Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 33/26i×

Entscheidung 10 ObS 33/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sozialrecht

Geschäftszahl

10ObS33/26i

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch KREISSL & PICHLER & WALTHER Rechtsanwälte GmbH in Liezen, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Waisenpension, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. März 2026, GZ 6 Rs 68/25d-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Der Vater des 1986 geborenen Klägers starb im Jahr 2009. Der Kläger ist nicht in der Lage einer geregelten Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Dieser Zustand bestand bereits zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres und besteht seither durchgehend.

[2]         Die Vorinstanzen bejahten die Kindeseigenschaft des Klägers im Sinn des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG und verpflichteten die Beklagte (mit Grundurteil gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG) zur Leistung der Waisenpension ab 3. 7. 2024.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

[4]         1.1. Die Beklagte stützt sich im Rechtsmittel zwar ausdrücklich nur auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Soweit die Beklagte die Regeln über die Folgen der Zurücknahme einer Klage thematisiert und unter Hinweis auf das gegen den im Jahr 2012 erlassenen Bescheid vom Kläger angestrengte Verfahren geltend macht, dass nach der dortigen Zurückziehung einer Klage eine erneute Geltendmachung des Anspruchs „wie bei einem Rechtsmittelverzicht“ nicht möglich sei, könnte darin die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Rechtskraft zu sehen sein. Die Missachtung der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung (in Form der Einmaligkeits- wie auch der Bindungswirkung) begründet eine nicht im Katalog der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 477, ZPO ausdrücklich genannte Nichtigkeit (RS0132136; RS0074226).

[5]         1.2. Eine solche Nichtigkeit legt die Beklagte aber nicht nachvollziehbar dar. In dem von ihr genannten Verfahren erging ein der Rechtskraft im Sinn des Paragraph 411, Absatz 2, ZPO fähiges Urteil infolge der Zurückziehung der Klage gerade nicht. Es wurde kein Anspruchsverzicht erklärt, der die Wirkungen der Paragraphen 230, Absatz 3, 237, Absatz 4, ZPO haben könnte, und es liegt auch kein Fall des Paragraph 362, ASVG vor. Der diesem Verfahren zugrundeliegende Bescheid trat gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer und durch die Zurücknahme der Klage gemäß Paragraph 72, Ziffer eins, ASGG nicht wieder in Kraft. Auch der Entscheidung 10 ObS 73/20p lässt sich eine der Rechtskraft vergleichbare Wirkung einer Zurücknahme der Klage nicht entnehmen.

[6]                 2.1. Als unrichtige rechtliche Beurteilung machte die Beklagte in der Berufung (nur) geltend, dass die Sachverständigen in dem mit Zurücknahme der Klage durch den Kläger beendeten Verfahren zu dem Ergebnis gelangt seien, dass beim Kläger im Jahr 2012 Erwerbsfähigkeit bestanden habe, sodass die Erwerbsunfähigkeit nicht durchgehend vorgelegen habe; diesbezüglich lägen sekundäre Feststellungsmängel vor. Dabei ging die Beklagte aber nicht von dem im vorliegenden Verfahren festgestellten Sachverhalt aus, nach dem der Kläger seit der Vollendung seines 18. Lebensjahres durchgehend erwerbsunfähig war, sodass die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt war (RS0043352 [T12]).

[7]                 2.2. Hat die unterlegene Partei den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in ihrer Berufung nicht oder – wie hier – nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist (RS0043603 [T2, T8]), so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (RS0043573 [T3, T30]; RS0043480). Auf die in der Revision erstatteten Rechtsausführungen ist somit nicht einzugehen (RS0043480 [T9, T16]).

Textnummer

E147698

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00033.26I.0519.000

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_010OBS00033_26I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung