Rechtssatz RS0083952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083952
Entscheidungsdatum
28.03.1995
Rechtssatz
Diese Bestimmung reicht nicht aus, um Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu begründen, sondern hat vielmehr den neuerlichen Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinn des § 120 Abs 1 Z 2 ASVG für den alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein müssen, zur Voraussetzung.Diese Bestimmung reicht nicht aus, um Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu begründen, sondern hat vielmehr den neuerlichen Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinn des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG für den alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein müssen, zur Voraussetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083952
Dokumentnummer
JJR_19871006_OGH0002_010OBS00065_8700000_001