Rechtssatz RS0132136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132136
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Norm
EuGVVO 2012 Art36 Abs1
ZPO §411
Rechtssatz
Nach der österreichischen ZPO ist die Rechtskraft einer anderen Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (§ 230 Abs 3, § 411 Abs 2 ZPO); jeder Verstoß gegen die Rechtskraft verwirklicht einen in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu beachtenden Nichtigkeitsgrund. Dies bedeutet, dass auch die Rechtsmittelinstanzen die Rechtskraft einer Entscheidung berücksichtigen müssen, wenn diese während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist. Die Nichtigkeitssanktion gilt nicht nur für die Einmaligkeitswirkung, sondern auch für die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft eines präjudiziellen Urteils.Nach der österreichischen ZPO ist die Rechtskraft einer anderen Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Paragraph 230, Absatz 3,, Paragraph 411, Absatz 2, ZPO); jeder Verstoß gegen die Rechtskraft verwirklicht einen in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu beachtenden Nichtigkeitsgrund. Dies bedeutet, dass auch die Rechtsmittelinstanzen die Rechtskraft einer Entscheidung berücksichtigen müssen, wenn diese während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist. Die Nichtigkeitssanktion gilt nicht nur für die Einmaligkeitswirkung, sondern auch für die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft eines präjudiziellen Urteils.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 88/18x
Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 88/18x
Veröff: SZ 2018/48
- 5 Ob 2/19h
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 2/19h
- 4 OB 59/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 OB 59/24s
- 8 Ob 96/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2025 8 Ob 96/24m
- 10 ObS 33/26i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.05.2026 10 ObS 33/26i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132136
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20180611_OGH0002_0040OB00088_18X0000_001