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Entscheidung 10 ObS 339/00a×

Entscheidung 10 ObS 339/00a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS339/00a

Entscheidungsdatum

16.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Franz Ovesny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und DDr. Wolfgang Massl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Margarete M*****, Erzieherin, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler KEG in Zwettl, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 2000, GZ 10 Rs 208/00g-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems/Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. März 2000, GZ 7 Cgs 233/99v-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Vom Berufungsgericht bereits verneinte Verfahrensmängel erster Instanz können in dritter Instanz nicht mehr mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN). Dieser Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 7/74 mwN uva). Den Ausführungen des Berufungsgerichtes ist zu entnehmen, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung stattgefunden hat. Ob die auf die Beweisrüge bezügliche Begründung des Berufungsgerichtes richtig ist, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung. Die Richtigkeit dieser Feststellungen kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 503,). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens läge nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN; RIS-Justiz RS0042993, RS0043150, RS0043371). Davon kann hier jedoch keine Rede sein.

Trotz Benennung des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO enthält die Revision keine Rechtsrüge. Die Revisionsausführungen stellen insgesamt nur den - unzulässigen - Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Nach ständiger Rechtsprechung könnte überdies eine - wie hier - bereits in der Berufung unterlassene Rechtsrüge auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 uva).

Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

Anmerkung

E60516 10C03390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00339.00A.0116.000

Dokumentnummer

JJT_20010116_OGH0002_010OBS00339_00A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung