Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs macht das Erfordernis fremder Hilfe für die gründliche Reinigung der Wohnung samt Fensterputzen, die Besorgung der großen Wäsche und das Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen wie auch Heizmaterial nicht hilflos im Sinne des § 105a ASVG (vgl SSV-NF 2/12, 3/15, 32, 114, 4/12 uva). Entscheidend ist daher im vorliegenden Fall, ob der Kläger Hilfe beim Zubereiten von Mahlzeiten bedarf. Die Judikatur geht davon aus, daß für eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung mindestens einmal täglich die Einnahme einer ordentlichen Mahlzeit erforderlich ist, deren Zubereitung nicht nur eine ganz kurze Zeitspanne in Anspruch nimmt (SSV-NF 2/86) und daß es einem Rentner oder Pensionisten nicht zumutbar sei, sich ausschließlich von aufgewärmten Speisen zu ernähren (SSV-NF 4/125), daß aber bei Prüfung des für die Speisenzubereitung notwendigen Aufwandes das handelsübliche Angebot an Tiefkühlkost und Fertiggerichten zu berücksichtigen sei (SSV-NF 2/126 ua). Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob die Speisen, die ein Pensionist selbst zuzubereiten in der Lage ist, für seine Versorgung als ausreichend angesehen werden können oder für eine entsprechende Versorgung mit Nahrung Hilfe von dritter Seite erforderlich ist. Mit der Feststellung, daß der Kläger nur einfache Speisen kochen kann, die keine längere Zeit in Anspruch nehmen, ist keine ausreichende Aussage getroffen (SSV-NF 5/46). Dies zeigt auch die unterschiedliche Beurteilung durch die Vorinstanzen: Während das Erstgericht die genannte Feststellung dahin interpretierte, daß der Kläger täglich Hilfe beim Kochen einer Mahlzeit benötige, verwies das Berufungsgericht allein auf die Möglichkeit, zahlreiche Verrichtungen im Sitzen vorzunehmen. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen allerdings nicht erkennen, in welchem Umfang es überhaupt Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten als erforderlich ansieht. Es wird festzustellen sein, welche Art von Speisen der Kläger selbst bereiten kann und für welche Speisenzubereitung er fremder Hilfe bedarf. Es kann nämlich keinesfalls als offenkundig angesehen werden, welche Speisen ein Pensionist, der keinesfalls länger als 10 Minuten stehen kann, selbst zubereiten kann. In der Entscheidung SSV-NF 5/90 wurde einer Pensionistin, die sich kleinere Speisen wie Suppen, Eierspeise, Tiefkühlkost udgl bereiten oder aufwärmen konnte, nicht aber Kartoffeln, Gemüse, Fleisch oder komplette Mahlzeiten, weil sie ununterbrochen nur 5 Minuten stehen konnte und dann 5 Minuten sitzen mußte, bevor sie wieder stehen konnte, tägliche Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten zugebilligt. Erst wenn zur Frage der notwendigen Hilfe zum Kochen ausreichende Feststellungen vorliegen, wird beurteilt werden können, ob der Kläger insgesamt die Voraussetzungen für die Leistung des Hilflosenzuschusses erfüllt (vgl. SSV-NF 5/46). Da es zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs macht das Erfordernis fremder Hilfe für die gründliche Reinigung der Wohnung samt Fensterputzen, die Besorgung der großen Wäsche und das Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen wie auch Heizmaterial nicht hilflos im Sinne des Paragraph 105 a, ASVG vergleiche SSV-NF 2/12, 3/15, 32, 114, 4/12 uva). Entscheidend ist daher im vorliegenden Fall, ob der Kläger Hilfe beim Zubereiten von Mahlzeiten bedarf. Die Judikatur geht davon aus, daß für eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung mindestens einmal täglich die Einnahme einer ordentlichen Mahlzeit erforderlich ist, deren Zubereitung nicht nur eine ganz kurze Zeitspanne in Anspruch nimmt (SSV-NF 2/86) und daß es einem Rentner oder Pensionisten nicht zumutbar sei, sich ausschließlich von aufgewärmten Speisen zu ernähren (SSV-NF 4/125), daß aber bei Prüfung des für die Speisenzubereitung notwendigen Aufwandes das handelsübliche Angebot an Tiefkühlkost und Fertiggerichten zu berücksichtigen sei (SSV-NF 2/126 ua). Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob die Speisen, die ein Pensionist selbst zuzubereiten in der Lage ist, für seine Versorgung als ausreichend angesehen werden können oder für eine entsprechende Versorgung mit Nahrung Hilfe von dritter Seite erforderlich ist. Mit der Feststellung, daß der Kläger nur einfache Speisen kochen kann, die keine längere Zeit in Anspruch nehmen, ist keine ausreichende Aussage getroffen (SSV-NF 5/46). Dies zeigt auch die unterschiedliche Beurteilung durch die Vorinstanzen: Während das Erstgericht die genannte Feststellung dahin interpretierte, daß der Kläger täglich Hilfe beim Kochen einer Mahlzeit benötige, verwies das Berufungsgericht allein auf die Möglichkeit, zahlreiche Verrichtungen im Sitzen vorzunehmen. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen allerdings nicht erkennen, in welchem Umfang es überhaupt Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten als erforderlich ansieht. Es wird festzustellen sein, welche Art von Speisen der Kläger selbst bereiten kann und für welche Speisenzubereitung er fremder Hilfe bedarf. Es kann nämlich keinesfalls als offenkundig angesehen werden, welche Speisen ein Pensionist, der keinesfalls länger als 10 Minuten stehen kann, selbst zubereiten kann. In der Entscheidung SSV-NF 5/90 wurde einer Pensionistin, die sich kleinere Speisen wie Suppen, Eierspeise, Tiefkühlkost udgl bereiten oder aufwärmen konnte, nicht aber Kartoffeln, Gemüse, Fleisch oder komplette Mahlzeiten, weil sie ununterbrochen nur 5 Minuten stehen konnte und dann 5 Minuten sitzen mußte, bevor sie wieder stehen konnte, tägliche Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten zugebilligt. Erst wenn zur Frage der notwendigen Hilfe zum Kochen ausreichende Feststellungen vorliegen, wird beurteilt werden können, ob der Kläger insgesamt die Voraussetzungen für die Leistung des Hilflosenzuschusses erfüllt vergleiche SSV-NF 5/46). Da es zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO iVm § 2 Abs.1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.