Nach § 120 Abs 1 Z 2 ASVG tritt der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit ein. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kann gleichzeitig mit dem Eintritt des Versicherungsfalles der Krankheit selbst einsetzen oder aber auch erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten, nachdem schon einige Zeit Krankheit, die ärztliche Hilfe und die Anwendung von Heilmitteln erforderlich machte, jedoch zunächst Arbeitsunfähigkeit nicht zur Folge hatte, bestanden hat. Aus der gesetzlichen Definition ergibt sich, daß zum Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Krankheit selbst der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. Fällt - wenn auch bei Weiterbestehen der Krankheit - die Arbeitsunfähigkeit weg, so ist dieser Versicherungsfall beendet. Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Erkrankte nicht oder doch nur mit Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Wegfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist anzunehmen, wenn der Versicherte in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen und wenn aufgrund des ärztlichen Befundes beim Versicherten eine Schädigung der Gesundheit oder eine Verschlechterung des Körperzustandes durch die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit nicht zu erwarten ist (SSV-NF 5/19 mwN).Nach Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG tritt der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit ein. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kann gleichzeitig mit dem Eintritt des Versicherungsfalles der Krankheit selbst einsetzen oder aber auch erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten, nachdem schon einige Zeit Krankheit, die ärztliche Hilfe und die Anwendung von Heilmitteln erforderlich machte, jedoch zunächst Arbeitsunfähigkeit nicht zur Folge hatte, bestanden hat. Aus der gesetzlichen Definition ergibt sich, daß zum Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Krankheit selbst der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. Fällt - wenn auch bei Weiterbestehen der Krankheit - die Arbeitsunfähigkeit weg, so ist dieser Versicherungsfall beendet. Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Erkrankte nicht oder doch nur mit Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Wegfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist anzunehmen, wenn der Versicherte in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen und wenn aufgrund des ärztlichen Befundes beim Versicherten eine Schädigung der Gesundheit oder eine Verschlechterung des Körperzustandes durch die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit nicht zu erwarten ist (SSV-NF 5/19 mwN).
Nach der Art der beim Kläger seit dem schweren Verkehrsunfall bestehenden Folgen (Querschnittlähmung bzw Tetraparese und komplette Blasen- und Mastdarmlähmung) und nach den sonstigen Feststellungen ist zunächst nicht davon auszugehen, daß die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während der vom Pensionsversicherungsträger gewährten Rehabilitationsmaßnahmen weggefallen war; dies betrifft insbesondere den Zeitraum vom 7.6. bis 11.7.1993, wobei nach den obigen Ausführungen unerheblich ist, ob für diese Zeit eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorliegt. Es wurde nicht festgestellt und ist auch nach der Art der schweren Verletzungen nicht anzunehmen, daß der Kläger gerade mit Beginn des Rehabilitationsversuches in der Lage gewesen wäre, seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen, ohne daß bei ihm eine Schädigung der Gesundheit oder eine Verschlechterung des Körperzustandes zu erwarten gewesen wäre. Richtig ist, daß der Kläger während des Bezuges von Übergangsgeld (§§ 199 oder 306 ASVG) kein Krankengeld beziehen konnte, weil der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange dem Versicherten ein Übergangsgeld gewährt wird (§ 143 Abs 1 Z 4 ASVG). Das Ruhen eines Leistungsanspruchs hebt dessen Bestand nicht auf, sondern bedeutet nur die Sistierung von dessen praktischer Wirksamkeit ab dem Beginn des Vorliegens des Ruhenstatbestandes; fällt der Ruhensgrund weg, so lebt die Wirksamkeit des Leistungsanspruches von selbst wieder auf und zwar mit dem Zeitpunkt des Wegfalls des Ruhensgrundes (vgl SSV-NF 6/116; Schrammel in Tomandl SV-System 5.ErgLfg 169; Teschner/Widlar ASVG 53.ErgLfg 529 FN 3 zu § 89). Daraus folgt, daß der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit durch die Rehabilitationsmaßnahmen nicht beendet und die Arbeitsunfähigkeit selbst nicht weggefallen war, so daß auch die neuerliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme keinen neuen Versicherungsfall auslöste, sondern nur die Fortdauer des Versicherungsfalls (Binder, Anm. zu 10 Ob S 81,82/89 = SSV-NF 3/69 = SZ 62/128 = DRdA 1991,220 aaO 223) bzw den Wegfall des Ruhensgrundes anzeigte. Insgesamt handelt es sich um ein und denselben Versicherungsfall, wobei die Höchstdauer des Krankengeldanspruches durch die Satzung auf 78 Wochen erhöht wurde (§ 139 Abs 2 ASVG; § 34 Abs 2 der Satzung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und auch der Beklagten). Die Bestimmung de § 139 Abs 3 ASVG ist dagegen im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil sie voraussetzen würde, daß ein neuer Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge (der alten) Krankheit eingetreten wäre (vgl SSV-NF 1/35).Nach der Art der beim Kläger seit dem schweren Verkehrsunfall bestehenden Folgen (Querschnittlähmung bzw Tetraparese und komplette Blasen- und Mastdarmlähmung) und nach den sonstigen Feststellungen ist zunächst nicht davon auszugehen, daß die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während der vom Pensionsversicherungsträger gewährten Rehabilitationsmaßnahmen weggefallen war; dies betrifft insbesondere den Zeitraum vom 7.6. bis 11.7.1993, wobei nach den obigen Ausführungen unerheblich ist, ob für diese Zeit eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorliegt. Es wurde nicht festgestellt und ist auch nach der Art der schweren Verletzungen nicht anzunehmen, daß der Kläger gerade mit Beginn des Rehabilitationsversuches in der Lage gewesen wäre, seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen, ohne daß bei ihm eine Schädigung der Gesundheit oder eine Verschlechterung des Körperzustandes zu erwarten gewesen wäre. Richtig ist, daß der Kläger während des Bezuges von Übergangsgeld (Paragraphen 199, oder 306 ASVG) kein Krankengeld beziehen konnte, weil der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange dem Versicherten ein Übergangsgeld gewährt wird (Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG). Das Ruhen eines Leistungsanspruchs hebt dessen Bestand nicht auf, sondern bedeutet nur die Sistierung von dessen praktischer Wirksamkeit ab dem Beginn des Vorliegens des Ruhenstatbestandes; fällt der Ruhensgrund weg, so lebt die Wirksamkeit des Leistungsanspruches von selbst wieder auf und zwar mit dem Zeitpunkt des Wegfalls des Ruhensgrundes vergleiche SSV-NF 6/116; Schrammel in Tomandl SV-System 5.ErgLfg 169; Teschner/Widlar ASVG 53.ErgLfg 529 FN 3 zu Paragraph 89,). Daraus folgt, daß der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit durch die Rehabilitationsmaßnahmen nicht beendet und die Arbeitsunfähigkeit selbst nicht weggefallen war, so daß auch die neuerliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme keinen neuen Versicherungsfall auslöste, sondern nur die Fortdauer des Versicherungsfalls (Binder, Anmerkung zu 10 Ob S 81,82/89 = SSV-NF 3/69 = SZ 62/128 = DRdA 1991,220 aaO 223) bzw den Wegfall des Ruhensgrundes anzeigte. Insgesamt handelt es sich um ein und denselben Versicherungsfall, wobei die Höchstdauer des Krankengeldanspruches durch die Satzung auf 78 Wochen erhöht wurde (Paragraph 139, Absatz 2, ASVG; Paragraph 34, Absatz 2, der Satzung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und auch der Beklagten). Die Bestimmung de Paragraph 139, Absatz 3, ASVG ist dagegen im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil sie voraussetzen würde, daß ein neuer Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge (der alten) Krankheit eingetreten wäre vergleiche SSV-NF 1/35).
Geht man aber von ein und demselben Versicherungsfall und nicht von einem neuen Versicherungsfall in der Schutzfrist des § 122 Abs 2 Z 2 ASVG aus, dann folgt daraus, daß die beklagte Oberösterreichische Gebietskrankenkasse nicht leistungszuständig ist. Tritt nämlich während der Gewährung, aber auch während des Ruhens von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit ein, so bleibt der frühere Versicherungsträger für den betreffenden Versicherungsfall weiter leistungszuständig (§ 126 Abs 1 ASVG). Die Auffassung des Revisionswerbers, es sei unerheblich, daß mittlerweile "die Zuständigkeit" des Krankenversicherungsträgers gewechselt habe, ist verfehlt, weil nicht zwischen Versicherungszuständigkeit (die während der Rehabilitationsmaßnahme auf die Beklagte übergegangen war) und Leistungszuständigkeit (die bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse verblieben war) unterschieden wird. Da nach dem bisher Gesagten die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse aus dem Versicherungsfall bis zur Höchstdauer von 78 Wochen für das Krankengeld leistungszuständig ist, nicht aber die beklagte Gebietskrankenkasse, erweist sich die Abweisung des Klagebegehrens ihr gegenüber im Ergebnis als zutreffend.Geht man aber von ein und demselben Versicherungsfall und nicht von einem neuen Versicherungsfall in der Schutzfrist des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG aus, dann folgt daraus, daß die beklagte Oberösterreichische Gebietskrankenkasse nicht leistungszuständig ist. Tritt nämlich während der Gewährung, aber auch während des Ruhens von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eine Änderung in der Versicherungszuständigkeit ein, so bleibt der frühere Versicherungsträger für den betreffenden Versicherungsfall weiter leistungszuständig (Paragraph 126, Absatz eins, ASVG). Die Auffassung des Revisionswerbers, es sei unerheblich, daß mittlerweile "die Zuständigkeit" des Krankenversicherungsträgers gewechselt habe, ist verfehlt, weil nicht zwischen Versicherungszuständigkeit (die während der Rehabilitationsmaßnahme auf die Beklagte übergegangen war) und Leistungszuständigkeit (die bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse verblieben war) unterschieden wird. Da nach dem bisher Gesagten die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse aus dem Versicherungsfall bis zur Höchstdauer von 78 Wochen für das Krankengeld leistungszuständig ist, nicht aber die beklagte Gebietskrankenkasse, erweist sich die Abweisung des Klagebegehrens ihr gegenüber im Ergebnis als zutreffend.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte seiner Kosten zuzusprechen (SSV-NF 6/61 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte seiner Kosten zuzusprechen (SSV-NF 6/61 ua).