Die Revision ist nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß die dem Kläger nach § 1 Abs 1 Z 1 SUG zuerkannte Sonderunterstützung gemäß § 5 Abs 1 SUG in der Höhe der Invaliditätspension bzw. Knappschaftsvollpension zu gewähren war, auf die er an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität vorgelegen wäre. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten ist. Gemäß § 5 Abs 3 SUG ist jedes Einkommen des Arbeitslosen auf die Sonderunterstützung anzurechnen, ausgenommen die im § 292 Abs 4 ASVG angeführten Einkommen, die Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Witwen(Witwer)- pensionen. Die Sonderunterstützung ist nach § 5 Abs 5 SUG mit Wirksamkeit ab 1.Jänner eines jeden Jahres nach Maßgabe der Bestimmungen des § 108 h ASVG mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die Bestimmung des § 5 Abs 5 SUG erfuhr für das Jahr 1988 insofern eine Änderung, als im Artikel VIII Z 3 des Sozialrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. 1987/609, festgelegt wurde, daß die Anpassung der Sonderunterstützung in diesem Jahr nicht mit 1.Jänner, sondern analog der Regelung für die Pensionen erst mit 1.7.1988 zu erfolgen habe.Auszugehen ist davon, daß die dem Kläger nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SUG zuerkannte Sonderunterstützung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SUG in der Höhe der Invaliditätspension bzw. Knappschaftsvollpension zu gewähren war, auf die er an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität vorgelegen wäre. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, SUG ist jedes Einkommen des Arbeitslosen auf die Sonderunterstützung anzurechnen, ausgenommen die im Paragraph 292, Absatz 4, ASVG angeführten Einkommen, die Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Witwen(Witwer)- pensionen. Die Sonderunterstützung ist nach Paragraph 5, Absatz 5, SUG mit Wirksamkeit ab 1.Jänner eines jeden Jahres nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 108, h ASVG mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, SUG erfuhr für das Jahr 1988 insofern eine Änderung, als im Artikel römisch acht Ziffer 3, des Sozialrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. 1987/609, festgelegt wurde, daß die Anpassung der Sonderunterstützung in diesem Jahr nicht mit 1.Jänner, sondern analog der Regelung für die Pensionen erst mit 1.7.1988 zu erfolgen habe.
Der streitgegenständliche Überbezug an Sonderunterstützung, dessen rechnerische Höhe vom Kläger nie in Zweifel gezogen wurde, ist dadurch entstanden, daß die beklagte Partei die vom Kläger bezogene Knappschaftspension entgegen § 5 Abs 3 SUG nicht auf die Sonderunterstützung anrechnete. Die Folge dieser Nichtanrechnung sind nach den gemäß § 13 SUG sinngemäß anzuwendenden §§ 24, 25 und 50 ALVG zu prüfen. Nach § 24 Abs 1 ALVG ist das Arbeitslosengeld (hier sinngemäß die Sonderunterstützung) einzustellen oder neu zu bemessen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfällt oder sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes (hier sinngemäß die Sonderunterstützung) nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen (§ 24 Abs 2 ALVG). Der Bezieher einer Sonderunterstützung ist verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung dem Arbeitsamt ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen (§ 50 Abs 1 ALVG iVm § 13 SUG). Die unentschuldigte Unterlassung dieser für den Leistungsanspruch relevanten Anzeigen hat gemäß § 25 Abs 1 ALVG den Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistung oder des verursachten Höherbezuges zur Folge (Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht2 270, Erl. 3 zu § 50 ALVG). Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (§ 25 Abs 1 ALVG). Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Arbeitsamt zurückliegen (§ 25 Abs 5 ALVG). Der Rückforderungstatbestand Verschweigung maßgeblicher Tatsachen wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 ALVG erfüllt (Dirschmied aaO 174 Erl. 2.2 zu § 25 ALVG). Der dritte Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs 1 ALVG (vgl. auch § 107 Abs 1 ASVG und andere sozialversicherungsrechtliche Rückforderungsbestimmungen) ist dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, wobei weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt (arg. "erkennen mußte") noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt (arg. "er erkennen mußte") werden dürfen (Dirschmied aaO Erl. 2.3 mwN; vgl. auch SSV-NF 2/68 = JBl 1989, 62). Aus der Verwendung des Wortes "mußte" im Gegensatz zu dem Wort "konnte" geht hervor, daß die Rückforderung nur möglich sein soll, wenn die Anweisung so überhöht war, daß dies auch dem einfachen, mit den einschlägigen Vorschriften nicht vertrauten Leistungsempfänger auffallen mußte (vgl. die in Teschner/Fürböck ASVG MGADer streitgegenständliche Überbezug an Sonderunterstützung, dessen rechnerische Höhe vom Kläger nie in Zweifel gezogen wurde, ist dadurch entstanden, daß die beklagte Partei die vom Kläger bezogene Knappschaftspension entgegen Paragraph 5, Absatz 3, SUG nicht auf die Sonderunterstützung anrechnete. Die Folge dieser Nichtanrechnung sind nach den gemäß Paragraph 13, SUG sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24, 25 und 50 ALVG zu prüfen. Nach Paragraph 24, Absatz eins, ALVG ist das Arbeitslosengeld (hier sinngemäß die Sonderunterstützung) einzustellen oder neu zu bemessen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfällt oder sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes (hier sinngemäß die Sonderunterstützung) nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen (Paragraph 24, Absatz 2, ALVG). Der Bezieher einer Sonderunterstützung ist verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung dem Arbeitsamt ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen (Paragraph 50, Absatz eins, ALVG in Verbindung mit Paragraph 13, SUG). Die unentschuldigte Unterlassung dieser für den Leistungsanspruch relevanten Anzeigen hat gemäß Paragraph 25, Absatz eins, ALVG den Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistung oder des verursachten Höherbezuges zur Folge (Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht2 270, Erl. 3 zu Paragraph 50, ALVG). Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (Paragraph 25, Absatz eins, ALVG). Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Arbeitsamt zurückliegen (Paragraph 25, Absatz 5, ALVG). Der Rückforderungstatbestand Verschweigung maßgeblicher Tatsachen wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, ALVG erfüllt (Dirschmied aaO 174 Erl. 2.2 zu Paragraph 25, ALVG). Der dritte Rückforderungstatbestand nach Paragraph 25, Absatz eins, ALVG vergleiche auch Paragraph 107, Absatz eins, ASVG und andere sozialversicherungsrechtliche Rückforderungsbestimmungen) ist dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, wobei weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt (arg. "erkennen mußte") noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt (arg. "er erkennen mußte") werden dürfen (Dirschmied aaO Erl. 2.3 mwN; vergleiche auch SSV-NF 2/68 = JBl 1989, 62). Aus der Verwendung des Wortes "mußte" im Gegensatz zu dem Wort "konnte" geht hervor, daß die Rückforderung nur möglich sein soll, wenn die Anweisung so überhöht war, daß dies auch dem einfachen, mit den einschlägigen Vorschriften nicht vertrauten Leistungsempfänger auffallen mußte vergleiche die in Teschner/Fürböck ASVG MGA
50. ErgLfg. 621 zitierten Materialien zur 23. ASVG-Novelle; siehe auch 9.10.1990, 10 Ob S 329/90).
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß es sich bei dem 1931 geborenen Kläger um einen Arbeiter mit besonderer Ausbildung handelt, der von 1977 bis 1989 Vizebürgermeister der Marktgemeinde Brixlegg und bis 1980 Betriebsratsmitglied war. Der Auffassung der Vorinstanzen, daß er den der beklagten Partei ab 1.1.1988 unterlaufenen Fehler bei der Auszahlung der Sonderunterstützung erkennen mußte, ist zuzustimmen. Wird ein ungerechtfertigter Bezug durch die Behörde verursacht, dann ist eine Rückforderung dann unzulässig, wenn der Leistungsbezieher diesen Fehler nicht erkennen konnte (Dirschmied aaO 173). Dem Kläger mußte jedoch auffallen, daß die Sonderunterstützung, die 1986 mit S 10.591,-- und 1987 mit S 10.874,-- ausbezahlt wurde, allein auf Grund gesetzlicher Anpassungen nicht ab 1.1.1988 um rund 42 % erhöht worden sein konnte. Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, daß die Sonderunterstützung jeweils im Ausmaß der Erhöhung der (fiktiven) Knappschaftsvollpension erhöht wurde. Auch das Argument, daß der Durchschnittsbürger gerade in Österreich der Verwaltung mit einem gewissen Vertrauensvorschuß gegenübertrete, was eben dazu führe, daß gewisse Entscheidungen mehr oder weniger kritiklos akzeptiert würden, schlägt nicht durch. Wie das Berufungsgericht nämlich zutreffend aufgezeigt hat, mußte dem Kläger auch bewußt sein, daß ihm ab 1.1.1988 neben der ungeschmälerten Sonderunterstützung von S 15.442,-- noch die Knappschaftspension von S 5.442,-- zufloß, insgesamt also S 20.884,--, während sein letzter Bruttobezug nur rund S 22.770,-- betrug. Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 ALVG ist daher verwirklicht.Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß es sich bei dem 1931 geborenen Kläger um einen Arbeiter mit besonderer Ausbildung handelt, der von 1977 bis 1989 Vizebürgermeister der Marktgemeinde Brixlegg und bis 1980 Betriebsratsmitglied war. Der Auffassung der Vorinstanzen, daß er den der beklagten Partei ab 1.1.1988 unterlaufenen Fehler bei der Auszahlung der Sonderunterstützung erkennen mußte, ist zuzustimmen. Wird ein ungerechtfertigter Bezug durch die Behörde verursacht, dann ist eine Rückforderung dann unzulässig, wenn der Leistungsbezieher diesen Fehler nicht erkennen konnte (Dirschmied aaO 173). Dem Kläger mußte jedoch auffallen, daß die Sonderunterstützung, die 1986 mit S 10.591,-- und 1987 mit S 10.874,-- ausbezahlt wurde, allein auf Grund gesetzlicher Anpassungen nicht ab 1.1.1988 um rund 42 % erhöht worden sein konnte. Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, daß die Sonderunterstützung jeweils im Ausmaß der Erhöhung der (fiktiven) Knappschaftsvollpension erhöht wurde. Auch das Argument, daß der Durchschnittsbürger gerade in Österreich der Verwaltung mit einem gewissen Vertrauensvorschuß gegenübertrete, was eben dazu führe, daß gewisse Entscheidungen mehr oder weniger kritiklos akzeptiert würden, schlägt nicht durch. Wie das Berufungsgericht nämlich zutreffend aufgezeigt hat, mußte dem Kläger auch bewußt sein, daß ihm ab 1.1.1988 neben der ungeschmälerten Sonderunterstützung von S 15.442,-- noch die Knappschaftspension von S 5.442,-- zufloß, insgesamt also S 20.884,--, während sein letzter Bruttobezug nur rund S 22.770,-- betrug. Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, ALVG ist daher verwirklicht.
Dazu kommt, daß der Kläger auch gegen die oben dargestellte Anzeigeverpflichtung nach § 50 Abs 1 ALVG verstoßen hat, indem er es unterließ, der beklagten Partei die Erhöhung seiner Knappschaftspension von bisher S 4.568,-- auf S 5.442,-- ab 1.1.1988 mitzuteilen. Hätte er dieser Anzeigepflicht genügt, wäre der beklagten Partei ihr Fehler sogleich aufgefallen und ein Überzug vermieden worden. Es mag durchaus sein, daß das beklagte Arbeitsamt ein Mitverschulden an der ungerechtfertigten Leistungserbringung trifft (vgl. dazu Schrammel in Tomandl SV-System 3. ErgLfg. 174). Das Oberlandesgericht Wien als damaliges Höchstgericht hat die Frage, ob die Rückforderung deshalb ausgeschlossen ist, weil den Versicherungsträger (ebenfalls) ein Verschulden an der ungerechtfertigten Leistungserbringung trifft, unter dem Gesichtspunkt gelöst, ob dadurch die Kausalität beseitigt wurde, welche die Verletzung der Meldevorschriften für den Überbezug sonst gehabt hätte (vgl. etwa SSV 4/144, 5/72, 10/113; SVSlg 19.812 und 19.822). Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 26.6.1990, 10 Ob S 104/90, ausgeführt hat, erging diese Rechtsprechung noch vor der Änderung des § 107 Abs 2 ASVG durch dieDazu kommt, daß der Kläger auch gegen die oben dargestellte Anzeigeverpflichtung nach Paragraph 50, Absatz eins, ALVG verstoßen hat, indem er es unterließ, der beklagten Partei die Erhöhung seiner Knappschaftspension von bisher S 4.568,-- auf S 5.442,-- ab 1.1.1988 mitzuteilen. Hätte er dieser Anzeigepflicht genügt, wäre der beklagten Partei ihr Fehler sogleich aufgefallen und ein Überzug vermieden worden. Es mag durchaus sein, daß das beklagte Arbeitsamt ein Mitverschulden an der ungerechtfertigten Leistungserbringung trifft vergleiche dazu Schrammel in Tomandl SV-System 3. ErgLfg. 174). Das Oberlandesgericht Wien als damaliges Höchstgericht hat die Frage, ob die Rückforderung deshalb ausgeschlossen ist, weil den Versicherungsträger (ebenfalls) ein Verschulden an der ungerechtfertigten Leistungserbringung trifft, unter dem Gesichtspunkt gelöst, ob dadurch die Kausalität beseitigt wurde, welche die Verletzung der Meldevorschriften für den Überbezug sonst gehabt hätte vergleiche etwa SSV 4/144, 5/72, 10/113; SVSlg 19.812 und 19.822). Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 26.6.1990, 10 Ob S 104/90, ausgeführt hat, erging diese Rechtsprechung noch vor der Änderung des Paragraph 107, Absatz 2, ASVG durch die
41. ASVGNov BGBl. 1986/111; da sie hiedurch überholt ist, braucht auf die an ihr von Schrammel (Die Entziehung von Leistungen der Sozialversicherung, in Tomandl, Sozialversicherung: Grenzen der Leistungspflicht 51, und in Tomandl SV-System aaO) geübte Kritik nicht eingegangen zu werden. Nach § 107 Abs 2 lit a ASVG idF der41. ASVGNov BGBl. 1986/111; da sie hiedurch überholt ist, braucht auf die an ihr von Schrammel (Die Entziehung von Leistungen der Sozialversicherung, in Tomandl, Sozialversicherung: Grenzen der Leistungspflicht 51, und in Tomandl SV-System aaO) geübte Kritik nicht eingegangen zu werden. Nach Paragraph 107, Absatz 2, Litera a, ASVG in der Fassung der
41. ASVGNov besteht nämlich (ebenso wie nach § 76 Abs 2 lit a GSVG idF der 10. GSVGNov und § 72 Abs 2 lit a BSVG idF der 9. BSVGNov) das Recht auf Rückforderung nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für die bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat. Mit diesen Bestimmungen werden nunmehr die Rechtsfolgen einer schuldhaften Säumnis des Versicherungsträgers geregelt (10 Ob S 104/90); mit der Frage der Kausalität haben sie nichts zu tun. In dem hier nach § 13 SUG sinngemäß anzuwendenden41. ASVGNov besteht nämlich (ebenso wie nach Paragraph 76, Absatz 2, Litera a, GSVG in der Fassung der 10. GSVGNov und Paragraph 72, Absatz 2, Litera a, BSVG in der Fassung der 9. BSVGNov) das Recht auf Rückforderung nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für die bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat. Mit diesen Bestimmungen werden nunmehr die Rechtsfolgen einer schuldhaften Säumnis des Versicherungsträgers geregelt (10 Ob S 104/90); mit der Frage der Kausalität haben sie nichts zu tun. In dem hier nach Paragraph 13, SUG sinngemäß anzuwendenden
§ 25 ALVG ist allerdings eine derartige Bestimmung nicht enthalten;Paragraph 25, ALVG ist allerdings eine derartige Bestimmung nicht enthalten;
§ 25 Abs 5 ALVG sieht lediglich vor, daß eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen oder eine Verfügung zur Nachzahlung für Zeiträume unzulässig ist, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Arbeitsamt, zurückliegen. Daraus folgt, daß die Rückforderung einer zu Unrecht geleisteten Sonderunterstützung nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß das Arbeitsamt (ebenfalls) ein Verschulden daran trifft, daß die Leistung zu Unrecht erbracht wurde. Im vorliegenden Fall war die Verletzung der Meldevorschrift auch kausal für den ungerechtfertigten Bezug. Daß dem Kläger hiebei zumindest leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, welche bei einer Verletzung von Meldepflichten grundsätzlich ausreicht (SSV-NF 3/9), ist nicht anzuzweifeln.Paragraph 25, Absatz 5, ALVG sieht lediglich vor, daß eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen oder eine Verfügung zur Nachzahlung für Zeiträume unzulässig ist, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Arbeitsamt, zurückliegen. Daraus folgt, daß die Rückforderung einer zu Unrecht geleisteten Sonderunterstützung nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß das Arbeitsamt (ebenfalls) ein Verschulden daran trifft, daß die Leistung zu Unrecht erbracht wurde. Im vorliegenden Fall war die Verletzung der Meldevorschrift auch kausal für den ungerechtfertigten Bezug. Daß dem Kläger hiebei zumindest leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, welche bei einer Verletzung von Meldepflichten grundsätzlich ausreicht (SSV-NF 3/9), ist nicht anzuzweifeln.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 und 2 lit b ASGG. Das Kostenersatzbegehren der für die beklagte Partei einschreitenden Finanzprokuratur ist unberechtigt, weil durch § 66 ASGG die Arbeitsämter den Versicherungsträgern in verfahrensrechtlicher Hinsicht, also auch hinsichtlich des Kostenersatzes (§ 77 ASGG) gleichgestellt werden (Kuderna ASGG 367 Erl. 2 zu § 66). Im Rahmen des § 77 ASGG ist aber ein Kostenersatzanspruch eines Versicherungsträgers gegen einen Versicherten nur vorgesehen (Abs 3), wenn der Versicherte dem Versicherungsträger durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht hat. Selbst eine unzulässige oder offenbar unbegründete Klage oder derartige Rechtsmittel sind nicht schon mutwillig. Hiefür ist es notwendig, daß der Versicherte erkennbar schlechtgläubig in dem Sinn ist, daß er die Unzulässigkeit oder den völligen Mangel jeder ernst zu nehmenden Begründung erkannt und trotzdem die Klage eingebracht und das Verfahren ungeachtet einer ihm erteilten richterlichen Belehrung fortgesetzt oder das Rechtsmittel erhoben hat (Kuderna aaO 413 Erl. 9 zu § 77). Hievon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein, woraus sich ergibt, daß die beklagte Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen hat.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Litera b, ASGG. Das Kostenersatzbegehren der für die beklagte Partei einschreitenden Finanzprokuratur ist unberechtigt, weil durch Paragraph 66, ASGG die Arbeitsämter den Versicherungsträgern in verfahrensrechtlicher Hinsicht, also auch hinsichtlich des Kostenersatzes (Paragraph 77, ASGG) gleichgestellt werden (Kuderna ASGG 367 Erl. 2 zu Paragraph 66,). Im Rahmen des Paragraph 77, ASGG ist aber ein Kostenersatzanspruch eines Versicherungsträgers gegen einen Versicherten nur vorgesehen (Absatz 3,), wenn der Versicherte dem Versicherungsträger durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht hat. Selbst eine unzulässige oder offenbar unbegründete Klage oder derartige Rechtsmittel sind nicht schon mutwillig. Hiefür ist es notwendig, daß der Versicherte erkennbar schlechtgläubig in dem Sinn ist, daß er die Unzulässigkeit oder den völligen Mangel jeder ernst zu nehmenden Begründung erkannt und trotzdem die Klage eingebracht und das Verfahren ungeachtet einer ihm erteilten richterlichen Belehrung fortgesetzt oder das Rechtsmittel erhoben hat (Kuderna aaO 413 Erl. 9 zu Paragraph 77,). Hievon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein, woraus sich ergibt, daß die beklagte Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen hat.