der jeweiligen Grundleistung zuständig ist. Für Bezieher einer Vollrente aus der Unfallversicherung oder einer Pensionsleistung ist es der für die Gewährung der Grundleistung zuständige Sozialversicherungsträger (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG).
2.3. Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld nach dem BPGG wird das Pflegegeld nur einmal geleistet (§ 6 Abs 1 BPGG). § 6 Abs 2 BPGG sieht für die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung eine Rangordnung vor, nach der der Träger der Unfallversicherung (Z 1) dem Träger der Pensionsversicherung (Z 2) vorgeht. Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegelds gemäß § 6 Abs 2 und 3 BPGG „wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß § 3 nicht berührt" (§ 6 Abs 4 BPGG).2.3. Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld nach dem BPGG wird das Pflegegeld nur einmal geleistet (Paragraph 6, Absatz eins, BPGG). Paragraph 6, Absatz 2, BPGG sieht für die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung eine Rangordnung vor, nach der der Träger der Unfallversicherung (Ziffer eins,) dem Träger der Pensionsversicherung (Ziffer 2,) vorgeht. Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegelds gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 BPGG „wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß Paragraph 3, nicht berührt" (Paragraph 6, Absatz 4, BPGG).
2.4. Nach § 23 Abs 1 BPGG hat der Bund den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung ua die nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld zu ersetzen, da das Pflegegeld grundsätzlich aus dem Bundesbudget bestritten wird (Pfeil, Bundespflegegeldgesetz [1996] 212). Eine Ausnahme besteht lediglich beim Pflegegeld, das für einen Pflegebedarf gewährt wird, der durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wird. In diesem Fall hat der Unfallversicherungsträger den Aufwand für die betreffenden Leistungen zu tragen. Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung im Wesentlichen nur den Aufwand für das „auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld" zu ersetzen (§ 23 Abs 2 BPGG). An der grundsätzlichen (formellen) Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers nach § 6 Abs 2 Z 1 BPGG ändern akausale Behinderungen nichts (Pfeil, Bundespflegegeldgesetz 212).2.4. Nach Paragraph 23, Absatz eins, BPGG hat der Bund den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung ua die nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld zu ersetzen, da das Pflegegeld grundsätzlich aus dem Bundesbudget bestritten wird (Pfeil, Bundespflegegeldgesetz [1996] 212). Eine Ausnahme besteht lediglich beim Pflegegeld, das für einen Pflegebedarf gewährt wird, der durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wird. In diesem Fall hat der Unfallversicherungsträger den Aufwand für die betreffenden Leistungen zu tragen. Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung im Wesentlichen nur den Aufwand für das „auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld" zu ersetzen (Paragraph 23, Absatz 2, BPGG). An der grundsätzlichen (formellen) Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, BPGG ändern akausale Behinderungen nichts (Pfeil, Bundespflegegeldgesetz 212).
2.5. Zum Fall des Wechsels der Pflegegeldzuständigkeit (iSd der Entscheidungs- und Leistungszuständigkeit nach § 22 BPGG) von der Pensionsversicherungsanstalt auf das Bundespensionsamt hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 173/06y (ARD 5760/4/2007 = RdW 2007/267, 235 = RIS-Justiz RS0121576) ausführlich dargelegt, dass ohne Änderung der tatsächlichen (oder rechtlichen) Verhältnisse keine Möglichkeit besteht, die Anspruchsvoraussetzungen neu zu beurteilen. Entscheidend ist demnach, ob schon die ursprüngliche Einstufung des Pflegegeldbeziehers nach dem BPGG (und nicht nach einem Landespflegegeldgesetz) erfolgt ist. Ist das der Fall, ist die Rechtskraft des entsprechenden Zuerkennungsbescheids zu beachten.2.5. Zum Fall des Wechsels der Pflegegeldzuständigkeit (iSd der Entscheidungs- und Leistungszuständigkeit nach Paragraph 22, BPGG) von der Pensionsversicherungsanstalt auf das Bundespensionsamt hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 173/06y (ARD 5760/4/2007 = RdW 2007/267, 235 = RIS-Justiz RS0121576) ausführlich dargelegt, dass ohne Änderung der tatsächlichen (oder rechtlichen) Verhältnisse keine Möglichkeit besteht, die Anspruchsvoraussetzungen neu zu beurteilen. Entscheidend ist demnach, ob schon die ursprüngliche Einstufung des Pflegegeldbeziehers nach dem BPGG (und nicht nach einem Landespflegegeldgesetz) erfolgt ist. Ist das der Fall, ist die Rechtskraft des entsprechenden Zuerkennungsbescheids zu beachten.
2.6. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger einerseits mit rechtskräftigem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14. 12. 2005 Pflegegeld der Stufe 1 ab 1. 10. 2005 zuerkannt, andererseits mit dem klagsgegenständlichen Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 18. 7. 2006 Pflegegeld der Stufe 1 für die Zeit von 1. 7. 2005 bis 31. 3. 2006. Dieser zweitgenannte Zuspruch ist gemäß § 71 Abs 2 ASGG als unwiderruflich anerkannt anzusehen. Im gerichtlichen Verfahren ist weiters der Zuspruch von Pflegegeld der Stufe 2 für die Zeit von 1. 7. 2005 bis 30. 9. 2005 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.2.6. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger einerseits mit rechtskräftigem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14. 12. 2005 Pflegegeld der Stufe 1 ab 1. 10. 2005 zuerkannt, andererseits mit dem klagsgegenständlichen Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 18. 7. 2006 Pflegegeld der Stufe 1 für die Zeit von 1. 7. 2005 bis 31. 3. 2006. Dieser zweitgenannte Zuspruch ist gemäß Paragraph 71, Absatz 2, ASGG als unwiderruflich anerkannt anzusehen. Im gerichtlichen Verfahren ist weiters der Zuspruch von Pflegegeld der Stufe 2 für die Zeit von 1. 7. 2005 bis 30. 9. 2005 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Im Revisionsverfahren ist allein noch der Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2 für den - vom Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14. 12. 2005 umfassten - Zeitraum von 1. 10. 2005 bis 31. 3. 2006 strittig, in dem der Kläger von der beklagten Partei eine Rente in Höhe der Vollrente bezogen hat.
Nicht bestritten wird von der beklagten Partei, dass sie ungeachtet des Umstands, dass auch die Pensionsversicherungsanstalt Pflegegeld für den in Frage stehenden Zeitraum zugesprochen hat, gegenüber dem Kläger leistungspflichtig ist. Strittig ist allein die Frage, ob der Kläger gegenüber der beklagten Partei Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2 (statt Stufe 1) hat. Die beklagte Partei beruft sich somit nicht darauf, dass sie im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt in Verbindung mit § 6 Abs 1 BPGG gar nicht entscheidungs- und leistungszuständig wäre, sondern nur darauf, dass in dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14. 12. 2005 die Höhe des Pflegegelds (Stufe 1) bereits rechtskräftig festgelegt worden sei.Nicht bestritten wird von der beklagten Partei, dass sie ungeachtet des Umstands, dass auch die Pensionsversicherungsanstalt Pflegegeld für den in Frage stehenden Zeitraum zugesprochen hat, gegenüber dem Kläger leistungspflichtig ist. Strittig ist allein die Frage, ob der Kläger gegenüber der beklagten Partei Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2 (statt Stufe 1) hat. Die beklagte Partei beruft sich somit nicht darauf, dass sie im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, BPGG gar nicht entscheidungs- und leistungszuständig wäre, sondern nur darauf, dass in dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14. 12. 2005 die Höhe des Pflegegelds (Stufe 1) bereits rechtskräftig festgelegt worden sei.
2.7. In Fortsetzung der unter 2.5. angeführten Entscheidung 10 ObS 173/06y ist tatsächlich zwischen der Entscheidungs- und Leistungszuständigkeit einerseits und der davon unabhängigen Festsetzung der Höhe des Pflegegelds zu differenzieren. Wie § 6 Abs 1 BPGG zeigt, lässt sich nicht vermeiden, dass Pflegegeld parallel als Annexleistung mehrerer Grundleistungen in Betracht kommt; daraus resultiert auch eine mögliche Kollision der entscheidungs- und leistungszuständigen Träger, die § 6 Abs 2 BPGG aufzulösen versucht.2.7. In Fortsetzung der unter 2.5. angeführten Entscheidung 10 ObS 173/06y ist tatsächlich zwischen der Entscheidungs- und Leistungszuständigkeit einerseits und der davon unabhängigen Festsetzung der Höhe des Pflegegelds zu differenzieren. Wie Paragraph 6, Absatz eins, BPGG zeigt, lässt sich nicht vermeiden, dass Pflegegeld parallel als Annexleistung mehrerer Grundleistungen in Betracht kommt; daraus resultiert auch eine mögliche Kollision der entscheidungs- und leistungszuständigen Träger, die Paragraph 6, Absatz 2, BPGG aufzulösen versucht.
2.8. Für den Fall der Erlassung eines zweiten Bescheids für einen Anspruchszeitraum, der bereits von einem früher erlassenen erfasst ist, hat der Oberste Gerichtshof sinngemäß ausgesprochen, dass der zweite Bescheid vorgeht; seine Erlassung bewirkt, dass der Kläger sein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren gegen den ersten Bescheid verliert (10 ObS 61, 200/90 = SSV-NF 4/152; RIS-Justiz RS0088954; siehe auch Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 418). Nun hat diese Judikatur zwar Fälle betroffen, in denen derselbe Versicherungsträger zwei Bescheide erlassen hat; sie ist aber grundsätzlich auch auf den Fall übertragbar, dass zwei verschiedene Versicherungsträger, die beide an sich als leistungszuständig in Betracht kommen, aufgrund paralleler Kompetenz die gleiche Leistung für einen sich deckenden Zeitraum zusprechen: Auch in diesem Fall hat die von den Bescheiden betroffene Person die Möglichkeit, (auch) den zweiten Bescheid zu bekämpfen.
2.9. Allerdings ist die unter 2.8. geschilderte Konstellation dadurch gekennzeichnet, dass der erste Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern durch rechtzeitige Klagsführung außer Kraft getreten ist. Im hier zu entscheidenden Fall geht es dagegen (auch) darum, ob ein im Verhältnis zu einem Versicherungsträger in Rechtskraft erwachsender Bescheid auch einen anderen leistungszuständigen Versicherungsträger binden soll.
Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ist eine solche Bindung dann zu rechtfertigen, wenn sich der Bund zwar organisatorisch der Sozialversicherungsträger als leistungsauszahlender Stellen bedient, aber letztlich den Aufwand selbst trägt; ein Sachverhalt wie er der Entscheidung 10 ObS 173/06y (ARD 5760/4/2007 = RdW 2007/267, 235) zugrunde lag. Im Fall der Unfallversicherungsträger ist dies anders, weil diese den Pflegeaufwand, der Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, selbst zu tragen haben. Sie könnten daher nicht an eine in einem Verfahren, an dem sie nicht beteiligt waren, ergangene Entscheidung gebunden sein (anstatt vieler RIS-Justiz RS0041572). Die fehlende Bindungswirkung muss unabhängig davon beachtet werden, ob die frühere Entscheidung die weitere Partei belastet oder - so wie im vorliegenden Fall - begünstigt.
2.10. Daraus folgt, dass der Kläger ungeachtet der Rechtskraft des vom Pensionsversicherungsträger erlassenen Bescheids vom 14. 12. 2005 berechtigterweise den Bescheid der beklagten Partei vom 18. 7. 2006 angefochten hat und eine Bindung an den früher erlassenen, in Rechtskraft erwachsenen Bescheid über die Höhe des Pflegegelds zu verneinen ist. Der Kläger hat daher auch für den Zeitraum von 1. 10. 2005 bis 31. 3. 2006 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2, wobei er sich die bereits erbrachten Pflegegeldleistungen anrechnen lassen muss.
3. Die Abweisung des Klagebegehrens auf Verpflichtung der beklagten Partei zur Leistung von Pflegegeld über den 31. 3. 2006 hinaus ist mangels Anfechtung in der Revision rechtskräftig.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.