Die Revision ist berechtigt.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß es nicht auf die Verhältnisse des derzeitigen Wohnortes des Klägers sondern auf den gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt ankomme, läßt die unangefochten gebliebene erstgerichtliche Feststellung außer acht, daß dem Kläger (nur) Tagespendeln, nicht aber auch Wochenpendeln und Übersiedeln (aus medizinischen Gründen) möglich ist.
In einem solchen Fall kann von einem Versicherten nach stRsp des erkennenden Senates nicht verlangt werden, durch entsprechende Wahl seines Wohnortes (Übersiedeln von einem abgelegenen Wohnort in einen verkehrsgünstigeren Ort) oder Wochenpendeln die Bedingungen für das Erreichen des Arbeitsplatzes herzustellen, die für Arbeitnehmer im allgemeinen gegeben sind (SSV-NF 1/20, 3/142, 5/38 ua).
Im vorliegenden Fall ist daher zu erörtern und festzustellen, ob im Umkreis der dem Kläger möglichen Gehstrecke, falls er ein Massenverkehrsmittel benützen könnte, das innerhalb dieser Gehstrecke eine Zu- und Aussteigemöglichkeit bietet, in dem durch die Benützbarkeit des Verkehrsmittels erweiterten Umkreis, eine entsprechende Zahl von adäquaten Arbeitsplätzen zur Verfügung steht. Im Hinblick auf den möglicherweise nur schlecht mit Massenverkehrsmitteln aufgeschlossenen derzeitigen Wohnort des Klägers, von dem aus die Zurücklegung der Wege zum und vom Arbeitsplatz bzw zum und vom nächsten Massenverkehrsmittel mit privaten Verkehrsmitteln üblich sein könnte, wäre allenfalls auch zu erörtern und festzustellen, ob der Kläger die Wege zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte, gegebenenfalls zur Haltestelle eines Massenverkehrsmittels, in zumutbarer Weise mit einem privaten Fahrzeug zurücklegen könnte.
Dazu waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 503 Z 3 und 4, 510, 511 und 513 ZPO).Dazu waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 499, 503, Ziffer 3 und 4, 510, 511 und 513 ZPO).
Im fortgesetzten Verfahren könnte der Kläger auch die in der Revision erwähnten tatsächlichen Behauptungen und Beweise über die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorbringen, die in der Revisionsinstanz gegen § 504 Abs 2 ZPO verstoßende Neuerungen darstellen.Im fortgesetzten Verfahren könnte der Kläger auch die in der Revision erwähnten tatsächlichen Behauptungen und Beweise über die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorbringen, die in der Revisionsinstanz gegen Paragraph 504, Absatz 2, ZPO verstoßende Neuerungen darstellen.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten von Berufung und Revision beruht auf dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten von Berufung und Revision beruht auf dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.