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Entscheidung 10 ObS 117/25s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sozialrecht

Geschäftszahl

10ObS117/25s

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Oktober 2025, GZ 12 Rs 86/25s-28, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Juli 2025, GZ 8 Cgs 40/24a-24, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]                 Der 1970 geborene Kläger ist trotz seiner leidensbedingten Einschränkungen noch in der Lage, leichte Arbeiten mit (vom Erstgericht im Einzelnen festgestellten) Einschränkungen auszuüben. Ausgeschlossen sind ein Wohnsitzwechsel und ein Wochenpendeln. Er genießt keinen Berufsschutz und ist noch in der Lage, zahlreichen (vom Erstgericht festgestellten) Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Ausgehend von seinem Wohnort kann der Kläger weniger als 30 freie oder besetzte Arbeitsplätze dieser Art mit einem öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb von einer Stunde erreichen.

[2]                 Der Kläger lebt in einer typischen Pendlergemeinde, aus der mehr als die Hälfte der Erwerbstätigen auspendeln, wovon der überwiegende Teil ein eigenes Fahrzeug benützt. Der Kläger besitzt eine Lenkberechtigung. Wenn der Kläger ein privates Fahrzeug benützt, kann er im Radius einer Stunde Fahrzeit den Raum L* erreichen. In dieser Region existieren weit mehr als 30 Arbeitsplätze, deren Anforderungsprofil mit seinem Leistungskalkül vereinbar sind.

[3]                 Mit Bescheid vom 21. 11. 2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension vom 30. 11. 2022 ab.

[4]                 Dagegen richtet sich die Klage des Klägers.

[5]                 Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger sei – unabhängig davon, ob er über ein Fahrzeug verfügen könne – nicht invalid, weil Tagespendeln nicht aus medizinischen Gründen ausgeschlossen sei und der abgelegene Wohnort als persönliches Element außer Betracht zu bleiben habe.

[6]                 Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Kläger aus medizinischer Sicht möglich. Der Kläger habe zudem zunächst über ein Fahrzeug verfügt, dieses jedoch im Vorverfahren nach dem Stichtag und nach Erlassung des (abweislichen) Bescheids über seinen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension verkauft. Dass dies aus medizinischen Gründen erfolgt sei, habe er nicht behauptet. Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für zulässig, weil eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof zur Frage geboten erscheine, ob ein Versicherter, der öffentliche Verkehrsmittel (uneingeschränkt) benützen könne, vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sei, weil er an einem abgelegenen Wohnort wohne und über kein privates Fahrzeug verfüge, obwohl dort die anderen Versicherten (von sich aus) private Fahrzeuge benützen würden. Darüber hinaus fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die – durch den ohne medizinischen Grund erfolgten Verkauf bedingte – mangelnde Verfügbarkeit eines privaten Fahrzeugs auch dann als (außer Betracht bleibender) persönlicher Umstand zu qualifizieren sei, wenn sie bereits vor dem Stichtag eingetreten ist.

[7]                 Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Klagsstattgebung anstrebt.

[8]                 Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

[9]                 Die Revision des Klägers ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[10]       1. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit wird im Anwendungsbereich des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG grundsätzlich nicht konkret, sondern abstrakt ermittelt (10 ObS 110/21f Rz 6; 10 ObS 37/25a Rz 12 mwN). Persönliche Umstände, wie beispielsweise die Sprache, aber auch die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Krankenversicherung oder die persönlichen familiären Verhältnisse sind bei der Prüfung der Invalidität bzw der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen (RS0107503; RS0084939 [T9]). Dies auch dann nicht, wenn sie faktisch eine geminderte Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten aber nicht zusammenhängen (wie zB Unkenntnis der deutschen Sprache, Führerscheinentzug bei einem Berufskraftfahrer). Die Ursache für die geminderte Arbeitsfähigkeit muss nämlich der körperliche und geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die mit dem Gesundheitszustand nicht im Zusammenhang stehen, sind bei Prüfung der geminderten Arbeitsfähigkeit von vornherein nicht zu berücksichtigen. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist die damit erzielte Rechtssicherheit und Gleichbehandlung. Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer systemwidrigen Privilegierung zB einkommens- und vermögensloser oder nicht krankenversicherter Personen führen (10 ObS 37/25a Rz 12 mwN).

[11]       2. Grundsätzlich kommt es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Beurteilung der Minderung der Arbeitsfähigkeit auch nicht auf die Verhältnisse am Wohnort der versicherten Person an, sondern auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt, weil die versicherte Person sonst durch die Wahl des Wohnorts die Voraussetzungen für die Gewährung der Pension beeinflussen könnte (10 ObS 47/18m Pkt 2.3; 10 ObS 107/22s Rz 6; 10 ObS 126/22k Rz 16). Ein abgelegener Wohnort des Versicherten hat daher als persönlicher Moment bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (RS0085017; RS0084871) und ist, sofern medizinische Gründe einen Wohnortwechsel oder Wochenpendeln nicht ausschließen, auf die Verweisbarkeit ohne Einfluss (RS0085017 [T2]). Vom Versicherten kann daher, sofern nicht medizinische Gründe dem entgegenstehen, verlangt werden, durch entsprechende Wahl seines Wohnorts, allenfalls Wochenpendeln, die Bedingungen für die Erreichung des Arbeitsplatzes herzustellen, die für Arbeitnehmer im Allgemeinen gegeben sind vergleiche RS0084939).

[12]       3. Sind dem Versicherten Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln – wie im vorliegenden Fall – nicht zumutbar, dann ist auf eine entsprechende Zahl von im Umkreis der möglichen Gehstrecke – allenfalls erweitert um benützbare Massenverkehrsmittel – erreichbaren adäquaten Arbeitsplätzen abzustellen vergleiche RS0084994).

[13]       4.1. Für einen Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, besteht an sich keine Verpflichtung, den Weg zum Arbeitsplatz mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückzulegen (10 ObS 42/18a Pkt 5.1.; vergleiche auch RS0085083).

[14]          4.2. Wohnt der Versicherte jedoch in einer typischen Pendlergemeinde, ist also der Wohnort des Versicherten abgelegen und daher durch öffentliche Verkehrsmittel kaum oder nur schlecht erschlossen, sodass die Wege zum und vom Arbeitsplatz bzw zum und vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise mit dem privaten Fahrzeug zurückgelegt werden, ist nach ständiger Rechtsprechung auch zu berücksichtigen, ob der Versicherte die Wege zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte, gegebenenfalls zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels, in zumutbarer Weise mit einem privaten Fahrzeug zurücklegen kann (RS0085083 [T1]; RS0084907).

[15]       5.1. Die bisherige Rechtsprechung (10 ObS 145/14t Pkt 2.6.; 10 ObS 121/09f; 10 ObS 126/22k Rz 31) prüfte in diesen Fällen, ob der Versicherte über (eine Lenkberechtigung und) ein eigenes Fahrzeug verfügt oder ihm ein Fahrzeug (im Haushalt bzw im Familienverband) tatsächlich zur Verfügung steht. Die Anschaffung eines Fahrzeugs für die Erreichung des Arbeitsplatzes wurde einem Pensionswerber nur dann zugemutet, wenn die Anschaffungskosten zur Gänze oder fast zur Gänze von, einem Sozialversicherungsträger übernommen werden (10 ObS 126/22k Rz 29 mwN).

[16]          Diese Rechtsprechung wird nicht aufrecht erhalten.

[17]          5.2. Ob dem Versicherten, der in einer typischen Pendlergemeinde wohnt und bei dem keine medizinischen Ausschlussgründe für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln vorliegen, tatsächlich ein Fahrzeug, und sei es auch nur im Familienverband, zur Verfügung steht, hat nach Ansicht des Senats bei der grundsätzlich abstrakten Prüfung der Verweisbarkeit eines Versicherten außer Betracht zu bleiben. Derartige typische persönliche Umstände dürfen dabei nämlich weder zum Vorteil, noch zum Nachteil des Versicherten den Ausschlag geben (DRdA 2010/35 [De Brito Pkt 3.]; DRdA 2019/17 [Weissensteiner Pkt 2.3.]).

[18]       5.3. Dadurch wird nicht nur Rechtssicherheit erzielt, weil es unter anderem auf die Frage, ob dem Versicherten aufgrund seiner konkreten familiären Lebensumstände ein Fahrzeug zur Verfügung steht vergleiche DRdA 2010/35 [De Brito Pkt 3.]), nicht mehr ankommt. Vielmehr wird damit auch die im Zuge der abstrakten Verweisung geforderte Gleichbehandlung aller Versicherten vergleiche Födermayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 255, ASVG Rz 7; Neumayr in Pfeil, Geminderte Arbeitsfähigkeit 33 [40]) – hier jener, die in einer sogenannten Pendlergemeinde wohnen – sichergestellt. Andernfalls wäre ein Pensionswerber, der über kein Fahrzeug (im Familienverband) verfügt, weil er sich etwa keines leisten will, gegenüber einem Pensionswerber, der sich ein Fahrzeug angeschafft hat (und dafür auch die Kosten tragen muss) – sachlich ungerechtfertigt – bevorteilt.

[19]          6. Aufgrund dieser rechtlichen Beurteilung fehlt es den in der Revision gerügten Feststellungsmängeln zur Frage der Nutzungsmöglichkeit des im Familienverband des Klägers vorhandenen Fahrzeugs an rechtlicher Relevanz. Auch auf den persönlichen Umstand, wann und aus welchen Gründen der Kläger sein Fahrzeug verkauft hat, kommt es dabei nicht mehr an.

[20]       7. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Zwar entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seiner Rechtsvertretung zuzuerkennen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt (RS0085871). Ein Kostenzuspruch kommt hier aber nicht in Betracht, weil aus der Aktenlage keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers ersichtlich sind, die einen Kostenzuspruch rechtfertigen könnten (RS0085871 [T7]).

Textnummer

E147703

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00117.25S.0519.000

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_010OBS00117_25S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0084871 Rechtssatz 08.09.1987Zivilrecht
Das Verweisungsfeld und die Anforderungen, die mit der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auch bezüglich der Erreichung des Arbeitsplatzes verbunden sind, werden an den Verhältnissen des gesamten Arbeitsmarktes gemessen. Die Lage des Wohnortes im Einzelfal …
RS0084907 Rechtssatz 18.02.1993Zivilrecht
Ist der Wohnort durch Massenverkehrsmitteln schlecht aufgeschlossen und die Zurücklegung der Wege zum und vom Arbeitsplatz bzw und vom nächsten Massenverkehrsmittel mit privaten Verkehrsmitteln üblich, so ist, wenn die Anmarschwege nur beschränkt möglich si …
RS0084939 Rechtssatz 05.12.1989Zivilrecht
Vom Versicherten kann eine Wohnsitzverlegung gefordert werden, die ihn in die Lage versetzt, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erreichen. Ist die Verlegung des Wohnsitzes aus medizinischen Gründen nicht ausgeschlossen, so ist festzustellen, ob bei entspr …
RS0084994 Rechtssatz 18.02.1993Zivilrecht
Ist dem Versicherten nur Tagespendeln, nicht aber auch Wochenpendeln und Übersiedeln möglich, sind Feststellungen darüber erforderlich, ob im Umkreis der dem Kläger möglichen Gehstrecke oder in dem durch die Benützbarkeit eines Massenverkehrsmittels erweite …
RS0085017 Rechtssatz 16.06.1987Zivilrecht
Die Lage des Wohnortes des Versicherten ist, sofern medizinische Gründe einen Wohnortwechsels oder Pendeln nicht ausschließen, auf die Verweisbarkeit ebenso ohne Einfluss wie mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache.
RS0085083 Rechtssatz 05.12.1989Zivilrecht
Grundsätzlich ist ein Versicherter, der nicht in der Lage ist ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, nicht verpflichtet, den Weg zum Arbeitsplatz mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückzulegen.
RS0085871 Rechtssatz 26.09.1989Zivilrecht
Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG ab, so entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen.
RS0107503 Rechtssatz 28.01.1997Zivilrecht
Persönliche Umstände, wie die Sprache, aber auch die persönlichen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse oder die Krankenversicherung, sind bei Prüfung der Invalidität beziehungsweise der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.