Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist auch berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig; sie ist auch berechtigt.
Nach § 136 Abs 4 GSVG gebührt die Pension nach Abs 1 leg cit (Witwenpension) nach Maßgabe der Abs 2 und 3 der zit. Gesetzesstelle auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten .... geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.Nach Paragraph 136, Absatz 4, GSVG gebührt die Pension nach Absatz eins, leg cit (Witwenpension) nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 der zit. Gesetzesstelle auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten .... geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.
Im vorliegenden Fall ist entscheidend, ob es sich um eine Unterhaltspflicht des Versicherten zur Zeit seines Todes oder der Apotheken-KG gehandelt hat, aber auch, auf welchem Titel diese allfällige Leistungspflicht des Versicherten beruhte.
Zunächst ist klarzustellen, daß die Ehegatten in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor dem Scheidungsgericht am 31.August 1976 vor der Scheidung für den Fall der rechtskräftigen Scheidung einen gerichtlichen Vergleich geschlossen haben, nach dessen Punkt 1 hinsichtlich der Regelung der Wohnung und des Unterhaltes zwischen den (damaligen) Streitteilen der am 31.August 1976 "abgeschlossene" Notariatsakt, "dem die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches zukomme", gilt.
Der Protokollierung dieses Vergleiches gingen eine Einschränkung der Scheidungsklage der Ehefrau auf die Eheverfehlungen der Vernachlässigung und Lieblosigkeit sowie des Alleinverbringens der Freizeit und ein mit Lieblosigkeit und mangelndem Ehewillen der Ehefrau begründeter Mitschuldantrag des Beklagten Ehemannes voran, wobei das beiderseitige Vorbringen nicht bestritten und die Zerrüttung der Ehe zugestanden wurde. Dadurch war aus dem echt streitigen Scheidungsverfahren ein "Konventionalscheidungsverfahren" geworden und zu erwarten, daß die Ehe wegen Verschuldens beider Ehegatten ohne Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens geschieden werde, was dann auch geschah, wobei die Parteien - wie zu erwarten - keine Kosten verzeichneten und nach der Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel und eine Antragstellung nach der - erst durch Art XXIII § 2 EheRÄndG ab 1.Juli 1978 aufgehobenen - die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung regelnden 6. DurchführungsV zum EheG verzichteten. Das Urteil wurde daher mit der Zustellung an beide Parteienvertreter am 7.September 1976 rechtskräftig.Der Protokollierung dieses Vergleiches gingen eine Einschränkung der Scheidungsklage der Ehefrau auf die Eheverfehlungen der Vernachlässigung und Lieblosigkeit sowie des Alleinverbringens der Freizeit und ein mit Lieblosigkeit und mangelndem Ehewillen der Ehefrau begründeter Mitschuldantrag des Beklagten Ehemannes voran, wobei das beiderseitige Vorbringen nicht bestritten und die Zerrüttung der Ehe zugestanden wurde. Dadurch war aus dem echt streitigen Scheidungsverfahren ein "Konventionalscheidungsverfahren" geworden und zu erwarten, daß die Ehe wegen Verschuldens beider Ehegatten ohne Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens geschieden werde, was dann auch geschah, wobei die Parteien - wie zu erwarten - keine Kosten verzeichneten und nach der Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel und eine Antragstellung nach der - erst durch Artikel römisch 23 , Paragraph 2, EheRÄndG ab 1.Juli 1978 aufgehobenen - die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung regelnden 6. DurchführungsV zum EheG verzichteten. Das Urteil wurde daher mit der Zustellung an beide Parteienvertreter am 7.September 1976 rechtskräftig.
Damit war die (aufschiebende) Bedingung für den in der Tagsatzung vom 31. August 1976 protokollierten Vergleich, nämlich die Rechtskraft der Ehescheidung, eingetreten, dieser Vergleich also rechtswirksam geworden. Hinsichtlich der Regelung der Wohnung und des Unterhalts zwischen den (geschiedenen) Ehegatten galt daher seither der am 31. August 1976 errichtete Notariatsakt.
In dessen bereits wiedergegebenem Punkt Erstens war die Zahlung einer lebenslänglichen wertgesicherten monatlichen Rente durch die Apotheken-KG an die Klägerin geregelt, im Punkt Zweitens die Verpflichtung des Ehemannes, dafür zu sorgen, daß der Klägerin an einer bestimmten Wohnung, an der sie ihrem geschiedenen Mann ein jederzeitiges Mitbenützungsrecht einräumte, das Mietrecht eingeräumt wird.
Damit waren die im Punkt I des Anbotes unter 1., 2. und 4. aufgezählten Bedingungen, unter denen das Anbot gelten sollte, buchstäblich erfüllt, weil das Scheidungsurteil, in dem das gleichteilige Verschulden der Ehegatten ausgesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen war und im Scheidungsverfahren keine Kosten verzeichnet worden waren. Die im Punkt I. unter 3. genannte Bedingung für die Gültigkeit des Anbotes, nämlich der wechselseitige Verzicht auf Unterhaltsansprüche, wurde nicht erfüllt, weil die damaligen Streitteile nach den erstgerichtlichen Feststellungen im Scheidungsvergleich nicht wechselseitig auf Unterhalt verzichtet haben und die Klägerin nach diesen Feststellungen (auch sonst) keinen Unterhaltsverzicht abgegeben hat.Damit waren die im Punkt römisch eins des Anbotes unter 1., 2. und 4. aufgezählten Bedingungen, unter denen das Anbot gelten sollte, buchstäblich erfüllt, weil das Scheidungsurteil, in dem das gleichteilige Verschulden der Ehegatten ausgesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen war und im Scheidungsverfahren keine Kosten verzeichnet worden waren. Die im Punkt römisch eins. unter 3. genannte Bedingung für die Gültigkeit des Anbotes, nämlich der wechselseitige Verzicht auf Unterhaltsansprüche, wurde nicht erfüllt, weil die damaligen Streitteile nach den erstgerichtlichen Feststellungen im Scheidungsvergleich nicht wechselseitig auf Unterhalt verzichtet haben und die Klägerin nach diesen Feststellungen (auch sonst) keinen Unterhaltsverzicht abgegeben hat.
Das ändert aber nichts daran, daß die im Scheidungsvergleich vereinbarte Regelung der Wohnung und des Unterhaltes iS der Punkte Zweitens und Erstens des Notariatsaktes vom 31.August 1976 mit der Wirksamkeit des Scheidungsvergleiches verbindlich wurde.
Diesbezüglich darf die Bestimmung des Punktes I Z 3 des Notariatsaktes nämlich nicht isoliert beurteilt werden. Sie kann im Zusammenhang mit dem Inhalt des im Notariatsakt enthaltenen Anbotes über die Beschränkung der Inanspruchnahme des Versicherten und dem Inhalt des noch am selben Tag abgeschlossenen Scheidungsvergleiches sowie dem darauf folgenden beiderseitigen Verhalten der geschiedenen Ehegatten dahin verstanden werden, daß damit nur ein Verzicht der Klägerin auf über die vereinbarte Leistung hinausgehende Ansprüche gegen den Versicherten vereinbart wurde.Diesbezüglich darf die Bestimmung des Punktes römisch eins Ziffer 3, des Notariatsaktes nämlich nicht isoliert beurteilt werden. Sie kann im Zusammenhang mit dem Inhalt des im Notariatsakt enthaltenen Anbotes über die Beschränkung der Inanspruchnahme des Versicherten und dem Inhalt des noch am selben Tag abgeschlossenen Scheidungsvergleiches sowie dem darauf folgenden beiderseitigen Verhalten der geschiedenen Ehegatten dahin verstanden werden, daß damit nur ein Verzicht der Klägerin auf über die vereinbarte Leistung hinausgehende Ansprüche gegen den Versicherten vereinbart wurde.
Nach § 68 EheG kann, wenn - wie im vorliegenden Fall - beide Ehegatten an der Scheidung schuld sind, aber keiner die überwiegende Schuld trägt, dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein allenfalls zeitlich beschränkter Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten und der nach § 71 leg cit unterhaltspflichtigen Verwandten des Bedürftigen bei Berücksichtigung der Bedürfnisse und der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltsberechtigter minderjähriger unverheirateter Kinder und des neuen Ehegatten der Billigkeit entspricht.Nach Paragraph 68, EheG kann, wenn - wie im vorliegenden Fall - beide Ehegatten an der Scheidung schuld sind, aber keiner die überwiegende Schuld trägt, dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein allenfalls zeitlich beschränkter Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten und der nach Paragraph 71, leg cit unterhaltspflichtigen Verwandten des Bedürftigen bei Berücksichtigung der Bedürfnisse und der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltsberechtigter minderjähriger unverheirateter Kinder und des neuen Ehegatten der Billigkeit entspricht.
Nach § 78 Abs 1 EheG geht die Unterhaltspflicht mit dem Tode des Verpflichteten auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit über, eine nach § 68 EheG einem Ehegatten auferlegte Beitragspflicht erlischt jedoch nach § 78 Abs 3 leg cit mit dem Tode des Verpflichteten.Nach Paragraph 78, Absatz eins, EheG geht die Unterhaltspflicht mit dem Tode des Verpflichteten auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit über, eine nach Paragraph 68, EheG einem Ehegatten auferlegte Beitragspflicht erlischt jedoch nach Paragraph 78, Absatz 3, leg cit mit dem Tode des Verpflichteten.
Nach § 80 EheG konnten die Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen treffen. Darin konnten sie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen auch so regeln, daß auf allfällige Unterhaltsansprüche, sei es auch nur auf einen Unterhaltsbeitrag iS des § 68 leg cit, verzichtet wird. Sie konnten darin aber auch einen solchen gesetzlichen Unterhaltsanspruch - der Höhe und den Leistungsmodalitäten nach - näher regeln oder - mangels eines solchen Unterhaltsanspruches oder über diesen hinaus - einen rein vertraglichen Unterhaltsanspruch vereinbaren (Pichler in Rummel, ABGB Rz 2 f zu § 80 EheG).Nach Paragraph 80, EheG konnten die Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen treffen. Darin konnten sie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen auch so regeln, daß auf allfällige Unterhaltsansprüche, sei es auch nur auf einen Unterhaltsbeitrag iS des Paragraph 68, leg cit, verzichtet wird. Sie konnten darin aber auch einen solchen gesetzlichen Unterhaltsanspruch - der Höhe und den Leistungsmodalitäten nach - näher regeln oder - mangels eines solchen Unterhaltsanspruches oder über diesen hinaus - einen rein vertraglichen Unterhaltsanspruch vereinbaren (Pichler in Rummel, ABGB Rz 2 f zu Paragraph 80, EheG).
Eine solche Vereinbarung über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe iS des § 80 EheG wurde von den Ehegatten im vor dem Scheidungsgericht geschlossenen Vergleich vom 31.August 1976 dahin getroffen, daß sie den Unterhalt der geschiedenen Klägerin iS (des Punktes Erstens) des Notariatsaktes vom selben Tag geregelt haben. Ob es sich dabei um die nähere Regelung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches nach § 68 EheG oder mangels der Voraussetzungen für einen solchen Unterhaltsanspruch um die Vereinbarung eines rein vertraglichen Unterhaltes gehandelt hat, kann hier mangels Entscheidungswesentlichkeit dahingestellt bleiben.Eine solche Vereinbarung über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe iS des Paragraph 80, EheG wurde von den Ehegatten im vor dem Scheidungsgericht geschlossenen Vergleich vom 31.August 1976 dahin getroffen, daß sie den Unterhalt der geschiedenen Klägerin iS (des Punktes Erstens) des Notariatsaktes vom selben Tag geregelt haben. Ob es sich dabei um die nähere Regelung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches nach Paragraph 68, EheG oder mangels der Voraussetzungen für einen solchen Unterhaltsanspruch um die Vereinbarung eines rein vertraglichen Unterhaltes gehandelt hat, kann hier mangels Entscheidungswesentlichkeit dahingestellt bleiben.
Dafür, daß es sich bei der vereinbarten Geldrente um eine Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehemannes handelt, spricht also vor allem, daß sie in einem vor dem Scheidungsgericht für den Fall der Scheidung geschlossenen Vergleich vereinbart wurde, dessen Punkt
1) bestimmte, was hinsichtlich der Regelung der Wohnung und des Unterhaltes gelten sollte. Die vereinbarte Geldrente sollte der Klägerin offensichtich einen Ersatz für die durch die Scheidung wegfallende Verpflichtung ihres Ehemannes bieten, ihr gemäß § 91 ABGB in der damals geltenden Fassung nach seinem Vermögen den anständigen Unterhalt zu verschaffen.1) bestimmte, was hinsichtlich der Regelung der Wohnung und des Unterhaltes gelten sollte. Die vereinbarte Geldrente sollte der Klägerin offensichtich einen Ersatz für die durch die Scheidung wegfallende Verpflichtung ihres Ehemannes bieten, ihr gemäß Paragraph 91, ABGB in der damals geltenden Fassung nach seinem Vermögen den anständigen Unterhalt zu verschaffen.
Dafür spricht aber auch, daß die vom geschiedenen Ehemann - wie bindend festgestellt wurde - in der Folge jeden Monat gezahlten Beträge nicht nur für die geschiedene Ehefrau den Charakter einer Unterhaltszahlung hatten, sondern daß sie auch vom geschiedenen Ehemann, der zB in der Beilage E sich dafür entschuldigte, daß er der Klägerin "die monatlich vereinbarten 13.000 S für ihren Unterhalt" nicht rechtzeitig geben konnte, immer wieder als Unterhalt bezeichnet wurden.
Nach dem Wortlaut des Punktes Erstens des im Vergleich bezogenen Notariatsaktes übernahm zwar der Versicherte selbst keine Verpflichtung, sondern begründete in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter als Vertreter der Apotheken-KG deren Verpflichtung, der nunmehrigen Klägerin nach dem Erlöschen ihrer Gehaltsansprüche gegen diese KG eine wertgesicherte lebenslängliche Rente von monatlich 9.000 S netto zu zahlen, die sich um den jeweils ausgezahlten Nettobetrag aus einer staatlichen Pension oder von einer Pensionsversicherungsanstalt vermindert.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Versicherte der (einzige) persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) dieser Kommanditgesellschaft war, also der Gesellschafter war, bei dem eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (§ 161 Abs 1 HGB), wobei insbesondere wegen des erdrückenden Ausmaßes seiner Beteiligung an dieser Gesellschaft mit 97 % die vereinbarte Geldrente wirtschaftlich eindeutig von ihm zu erbringen war.Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Versicherte der (einzige) persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) dieser Kommanditgesellschaft war, also der Gesellschafter war, bei dem eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (Paragraph 161, Absatz eins, HGB), wobei insbesondere wegen des erdrückenden Ausmaßes seiner Beteiligung an dieser Gesellschaft mit 97 % die vereinbarte Geldrente wirtschaftlich eindeutig von ihm zu erbringen war.
Er haftete nämlich nach §§ 128, 161 Abs 2 HGB als einziger Komplementär für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Das bedeutet, daß Gläubiger die ganze Leistung von ihm fordern konnten (§ 891 ABGB; Koppensteiner aaO § 128 Rz 2). Er haftete unmittelbar und unbeschränkbar, so daß es dem Gläubiger wie im Verhältnis zu einem Bürgen und Zahler nicht etwa oblag, sich zunächst an die Gesellschaft zu halten, wobei sich der Zugriff der Gläubiger auf sein gesamtes Privatvermögen erstreckte. Berücksichtigt man noch, daß der Versicherte nach den maßgeblichen Feststellungen mit 97 %, die drei Kinder jedoch nur mit je 1 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt waren, an dem die Klägerin keinen Anteil hatte, dann darf bei der Auslegung des Vergleiches vom 31.August 1976 und des darin bezogenen Notariatsaktes vom selben Tag nach § 914 ABGB nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks gehaftet werden, sondern muß die Absicht der Parteien erforscht und deren Vereinbarung so verstanden werden, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Eigentliches Ziel der einfachen Auslegung ist dabei die Feststellung der Absicht der Parteien (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 914), auch wenn der Wortsinn in eine andere Richtung zu weisen scheint. Der vom objektiven Erklärungswert abweichende Wille, den der andere Teil erkannt hat, geht vor (Rummel aaO Rz 6 zu § 871). Das muß umsomehr gelten, wenn bei beiden Parteien Übereinstimmung über einen vom schriftlichen Text abweichenden Inhalt einer Vereinbarung besteht. Der Wortlaut der Erklärung darf der Ermittlung der Absicht der Parteien nicht im Wege stehen (Rummel am erstang. Ort; SSV-NF 4/75).Er haftete nämlich nach Paragraphen 128, 161, Absatz 2, HGB als einziger Komplementär für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Das bedeutet, daß Gläubiger die ganze Leistung von ihm fordern konnten (Paragraph 891, ABGB; Koppensteiner aaO Paragraph 128, Rz 2). Er haftete unmittelbar und unbeschränkbar, so daß es dem Gläubiger wie im Verhältnis zu einem Bürgen und Zahler nicht etwa oblag, sich zunächst an die Gesellschaft zu halten, wobei sich der Zugriff der Gläubiger auf sein gesamtes Privatvermögen erstreckte. Berücksichtigt man noch, daß der Versicherte nach den maßgeblichen Feststellungen mit 97 %, die drei Kinder jedoch nur mit je 1 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt waren, an dem die Klägerin keinen Anteil hatte, dann darf bei der Auslegung des Vergleiches vom 31.August 1976 und des darin bezogenen Notariatsaktes vom selben Tag nach Paragraph 914, ABGB nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks gehaftet werden, sondern muß die Absicht der Parteien erforscht und deren Vereinbarung so verstanden werden, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Eigentliches Ziel der einfachen Auslegung ist dabei die Feststellung der Absicht der Parteien (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 914,), auch wenn der Wortsinn in eine andere Richtung zu weisen scheint. Der vom objektiven Erklärungswert abweichende Wille, den der andere Teil erkannt hat, geht vor (Rummel aaO Rz 6 zu Paragraph 871,). Das muß umsomehr gelten, wenn bei beiden Parteien Übereinstimmung über einen vom schriftlichen Text abweichenden Inhalt einer Vereinbarung besteht. Der Wortlaut der Erklärung darf der Ermittlung der Absicht der Parteien nicht im Wege stehen (Rummel am erstang. Ort; SSV-NF 4/75).
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei der vereinbarten Geldrente nicht um eine wirtschaftlich vom geschiedenen Ehemann zu erbringende Unterhaltsleistung, sondern um eine Betriebspension gehandelt hätte. Daher ist der Revision darin beizupflichten, daß der Versicherte gegenüber der Klägerin im gerichtlichen Vergleich vom 31.August 1976 eine Unterhaltspflicht übernommen hat.
Ob der Klägerin die Witwenpension nach § 136 Abs 4 GSVG gebührt, hängt jedoch davon ab, ob der Versicherte ihr zur Zeit seines Todes aufgrund dieses gerichtlichen Vergleiches nicht nur - wie festgestellt - Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) tatsächlich geleistet hat, sondern zu leisten hatte.Ob der Klägerin die Witwenpension nach Paragraph 136, Absatz 4, GSVG gebührt, hängt jedoch davon ab, ob der Versicherte ihr zur Zeit seines Todes aufgrund dieses gerichtlichen Vergleiches nicht nur - wie festgestellt - Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) tatsächlich geleistet hat, sondern zu leisten hatte.
Das kann nach den bisherigen Feststellungen noch nicht verläßlich beurteilt werden.
Nach dem den Unterhalt regelnden Punkt Erstens des im Scheidungsvergleich bezogenen Notariatsaktes vom 31.August 1976 vermindert sich die wertgesicherte monatliche Rente nämlich jeweils um jenen Betrag, den die Klägerin "netto aus einer staatlichen Pension oder von einer Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlt erhält".
Da die am 28.Februar 1922 geborene Klägerin zur Zeit des Todes des Versicherten am 20.April 1988 bereits im 67.Lebensjahr stand, ist nicht auszuschließen, daß sie damals Pensionsleistungen iS des genannten Punktes bezog, die mindestens so hoch gewesen sein könnten wie der aufgewertete Unterhaltsbetrag.
In diesem Fall hätte der Versicherte der Klägerin zur Zeit seines Todes aufgrund des Vergleiches vom 31.August 1976 keinen Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) zu leisten gehabt, weshalb der Klägerin keine Witwenpension gebühren würde (ähnlich SSV-NF 4/28; 7.4.1992, 10 Ob S 66/92).
Wegen dieser Feststellungsmängel waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO).Wegen dieser Feststellungsmängel waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 499, 503, Ziffer 4, 510, 511 und 513 ZPO).
Der Vorbehalt der Entscheidung über die Pflicht zum Ersatz der Kosten der Berufungsbeantwortung und der Revision beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Der Vorbehalt der Entscheidung über die Pflicht zum Ersatz der Kosten der Berufungsbeantwortung und der Revision beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.