Rechtssatz RS0084994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084994
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Ist dem Versicherten nur Tagespendeln, nicht aber auch Wochenpendeln und Übersiedeln möglich, sind Feststellungen darüber erforderlich, ob im Umkreis der dem Kläger möglichen Gehstrecke oder in dem durch die Benützbarkeit eines Massenverkehrsmittels erweiterten Umkreis, eine entsprechende Zahl von adäquaten Arbeitsplätzen zur Verfügung steht.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 34/93
Entscheidungstext OGH 18.02.1993 10 ObS 34/93
- 10 ObS 202/01f
Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 202/01f
Vgl auch
- 10 ObS 121/09f
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 ObS 121/09f
Auch
- 10 ObS 145/14t
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 ObS 145/14t
- 10 ObS 156/14k
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 156/14k
- 10 ObS 28/18t
Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 ObS 28/18t
- 10 ObS 126/22k
Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 ObS 126/22k
Vgl; Beisatz: Hier: Keine benützbaren Massenverkehrsmittel und keine ausgehend vom Wohnort ausreichende Anzahl an Arbeitsstellen. (T1)
- 10 ObS 117/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 10 ObS 117/25s
vgl; Beisatz: Ob dem Versicherten, der in einer typischen Pendlergemeinde wohnt und bei dem keine medizinischen Ausschlussgründe für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln vorliegen, tatsächlich ein Fahrzeug, und sei es auch nur im Familienverband, zur Verfügung steht, hat bei der grundsätzlich abstrakten Prüfung der Verweisbarkeit eines Versicherten außer Betracht zu bleiben. Derartige typische persönliche Umstände dürfen dabei nämlich weder zum Vorteil, noch zum Nachteil des Versicherten den Ausschlag geben. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084994
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19930218_OGH0002_010OBS00034_9300000_002