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Entscheidung 4 Ob 88/18x×

Entscheidung 4 Ob 88/18x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039968 Rechtssatz 16.10.1979Zivilrecht
Die Rechtskraftwirkungen eines Urteiles sind gemäß dem § 411 Abs 2 ZPO bei sonstiger Nichtigkeit des nunmehrigen Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen.
RS0040376 Rechtssatz 15.04.1971Zivilrecht
Den Parteien steht auch bei einer vom Gericht angeordneten schriftlichen Begutachtung das Fragerecht zu; auch sie (und nicht nur das Gericht) können das "Verlangen" im Sinne des § 357, 2.Satz stellen (unter Heranziehung der Lehre Pollaks und Neumanns gegen …
RS0045581 Rechtssatz 10.05.1950Zivilrecht
Ausländische Staaten sind nach Völkerrecht nur insoweit von der Gerichtsbarkeit der inländischen Gerichte eximiert, als es sich um Akte handelt, die sie in Ausübung der ihnen zustehenden Hoheitsgewalt vorgenommen haben. Auch nach innerstaatlichem Recht sind …
RS0046564 Rechtssatz 08.11.1984Zivilrecht
Der Wegfall jedes Prozesshindernisses bis zur Entscheidung über die entsprechende Prozessvoraussetzung ist beachtlich, wenn der Zweck des Prozesshindernisses nicht gerade im Ausschluss einer vorzeitigen gerichtlichen Anspruchsverfolgung zu erblicken ist. Ob …
RS0074226 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Die materielle Rechtskraft ist auch, soweit sie als Bindungswirkung auftritt, von Amts wegen wahrzunehmen, so dass die durch diesen Nichtigkeitsgrund betroffenen Entscheidungen aufzuheben, die neuerliche Sachentscheidung aber unter Bindung an die rechtskräf …
RS0132136 Rechtssatz 11.06.2018Zivilrecht
Nach der österreichischen ZPO ist die Rechtskraft einer anderen Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (§ 230 Abs 3, § 411 Abs 2 ZPO); jeder Verstoß gegen die Rechtskraft verwirklicht einen in jeder Lage des Verfahrens auch vo …