[10] 1. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit wird im Anwendungsbereich des § 255 Abs 3 ASVG grundsätzlich nicht konkret, sondern abstrakt ermittelt (10 ObS 110/21f Rz 6; 10 ObS 37/25a Rz 12 mwN). Persönliche Umstände, wie beispielsweise die Sprache, aber auch die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Krankenversicherung oder die persönlichen familiären Verhältnisse sind bei der Prüfung der Invalidität bzw der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen (RS0107503; RS0084939 [T9]). Dies auch dann nicht, wenn sie faktisch eine geminderte Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten aber nicht zusammenhängen (wie zB Unkenntnis der deutschen Sprache, Führerscheinentzug bei einem Berufskraftfahrer). Die Ursache für die geminderte Arbeitsfähigkeit muss nämlich der körperliche und geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die mit dem Gesundheitszustand nicht im Zusammenhang stehen, sind bei Prüfung der geminderten Arbeitsfähigkeit von vornherein nicht zu berücksichtigen. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist die damit erzielte Rechtssicherheit und Gleichbehandlung. Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer systemwidrigen Privilegierung zB einkommens- und vermögensloser oder nicht krankenversicherter Personen führen (10 ObS 37/25a Rz 12 mwN). 1. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit wird im Anwendungsbereich des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG grundsätzlich nicht konkret, sondern abstrakt ermittelt (10 ObS 110/21f Rz 6; 10 ObS 37/25a Rz 12 mwN). Persönliche Umstände, wie beispielsweise die Sprache, aber auch die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Krankenversicherung oder die persönlichen familiären Verhältnisse sind bei der Prüfung der Invalidität bzw der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen (RS0107503; RS0084939 [T9]). Dies auch dann nicht, wenn sie faktisch eine geminderte Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten aber nicht zusammenhängen (wie zB Unkenntnis der deutschen Sprache, Führerscheinentzug bei einem Berufskraftfahrer). Die Ursache für die geminderte Arbeitsfähigkeit muss nämlich der körperliche und geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die mit dem Gesundheitszustand nicht im Zusammenhang stehen, sind bei Prüfung der geminderten Arbeitsfähigkeit von vornherein nicht zu berücksichtigen. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist die damit erzielte Rechtssicherheit und Gleichbehandlung. Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer systemwidrigen Privilegierung zB einkommens- und vermögensloser oder nicht krankenversicherter Personen führen (10 ObS 37/25a Rz 12 mwN).
[11] 2. Grundsätzlich kommt es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Beurteilung der Minderung der Arbeitsfähigkeit auch nicht auf die Verhältnisse am Wohnort der versicherten Person an, sondern auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt, weil die versicherte Person sonst durch die Wahl des Wohnorts die Voraussetzungen für die Gewährung der Pension beeinflussen könnte (10 ObS 47/18m Pkt 2.3; 10 ObS 107/22s Rz 6; 10 ObS 126/22k Rz 16). Ein abgelegener Wohnort des Versicherten hat daher als persönlicher Moment bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (RS0085017; RS0084871) und ist, sofern medizinische Gründe einen Wohnortwechsel oder Wochenpendeln nicht ausschließen, auf die Verweisbarkeit ohne Einfluss (RS0085017 [T2]). Vom Versicherten kann daher, sofern nicht medizinische Gründe dem entgegenstehen, verlangt werden, durch entsprechende Wahl seines Wohnorts, allenfalls Wochenpendeln, die Bedingungen für die Erreichung des Arbeitsplatzes herzustellen, die für Arbeitnehmer im Allgemeinen gegeben sind (vgl RS0084939). 2. Grundsätzlich kommt es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Beurteilung der Minderung der Arbeitsfähigkeit auch nicht auf die Verhältnisse am Wohnort der versicherten Person an, sondern auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt, weil die versicherte Person sonst durch die Wahl des Wohnorts die Voraussetzungen für die Gewährung der Pension beeinflussen könnte (10 ObS 47/18m Pkt 2.3; 10 ObS 107/22s Rz 6; 10 ObS 126/22k Rz 16). Ein abgelegener Wohnort des Versicherten hat daher als persönlicher Moment bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (RS0085017; RS0084871) und ist, sofern medizinische Gründe einen Wohnortwechsel oder Wochenpendeln nicht ausschließen, auf die Verweisbarkeit ohne Einfluss (RS0085017 [T2]). Vom Versicherten kann daher, sofern nicht medizinische Gründe dem entgegenstehen, verlangt werden, durch entsprechende Wahl seines Wohnorts, allenfalls Wochenpendeln, die Bedingungen für die Erreichung des Arbeitsplatzes herzustellen, die für Arbeitnehmer im Allgemeinen gegeben sind vergleiche RS0084939).
[12] 3. Sind dem Versicherten Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln – wie im vorliegenden Fall – nicht zumutbar, dann ist auf eine entsprechende Zahl von im Umkreis der möglichen Gehstrecke – allenfalls erweitert um benützbare Massenverkehrsmittel – erreichbaren adäquaten Arbeitsplätzen abzustellen (vgl RS0084994). 3. Sind dem Versicherten Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln – wie im vorliegenden Fall – nicht zumutbar, dann ist auf eine entsprechende Zahl von im Umkreis der möglichen Gehstrecke – allenfalls erweitert um benützbare Massenverkehrsmittel – erreichbaren adäquaten Arbeitsplätzen abzustellen vergleiche RS0084994).
[13] 4.1. Für einen Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, besteht an sich keine Verpflichtung, den Weg zum Arbeitsplatz mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückzulegen (10 ObS 42/18a Pkt 5.1.; vgl auch RS0085083). 4.1. Für einen Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, besteht an sich keine Verpflichtung, den Weg zum Arbeitsplatz mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückzulegen (10 ObS 42/18a Pkt 5.1.; vergleiche auch RS0085083).
[14] 4.2. Wohnt der Versicherte jedoch in einer typischen Pendlergemeinde, ist also der Wohnort des Versicherten abgelegen und daher durch öffentliche Verkehrsmittel kaum oder nur schlecht erschlossen, sodass die Wege zum und vom Arbeitsplatz bzw zum und vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise mit dem privaten Fahrzeug zurückgelegt werden, ist nach ständiger Rechtsprechung auch zu berücksichtigen, ob der Versicherte die Wege zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte, gegebenenfalls zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels, in zumutbarer Weise mit einem privaten Fahrzeug zurücklegen kann (RS0085083 [T1]; RS0084907).
[15] 5.1. Die bisherige Rechtsprechung (10 ObS 145/14t Pkt 2.6.; 10 ObS 121/09f; 10 ObS 126/22k Rz 31) prüfte in diesen Fällen, ob der Versicherte über (eine Lenkberechtigung und) ein eigenes Fahrzeug verfügt oder ihm ein Fahrzeug (im Haushalt bzw im Familienverband) tatsächlich zur Verfügung steht. Die Anschaffung eines Fahrzeugs für die Erreichung des Arbeitsplatzes wurde einem Pensionswerber nur dann zugemutet, wenn die Anschaffungskosten zur Gänze oder fast zur Gänze von
einem Sozialversicherungsträger übernommen werden (10 ObS 126/22k Rz 29 mwN). 5.1. Die bisherige Rechtsprechung (10 ObS 145/14t Pkt 2.6.; 10 ObS 121/09f; 10 ObS 126/22k Rz 31) prüfte in diesen Fällen, ob der Versicherte über (eine Lenkberechtigung und) ein eigenes Fahrzeug verfügt oder ihm ein Fahrzeug (im Haushalt bzw im Familienverband) tatsächlich zur Verfügung steht. Die Anschaffung eines Fahrzeugs für die Erreichung des Arbeitsplatzes wurde einem Pensionswerber nur dann zugemutet, wenn die Anschaffungskosten zur Gänze oder fast zur Gänze von, einem Sozialversicherungsträger übernommen werden (10 ObS 126/22k Rz 29 mwN).
[16] Diese Rechtsprechung wird nicht aufrecht erhalten.
[17] 5.2. Ob dem Versicherten, der in einer typischen Pendlergemeinde wohnt und bei dem keine medizinischen Ausschlussgründe für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln vorliegen, tatsächlich ein Fahrzeug, und sei es auch nur im Familienverband, zur Verfügung steht, hat nach Ansicht des Senats bei der grundsätzlich abstrakten Prüfung der Verweisbarkeit eines Versicherten außer Betracht zu bleiben. Derartige typische persönliche Umstände dürfen dabei nämlich weder zum Vorteil, noch zum Nachteil des Versicherten den Ausschlag geben (DRdA 2010/35 [De Brito Pkt 3.]; DRdA 2019/17 [Weissensteiner Pkt 2.3.]).
[18] 5.3. Dadurch wird nicht nur Rechtssicherheit erzielt, weil es unter anderem auf die Frage, ob dem Versicherten aufgrund seiner konkreten familiären Lebensumstände ein Fahrzeug zur Verfügung steht (vgl DRdA 2010/35 [De Brito Pkt 3.]), nicht mehr ankommt. Vielmehr wird damit auch die im Zuge der abstrakten Verweisung geforderte Gleichbehandlung aller Versicherten (vgl Födermayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 255 ASVG Rz 7; Neumayr in Pfeil, Geminderte Arbeitsfähigkeit 33 [40]) – hier jener, die in einer sogenannten Pendlergemeinde wohnen – sichergestellt. Andernfalls wäre ein Pensionswerber, der über kein Fahrzeug (im Familienverband) verfügt, weil er sich etwa keines leisten will, gegenüber einem Pensionswerber, der sich ein Fahrzeug angeschafft hat (und dafür auch die Kosten tragen muss) – sachlich ungerechtfertigt – bevorteilt. 5.3. Dadurch wird nicht nur Rechtssicherheit erzielt, weil es unter anderem auf die Frage, ob dem Versicherten aufgrund seiner konkreten familiären Lebensumstände ein Fahrzeug zur Verfügung steht vergleiche DRdA 2010/35 [De Brito Pkt 3.]), nicht mehr ankommt. Vielmehr wird damit auch die im Zuge der abstrakten Verweisung geforderte Gleichbehandlung aller Versicherten vergleiche Födermayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 255, ASVG Rz 7; Neumayr in Pfeil, Geminderte Arbeitsfähigkeit 33 [40]) – hier jener, die in einer sogenannten Pendlergemeinde wohnen – sichergestellt. Andernfalls wäre ein Pensionswerber, der über kein Fahrzeug (im Familienverband) verfügt, weil er sich etwa keines leisten will, gegenüber einem Pensionswerber, der sich ein Fahrzeug angeschafft hat (und dafür auch die Kosten tragen muss) – sachlich ungerechtfertigt – bevorteilt.
[19] 6. Aufgrund dieser rechtlichen Beurteilung fehlt es den in der Revision gerügten Feststellungsmängeln zur Frage der Nutzungsmöglichkeit des im Familienverband des Klägers vorhandenen Fahrzeugs an rechtlicher Relevanz. Auch auf den persönlichen Umstand, wann und aus welchen Gründen der Kläger sein Fahrzeug verkauft hat, kommt es dabei nicht mehr an.
[20] 7. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Zwar entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seiner Rechtsvertretung zuzuerkennen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt (RS0085871). Ein Kostenzuspruch kommt hier aber nicht in Betracht, weil aus der Aktenlage keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers ersichtlich sind, die einen Kostenzuspruch rechtfertigen könnten (RS0085871 [T7]). 7. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Zwar entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seiner Rechtsvertretung zuzuerkennen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt (RS0085871). Ein Kostenzuspruch kommt hier aber nicht in Betracht, weil aus der Aktenlage keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers ersichtlich sind, die einen Kostenzuspruch rechtfertigen könnten (RS0085871 [T7]).