Rechtssatz RS0050739
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050739
Entscheidungsdatum
08.11.2011
Rechtssatz
Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 ALVG ist nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, wobei weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt (arg "erkennen mußte") noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (arg "er erkennen mußte"). (Hier: Rückzahlungspflicht nach dem SUG verneint).Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, ALVG ist nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, wobei weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt (arg "erkennen mußte") noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (arg "er erkennen mußte"). (Hier: Rückzahlungspflicht nach dem SUG verneint).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 329/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 10 ObS 329/90
Veröff: SSV - NF 4/127
- 10 ObS 333/90
Entscheidungstext OGH 06.11.1990 10 ObS 333/90
Beisatz: Hier: Rückzahlungspflicht nach dem SUG bejaht. (T1) Veröff: SZ 63/195 = SSV - NF 4/141
- 10 ObS 68/99v
Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 68/99v
Vgl auch; nur: Der Rückforderungstatbestand ist nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, wobei weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt (arg "erkennen mußte") noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen. (T2); Beisatz: Hier: § 107 Abs 1 ASVG (T3); Veröff: SZ 72/82
- 10 ObS 90/11z
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 90/11z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050739
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_010OBS00329_9000000_001