Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 126/22k×

Entscheidung 10 ObS 126/22k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043304 Rechtssatz 31.05.1950Zivilrecht
Feststellungsmängel bilden nicht den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, sondern können nur mit dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend gemacht werden.
RS0084871 Rechtssatz 08.09.1987Zivilrecht
Das Verweisungsfeld und die Anforderungen, die mit der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auch bezüglich der Erreichung des Arbeitsplatzes verbunden sind, werden an den Verhältnissen des gesamten Arbeitsmarktes gemessen. Die Lage des Wohnortes im Einzelfal …
RS0084907 Rechtssatz 18.02.1993Zivilrecht
Ist der Wohnort durch Massenverkehrsmitteln schlecht aufgeschlossen und die Zurücklegung der Wege zum und vom Arbeitsplatz bzw und vom nächsten Massenverkehrsmittel mit privaten Verkehrsmitteln üblich, so ist, wenn die Anmarschwege nur beschränkt möglich si …
RS0084939 Rechtssatz 05.12.1989Zivilrecht
Vom Versicherten kann eine Wohnsitzverlegung gefordert werden, die ihn in die Lage versetzt, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erreichen. Ist die Verlegung des Wohnsitzes aus medizinischen Gründen nicht ausgeschlossen, so ist festzustellen, ob bei entspr …
RS0084991 Rechtssatz 12.04.1988Zivilrecht
§ 255 Abs 3 ASVG hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur in den Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet w …
RS0084994 Rechtssatz 18.02.1993Zivilrecht
Ist dem Versicherten nur Tagespendeln, nicht aber auch Wochenpendeln und Übersiedeln möglich, sind Feststellungen darüber erforderlich, ob im Umkreis der dem Kläger möglichen Gehstrecke oder in dem durch die Benützbarkeit eines Massenverkehrsmittels erweite …
RS0085017 Rechtssatz 16.06.1987Zivilrecht
Die Lage des Wohnortes des Versicherten ist, sofern medizinische Gründe einen Wohnortwechsels oder Pendeln nicht ausschließen, auf die Verweisbarkeit ebenso ohne Einfluss wie mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache.
RS0085049 Rechtssatz 11.10.1988Zivilrecht
Ein Versicherter ist wegen einer Gehbehinderung solange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener G …
RS0085083 Rechtssatz 05.12.1989Zivilrecht
Grundsätzlich ist ein Versicherter, der nicht in der Lage ist ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, nicht verpflichtet, den Weg zum Arbeitsplatz mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückzulegen.